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Bebauungsplan

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Berechneter Zins

2,97
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Effektiver Jahreszins
Stand: 18.04.2024
Annahmen Zinssatz
5 Jahre
10 Jahre
15 Jahre
20 Jahre
30 Jahre
10 Jahre
Sollzinsbindung
 
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0
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Rechenergebnis im Detail

Objektwert bzw. Kaufpreis der Immobilie
Beleihungswert
Nettodarlehensbetrag
Beleihungsauslauf
Sollzinsbindung
Anzahl der Raten während der Sollzinsbindung
Gebundener Sollzinssatz (fester Zinssatz)
Anfängliche Tilgung
Monatliche Rate (Annuität, zu Beginn)
Effektiver Jahreszins
Restdarlehen am Ende der Sollzinsbindung
Tilgungsleistung bis Ende der Sollzinsbindung
Zinsaufwand bis Ende der Sollzinsbindung
Jährliche Sondertilgung während der Sollzinsbindung
Angenommener Sollzinssatz nach Ende der Sollzinsbindung
Vertragslaufzeit (kalkulatorisch) *
Zu zahlender Gesamtbetrag (kalkulatorisch)

Repräsentatives Beispiel. Es handelt sich um ein Immobiliar-Verbraucher­dar­lehen, das durch ein Grundpfandrecht oder eine Real­last besichert wird. Die Kondition gilt bis zu des Beleihungs­wertes einer selbst genutzten Immobilie und ist freiblei­bend zum Stand 20.04.2024. Die Kredit­ver­gabe ist vorbehaltlich einer positiven Bonitäts- und Objekt­wert­prüfung. Zusätzlich fallen Kosten im Zusam­menhang mit der Bestellung der Grund­schulden an, wie Notarkosten, Kosten der Sicherheiten­bestel­lung (z.B. für das Grund­buch­amt), Gebäude­ver­sich­erung sowie weitere Kosten, die momentan noch nicht bekannt sind. Diese erhöhen eventuell den effektiven Jahreszins. Vermittler: DTW GmbH, Q5, 14-22, 68161 Mannheim

* Nach Ende der Sollzinsbindung können Sie den Darlehensgeber ohne Zahlung einer Vorfälligkeits­entschä­digung wechseln. Nach 10 Jahren Darlehenslaufzeit besteht ein gesetz­liches Sonderkündigungsrecht. Unter der Annahme, dass der Zinssatz nach Ende der Sollzinsbindung bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens unverändert bleibt, ist der Nettodarlehensbetrag nach vollständig getilgt.

