Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, für Verbindlichkeiten eines anderen einzustehen. Der hierfür erforderliche Bürgschaftsvertrag ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, der zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger einer anderen Person geschlossen wird. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit dieser Person, haftet der Bürge für ihre Schulden. Üblich sind Bürgschaften vor allem im Kreditwesen zur Verbesserung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers. Auch bei einer Immobilienfinanzierung kann eine Bürgschaft erforderlich oder vorteilhaft sein, weil sie als Zusatzsicherheit für das Baudarlehen dient. Allerdings sollte sie stets gut bedacht sein, und zwar sowohl vom Darlehensnehmer auch vom Bürgen.
Bürgschaft bei einer Immobilienfinanzierung
Darlehensnehmer mit einer nicht ausreichenden Bonität, wenig Sicherheiten, mit unregelmäßigen Einkünften oder unsicheren Arbeitsverhältnissen haben es oftmals nicht leicht, die Kriterien zur Kreditvergabe, welche die Banken bei einer Immobilienfinanzierung anlegen, zu erfüllen. Bereits die Probezeit beim Arbeitgeberwechsel oder eine temporäre Kurzarbeit können Gründe für eine Ablehnung des Darlehensgebers sein.
Um in solchen Fällen dennoch einen Immobilienkredit zu bekommen, kann eine Bürgschaft eventuell weiterhelfen. Allerdings sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die geforderten Voraussetzungen der Darlehensvergabe von Bank zu Bank unterscheiden. Falls ein Kreditinstitut Sie als Darlehensnehmer ohne einen Bürgen ablehnt, kann bei einem anderen die Hürde niedriger sein, so dass das Baudarlehen auch ohne Bürgschaft möglich ist. Das Vergleichen der Angebote von verschiedenen Darlehensgebern lohnt sich also auch in dieser Hinsicht.
Verschiedene Formen der Haftung
Wenn man sich dazu entschlossen hat, eine Bürgschaft als zusätzliche Sicherheit bei seiner Immobilienfinanzierung einzusetzen, wird neben dem Darlehensvertrag ein separater Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Darlehensgeber geschlossen. In ihm muss festgelegt sein, wann und in welcher Höhe der Bürge bei Zahlungsausfall des Kreditnehmers haftet. Grundsätzlich gilt auch hier Vertragsfreiheit zwischen den Parteien.
Die sogenannte „Ausfallbürgschaft“ ist die häufigste Form der Bürgschaft bei einer Baufinanzierung. Bei ihr steht der Bank der Bürge als allerletzte Möglichkeit für ihre Forderungen zur Verfügung. Die Bank muss also vorher alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um an ihr Geld zu kommen. Das schließt auch die Zwangsvollstreckung mit ein. Erst wenn diese und alle weiteren Optionen nachweislich erfolglos waren, haftet der Bürge.
Bei einer „selbstschuldnerischen Bürgschaft“ braucht der Darlehensgeber keinen gerichtlich bestätigten Nachweis zu erbringen, dass der Schuldner nicht mehr selbst für seine Schulden aufkommen kann. Der Bürge kann demzufolge auch schon vor einer Zwangsversteigerung von der Bank zum Begleichen der ausstehenden Raten herangezogen werden. Bei einer vereinbarten „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ ist der Bürge sogar sofort nach einem Zahlungsverzug dazu verpflichtet, die Monatsrate auf Anforderung der Bank zu zahlen. Das höchste finanzielle Risiko trägt der Bürge bei einer Globalbürgschaft. Denn bei ihr ist die Bürgschaft nicht an einen einzelnen Kredit gebunden. Sollte der Darlehensnehmer einen zweiten oder dritten Kredit bei derselben Bank aufnehmen, haftet der Bürge für alle Verbindlichkeiten.