Was ist ein Baulastenverzeichnis?
Ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis gehört zu den Unterlagen, die bei einer Baufinanzierung erforderlich sind.
Im Baulastenverzeichnis sind die sogenannten „Baulasten“ für Grundstücke und Immobilien eingetragen.
Das sind öffentlich- rechtliche Verpflichtungen, die das entsprechende Grundstück belasten. Hierzu zählen zum Beispiel
- Zufahrtswege freizuhalten,
- Bebauungmöglichkeiten im Grenzabstandsbereich einzuräumen,
- einen oder mehrere Stellplätze vorzusehen,
- die Verpflichtung für den Aufstellungsort für Mülltonnen und so weiter.
Da sich eine solche Baulast sowohl wertmindernd als auch wertsteigernd auf eine Immobilie auswirken kann, verlangen viele Banken bei einer Immobilienfinanzierung eine Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis.
Immobilienfinanzierung: kostenlos & unverbindlich anfragen
Unterschied Baulastenverzeichnis und Grundbuch
Außer in Bayern gibt es in allen deutschen Bundesländern Baulastenverzeichnisse.
In Brandenburg wird es seit 2016 wieder geführt, nachdem es 1994 abgeschaffen wurde. Während in Bayern die Baulasten als Grunddienstbarkeiten in Abteilung II des Grundbuchs aufgelistet sind, besteht in allen anderen Bundesländern das Baulastenverzeichnis ergänzend zum Grundbuch.
Daher ist dort die Baulast nicht im Grundbuchauszug enthalten. Als öffentliche Last ruht sie auf dem Grundstück und erhält im Verzeichnis als Ordnungsmerkmal eine Nummer.
Rechtsgrundlage für das Baulastenverzeichnis ist die Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes, die sich an der Musterbauordnung (MBO) der Bauministerkonferenz orientiert.
In § 83 Absatz 1 MBO heißt es:
„Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.“
Mit den Worten „können … übernehmen“ ist die Baulast zwar freiwillig begründet. Allerdings kann sie im Regelfall nicht einseitig vom Grundstückseigentümer widerrufen oder aufgehoben werden. Nur die zuständige Baubehörde hat das Recht, die Baulast durch Verzicht aufzuheben, wenn beispielsweise ein öffentliches Interesse nicht mehr besteht.
Baufinanzierungsrechner
Kosten für eine Abschrift des Baulastverzeichnisses
In Analogie zum Grundbuchauszug kann man gemäß der MBO nur Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen oder sich eine Abschrift besorgen, wenn man ein berechtigtes Interesse darlegen kann.
Der Auszug kann formlos beantragt werden. Manchmal muss man jedoch einige Unterlagen vorlegen. Das variiert von Kommune zu Kommune ebenso wie die Kosten für die Abschrift. Diese liegen bei rund 20 bis 100 Euro pro Grundstück je nach Gemeinde.
Erforderliche Unterlagen zu Baufinanzierung