Bauantrag
Einen Bauantrag muss ein Bauherr stellen, um für sein Neubauvorhaben eine amtliche Baugenehmigung zu erhalten. Auch für Um- und Anbauten kann sie vorgeschrieben sein. Einzureichen ist der Bauantrag immer bei der Kommune, auf deren Gebiet das Baugrundstück liegt. Danach prüft die Baubehörde der Gemeinde, ob der geplante Neubau dem Bebauungsplan und dem Bauordnungsrecht entspricht. Stimmt sie dem Antrag zu und erteilt somit die Baugenehmigung, kann der erste Spatenstich erfolgen. Wer ohne eine Baugenehmigung mit den Bauarbeiten startet, riskiert eine Anordnung zum Baustopp, womöglich auch zum Abriss des Gebäudes und ein hohes Bußgeld bis zu 50.000 Euro.
Vorschriften, Unterlagen und Kosten für den Bauantrag
Rechtsgrundlage für den Bauantrag ist das Baugesetzbuch (BauGB) und die Bauvorlageverordnungen der Länder sowie deren jeweiligen Landesbauordnungen. Daher unterscheiden sich die Verfahren und erforderlichen Unterlagen für den Bauantrag von Bundesland zu Bundesland. Im Normalfall muss der Bauantrag von einem Bauvorlageberechtigten erstellt werden, also von einem Architekten, Bauingenieur oder Bauträger. Beizulegen sind dem Antrag eine Bauzeichnung des Architekten, eine ausführliche Beschreibung des geplanten Gebäudes mit den technischen Details, die Berechnung von Wohn- und Nutzflächten (umbauter Raum), der amtliche Lageplan, Angaben zur Wasseranbindung und gegebenenfalls weitere Nachweise zum Beispiel zur Statik, zu Wärme-, Brand- und Schallschutzmaßnahmen.
Für die meisten Neubauvorhaben ist zudem eine Zustimmung der Nachbarn nötig. Diese kann man als Bauherr vorab einholen und dem Antrag beifügen. Das verkürzt das Genehmigungsverfahren gegenüber der Abfrage der Nachbarn durch die Gemeinde. Mit mindestens vier Wochen, manchmal sogar mit einigen Monaten für das gesamte Genehmigungsverfahren muss man allerdings dennoch rechnen. Und mit den entsprechenden Kosten: Diese setzen sich aus den Antragskosten, die sich nach der Größe des Bauprojekts richten, und den Gebühren für den Bauvorlageberechtigten zusammen. Als Faustregel für beides zusammen sind etwa 0,5 Prozent der gesamten Baukosten einzukalkulieren.
Befristung der Baugenehmigung
Wenn dem Neubauvorhaben keine öffentlich-rechtlichten Vorschriften entgegenstehen, erhält man eine schriftliche Baugenehmigung, die zeitlich auf ein bis vier Jahren befristet ist und auf der Baustelle stets verfügbar sein muss. Dann kann man mit dem Bau endlich loslegen. Wenn die Bauarbeiten allerdings nicht innerhalb der Frist beginnen, erlischt die Baugenehmigung wieder, sofern man nicht rechtzeitig eine Verlängerung beantragt hat.
Falls der eingereichte Bauantrag abgelehnt wird, muss das nicht das endgültige Aus für den geplanten Neubau bedeuten. Denn in fast allen Bundesländern besteht die Möglichkeit Widerspruch bei der Kommune einzulegen. Wenn auch dieser erfolglos war, steht einem dann noch der Klageweg offen. Nur in Bayern und Nordrhein-Westfalen können Bauherren keinen Widerspruch gegen einen abgelehnten Bauantrag einlegen. Deshalb müssen sie dort direkt den Gang zum Gericht einschlagen.