A
AblösungAbnahmeverpflichtungAbtretung einer GrundschuldAmortisationAmtlicher LageplanAnfängliche TilgungAnnuitätAnnuitätendarlehenArbeitnehmersparzulageAuflassungAuflassungsvormerkungAusbauhausAußenanlagenAuszahlungsvoraussetzungen
C
Cap-Darlehen
D
DarlehensbedingungenDarlehensgeberDarlehensnehmerDarlehensvertragDarlehenszinsenDisagio
E
Effektiver JahreszinsEigenkapitalEigenleistungEigennutzungEigentümergemeinschaftEigentümerversammlungEinkommensnachweiseEndfälliges Darlehen (Festdarlehen)EnergieausweisEnergieeffizienzEnergieeffizienz-ExperteEnergieeinsparverordnung (EnEV)ErbbaurechtErbpachtErschließungskostenErtragswertErtragswertverfahrenESIS Merkblatt
F
FertighausFestdarlehenFeuerrohbauversicherungFinanzierungsplanFlurkarteFlurstückForderungsverkaufForward-AufschlagFremdkapital
G
GebäudeenergiegesetzGrundbuchGrundbuchauszugGrunderwerbsteuerGrundflächenzahlGrundpfandrechtGrundschuldGrundschuldbestellungGrundschuldbestellungsurkundeGrundschuldzinsGrundstück
H
Haus- und GrundbesitzerhaftpflichtversicherungHauskreditHausratversicherungHerstellungskostenHypothekHypothekenbankHypothekendarlehenHypothekenmaklerHypothekenzinsen
I
ImmobilieImmobilienkreditImmobilienmaklerInstandhaltungskostenInstandhaltungsrücklage
J
Jahres-PrimärenergiebedarfJahresleistung
K
KapitalbeschaffungKatasteramtKaufnebenkostenKaufvertragKfW-HausKfW - Kreditanstalt für WiederaufbauKreditbedarfKreditwürdigkeit
L
LaufzeitLöschungsbewilligung
M
Makler- und BauträgerverordnungMaklerprovisionMonatliche Rate / MonatsrateMuskelhypothek
N
NachrangfinanzierungNegativbescheidNegativbescheinigungNegativerklärungNettodarlehensbetragNichtabnahmeentschädigungNiedrigenergiehausNießbrauchNominalzinsNotarbestätigung
O
ObjektObjektwertÖffentliche Förderung des WohnungsbausOrdentliches Kündigungsrecht nach § 489 BGB
P
Prolongation
R
RangrücktrittRangstelleRenovierungskreditRestdarlehenRestschuldRisikobegrenzungsgesetzRückauflassungsvormerkungRückzahlungsrate
S
SachwertSachwertverfahrenSanierungskreditSchätzgebührenSchätzkostenSchätzungSchufaSchuldnertauschSchuldübernahmeSicherheitenSicherungszweckerklärungSollzinsSollzinsbindungSollzinssatzSondertilgung
T
TeilauszahlungTeilauszahlungszuschlagTeilbaugenehmigungTeilungserklärungTeilvalutierungszuschlagTilgungTilgungsaussetzungTilgungsdarlehenTilgungsfreie JahreTilgungshypothekTilgungsplanTilgungssatzTilgungsverrechnungTransmissionswärmeverlust nach EnEVTreuhandzahlung
U
Umbaute RaumUnbedenklichkeitsbescheinigung
V
VerkaufswertVerkehrswertVertragslaufzeitVollfinanzierungVolltilgerdarlehenVorfälligkeitsentschädigungVorkaufsrechtVorlastVorvertragliche Informationen
W
WegerechtWerbungskostenWertermittlungWertgutachtenWiderrufsbelehrungWiderrufsfristWohnflächeWohngebäudeversicherungWohnimmobilienkreditrichtlinieWohnrechtWohnungsbauprämieWohnungseigentumsgesetzWohnwirtschaftliche Zwecke
Z
ZinsänderungsrisikoZinsanpassungZinsbindungZinsbindungsfristZinsfestschreibungZinssatzZinsstrukturkurveZusatzsicherheitenZuteilungZwangsversteigerungZwangsvollstreckungZweckbestimmungserklärungZweckerklärungZweckgebundenZwischenfinanzierung
Silke Herrmann, Author bei DTW
Beitrag von Silke Herrmann aktualisiert am 23.09.2021

Bebauungsplan

Ein Bebauungsplan regelt in Deutschland verbindlich die Möglichkeiten und Grenzen einer Bebauung auf einem Grundstück. Daher ist es vor dem Kauf eines konkreten Grundstücks nicht nur ratsam, sondern nahezu unerlässlich, dessen Bebauungsplan bei der Kommune einzusehen. Denn so kann man in Erfahrung bringen, ob das geplante Neubauvorhaben sich auf diesem Grundstück nach den gewünschten Vorstellungen umsetzen lässt. Der Bebauungsplan zählt zwar nicht zu den üblichen erforderlichen Unterlagen einer Immobilien­finan­zierung, er kann aber beim Neubau einer Immobilie oder bei Umbaumassnahmen entscheidend sein für die Machbarkeit einer Baufinanzierung.

Rechtsverbindlichkeit beim qualifizierten Bebauungsplan

Gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) können Gemeinde und Städte für ihre städtebauliche Planung insgesamt 26 aufgelistete Aspekte regeln. Dazu zählen vor allem die Art und das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise. Desweiteren können Bestimmungen getroffen werden über die höchstzulässige Anzahl von Wohnungen, Flächen für den Gemeindebedarf, Versorgungsflächen, Flächen für Abfall- und Abwasserbeseitigung und so weiter. Der Bebauungsplan eines Grundstücks kann also sehr umfangreich sein, muss er aber nicht, weil die Kommunen nicht verpflichtet sind, alle 26 Themenbereiche abzuarbeiten.

