Was ist die Buchgrundschuld?
Die Buchgrundschuld ist ein Grundpfandrecht und sichert beispielsweise eine Immobilienfinanzierung oder Baufinanzierung ab. Mit ihr erklärt ein Immobilienbesitzer die Abtretung seines dinglichen Anspruches im Falle einer Zahlungsunfähigkeit.
Kann der Besitzer einer Immobilie die vereinbarte Rate seiner Immobilienfinanzierung nicht mehr leisten, wird das belastete Grundstück oder Gebäude zwangsversteigert. Die dabei erzielten Erlöse erhält der Gläubiger, um die Restschuld der Baufinanzierung abzulösen oder zu verringern.
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Eine Eintragung als Grundschuld im Grundbuch kann beim jeweils zuständigen Grundbuchamt veranlasst werden. Dieser Vorgang ist gebührenpflichtig. Um eine Buchgrundschuld im Grundbuch eintragen zu lassen muss der Eigentümer des Grundstücks oder der Immobilie einen Notar aufsuchen, um die Grundbuchbestellung zu beauftragen.
Der Notar erstellt dann eine notariell beglaubigte Urkunde, die sogenannte Grundbuchbestellungsurkunde. Diese Urkunde leitet der Notar an das zuständige Grundbuchamt weiter. Die Buchgrundschuld wird schriftlich im Grundbuch festgehalten und mit einem bestimmten Betrag beziffert.
Bei Grundschulden wie beispielsweise der Briefgrundschuld wird ein Grundschuldbrief ausgestellt. Bei der Buchgrundschuld erfolgt lediglich der Eintrag in das jeweilige Grundbuch.
Im Grundbuch sind alle Verbindlichkeiten, wie z.B. Immobilienfinanzierungen, mit denen das Gebäude oder Grundstück belastet ist, verzeichnet.
Auch die rechtlichen Verhältnisse der Immobilie sind im Grundbuch aufgeführt. Einblick in das Grundbuch erhalten jedoch nur Personen, die ein berechtigtes Interesse vorweisen können wie beispielsweise Eigentümer, Notare, Gerichte oder Darlehensgeber.
Buchgrundschuld vs. Briefgrundschuld bei der Baufinanzierung:
Die Grundschuld gliedert sich in zwei Arten: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld.
Die Grundbucheintragung unterscheidet sich dabei in der Bezeichnung. Heißt es darin „Grundschuld“, ist die Briefgrundschuld gemeint. Die Bezeichnung „Grundschuld ohne Brief“ bezeichnet dem entgegen die Buchgrundschuld.
Für eine Abtretung der Briefgrundschuld ist kein Grundbucheintrag erforderlich und erscheint demnach nicht im Grundbuch. Eine Abtretung kann also außerhalb vollzogen werden und ist im Grundbuch nicht ersichtlich.
Bei der Buchgrundschuld ist der tatsächliche Gläubiger im Grundbuch zu erkennen. Für eine Übertragung ist hierbei immer die Zustimmung beider Vertragsparteien notwendig.
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Rechte des Darlehensgebers einer Baufinanzierung
Kommt der Darlehensnehmer einer Baufinanzierung oder Immobilienfinanzierung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, hat der Darlehensgeber durch die eingetragene Grundschuld das Recht auf:
- Zwangsverwaltung
- Beschlagnahmung eventueller Mieteinnahmen
- Zwangsversteigerung
Die Grundschuld kann als Eigentümergrundschuld im Grundbuch eingetragen bleiben, sobald keine Forderungen mehr abgesichert werden müssen. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn der Darlehensnehmer ein erneutes Darlehen aufnehmen möchte.
Manchmal werden auch Grundschuldzinsen vereinbart. Diese bewegen sich in einen Zinssatz von derzeit 10-20 %. Um diesen Zinssatz wird die Grundschuld jährlich aufgestockt und erhöht so den Betrag, der dem Darlehensgeber als Sicherheit dient.
Der Darlehensnehmer einer Immobilienfinanzierung sollte darauf achten, mit dem Darlehensgeber eine Zweckerklärung abzuschließen.
Diese definiert den Rahmen der Forderung und grenzt diesen auf bestimmte Rechtsgeschäfte ein. Darlehensgeber werden daran interessiert sein, diesen Rahmen möglichst weitläufig auszuschöpfen. Wohingegen der Darlehensnehmer einer Immobilienfinanzierung auf ein eng abgestecktes Vertragsfenster achten wird.
Die Kosten der Buchgrundschuld bei der Baufinanzierung
Für die Eintragung der Buchgrundschuld im Grundbuch und für die notarielle Beurkundungen der Grundschuld entstehen Grundbuchkosten.
Die Gebühren sind gesetzlich geregelt und richten sich dabei nach der Höhe der Grundschuld oder des Kaufpreises.
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