Damit er aber seinen rechtsverbindlichen Charakter hat und somit als „qualifizierter Bebauungsplan“ gilt, muss er laut Baugesetzbuch allerdings zwingend folgende Punkte klären:

  • Die Art der baulichen Nutzung: Liegt das betreffende Grundstück in einem reinen Wohngebiet, dürfen in ihm nur Wohnhäuser errichtet werden. Handelt es sich um ein sogenanntes „besonderes“ Wohngebiet, können dort zum Beispiel auch Hotels und Büros entstehen. In einem Mischgebiet kann man Wohngebäude bauen, allerdings auch Ladengeschäfte und gewerbliche Betriebsstätten.
  • Das Maß der baulichen Nutzung: Hier steht unter anderem, welche Gesamthöhe  und wie viele Geschosse das Gebäude haben darf.
  • Die überbaubare Grundstücksfläche: Unter diesem Punkt ist die maximale Grundfläche des Gebäudes auf dem Grundstück festgelegt. Ebenso kann hier eine Baulinie fixiert sein, welche den Standort der Außenwände des Gebäudes festlegt. Denn so können Kommunen bei ihrer Stadtentwicklung zum Beispiel in einer Straße eine gewünschte durchgehende Häuserflucht beschließen und durchsetzen.
  • Die örtlichen Verkehrsflächen: An dieser Stelle des Bebauungsplans werden solche Flächen ausgewiesen, welche die Gemeinde bzw. Stadt für Straßen oder Plätze vorgesehen hat.

In den meisten Fällen erstellen die Kommunen für die Grundstücke qualifizierte Bebauungspläne. Fehlt einer der vier oben genannten Punkte, spricht man vom einfachen Bebauungsplan. Gibt es nur jenen, wird bei der Beurteilung von Bauvorhaben die Bebauung in der näheren Umgebung zum Vergleich herangezogen.

Unterschied zum Flächennutzungsplan

Mit einem qualifizierten Bebauungsplan gibt die Kommune grundstücksscharf die zulässige Bebauung und Nutzung in einem verbindlichen Bauleitplan vor.  Dagegen legt sie im Flächennutzungsplan die Nutzung des gesamten Gemeindegebiets in gröberen Grundzügen fest. Daraus folgt für einen Grundstückskäufer und Bauherren: Ein Bebauungsplan ist unmittelbar rechtsverbindlich. Er schafft oder schließt Baurecht aus, wenn es um die Fragen geht, was und wo man auf dem Grundstück bauen darf. Im Gegensatz dazu ist der Flächennutzungsplan „nur“ ein verwaltungsinterner, nämlich laut BauGB „vorbereitender“ Bauleitplan. Meist gibt es pro Gemeinde auch nur einen. Damit besitzt er eine andere Rechtsform und zieht auch andere Rechtsfolgen nach sich als der Bebauungsplan.

Übrigens: Liegt für ein Grundstück ausnahmsweise gar kein Bebauungsplan vor, darf man dennoch nicht wild darauf los bauen. Denn dann kommt § 35 BauGB ins Spiel, der ähnlich wie beim einfachen Bebauungsplan für die Genehmigung des Bauantrags als Voraussetzung verlangt, dass sich der Neubau angemessen in das Umfeld einfügt.

Tipp von DTW|Immobilien­finan­zierung:
Denken Sie vor dem Grundstückserwerb beim Studieren des Bebauungsplans schon an die Zukunft. Denn er verrät Ihnen auch, ob später ein Anbau, ein Wintergarten, eine nachträgliche Aufstockung des Gebäudes und dergleichen genehmigt werden können.

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Sondertilgungen sind bei DTW immer optional, d.h. Sie können diese leisten, müssen es aber nicht. Sondertilgungen in Höhe von 5% der ursprünglichen Darlehenssumme pro Jahr sind bei DTW so gut wie immer kostenfrei möglich.

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