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Grundpfandrecht

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Gezahlte Raten
Ende Sollzinsbindung
Sollzinsbindung:
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Berechneter Zins

2,97
%
Effektiver Jahreszins
Stand: 18.04.2024
Annahmen Zinssatz
5 Jahre
10 Jahre
15 Jahre
20 Jahre
30 Jahre
10 Jahre
Sollzinsbindung
 
0
Monatliche Rate
2,93%
Gebundener
Sollzinssatz
0
Restdarlehen
(nach 10 Jahren)
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Rechenergebnis im Detail

Objektwert bzw. Kaufpreis der Immobilie
Beleihungswert
Nettodarlehensbetrag
Beleihungsauslauf
Sollzinsbindung
Anzahl der Raten während der Sollzinsbindung
Gebundener Sollzinssatz (fester Zinssatz)
Anfängliche Tilgung
Monatliche Rate (Annuität, zu Beginn)
Effektiver Jahreszins
Restdarlehen am Ende der Sollzinsbindung
Tilgungsleistung bis Ende der Sollzinsbindung
Zinsaufwand bis Ende der Sollzinsbindung
Jährliche Sondertilgung während der Sollzinsbindung
Angenommener Sollzinssatz nach Ende der Sollzinsbindung
Vertragslaufzeit (kalkulatorisch) *
Zu zahlender Gesamtbetrag (kalkulatorisch)

Repräsentatives Beispiel. Es handelt sich um ein Immobiliar-Verbraucher­dar­lehen, das durch ein Grundpfandrecht oder eine Real­last besichert wird. Die Kondition gilt bis zu des Beleihungs­wertes einer selbst genutzten Immobilie und ist freiblei­bend zum Stand 20.04.2024. Die Kredit­ver­gabe ist vorbehaltlich einer positiven Bonitäts- und Objekt­wert­prüfung. Zusätzlich fallen Kosten im Zusam­menhang mit der Bestellung der Grund­schulden an, wie Notarkosten, Kosten der Sicherheiten­bestel­lung (z.B. für das Grund­buch­amt), Gebäude­ver­sich­erung sowie weitere Kosten, die momentan noch nicht bekannt sind. Diese erhöhen eventuell den effektiven Jahreszins. Vermittler: DTW GmbH, Q5, 14-22, 68161 Mannheim

* Nach Ende der Sollzinsbindung können Sie den Darlehensgeber ohne Zahlung einer Vorfälligkeits­entschä­digung wechseln. Nach 10 Jahren Darlehenslaufzeit besteht ein gesetz­liches Sonderkündigungsrecht. Unter der Annahme, dass der Zinssatz nach Ende der Sollzinsbindung bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens unverändert bleibt, ist der Nettodarlehensbetrag nach vollständig getilgt.

A
AblösungAbnahmeverpflichtungAbtretung einer GrundschuldAmortisationAmtlicher LageplanAnfängliche TilgungAnnuitätAnnuitätendarlehenArbeitnehmersparzulageAuflassungAuflassungsvormerkungAusbauhausAußenanlagenAuszahlungsvoraussetzungen
B
BauantragBaubeschreibungBaudarlehenBauerwartungslandBaufinanzierungBaufortschrittBaugeldBaugenehmigungBauherren-HaftpflichtversicherungBaukreditBaulandBaulastBaulastenverzeichnisBauleistungsversicherungBaunebenkostenBauspardarlehenBausparvertragBauträgerBauträgermodellBauwertBauzinsenBearbeitungsgebührBebauungsplanBeleihungBeleihungsauslaufBeleihungsgrenzeBeleihungsobjektBeleihungswertBereitstellungszinsenBodenrichtwertBodenwertBonitätBriefgrundschuldBruttodarlehensbetragBuchgrundschuldBürgschaft
C
Cap-Darlehen
D
DarlehensbedingungenDarlehensgeberDarlehensnehmerDarlehensvertragDarlehenszinsenDisagio
E
Effektiver JahreszinsEigenkapitalEigenleistungEigennutzungEigentümergemeinschaftEigentümerversammlungEinkommensnachweiseEndfälliges Darlehen (Festdarlehen)EnergieausweisEnergieeffizienzEnergieeffizienz-ExperteEnergieeinsparverordnung (EnEV)ErbbaurechtErbpachtErschließungskostenErtragswertErtragswertverfahrenESIS Merkblatt
F
FertighausFestdarlehenFeuerrohbauversicherungFinanzierungsplanFlurkarteFlurstückForderungsverkaufForward-AufschlagFremdkapital
H
Haus- und GrundbesitzerhaftpflichtversicherungHauskreditHausratversicherungHerstellungskostenHypothekHypothekenbankHypothekendarlehenHypothekenmaklerHypothekenzinsen
I
ImmobilieImmobilienkreditImmobilienmaklerInstandhaltungskostenInstandhaltungsrücklage
J
Jahres-PrimärenergiebedarfJahresleistung
K
KapitalbeschaffungKatasteramtKaufnebenkostenKaufvertragKfW-HausKfW - Kreditanstalt für WiederaufbauKreditbedarfKreditwürdigkeit
L
LaufzeitLöschungsbewilligung
M
Makler- und BauträgerverordnungMaklerprovisionMonatliche Rate / MonatsrateMuskelhypothek
N
NachrangfinanzierungNegativbescheidNegativbescheinigungNegativerklärungNettodarlehensbetragNichtabnahmeentschädigungNiedrigenergiehausNießbrauchNominalzinsNotarbestätigung
O
ObjektObjektwertÖffentliche Förderung des WohnungsbausOrdentliches Kündigungsrecht nach § 489 BGB
P
Prolongation
R
RangrücktrittRangstelleRenovierungskreditRestdarlehenRestschuldRisikobegrenzungsgesetzRückauflassungsvormerkungRückzahlungsrate
S
SachwertSachwertverfahrenSanierungskreditSchätzgebührenSchätzkostenSchätzungSchufaSchuldnertauschSchuldübernahmeSicherheitenSicherungszweckerklärungSollzinsSollzinsbindungSollzinssatzSondertilgung
T
TeilauszahlungTeilauszahlungszuschlagTeilbaugenehmigungTeilungserklärungTeilvalutierungszuschlagTilgungTilgungsaussetzungTilgungsdarlehenTilgungsfreie JahreTilgungshypothekTilgungsplanTilgungssatzTilgungsverrechnungTransmissionswärmeverlust nach EnEVTreuhandzahlung
U
Umbaute RaumUnbedenklichkeitsbescheinigung
V
VerkaufswertVerkehrswertVertragslaufzeitVollfinanzierungVolltilgerdarlehenVorfälligkeitsentschädigungVorkaufsrechtVorlastVorvertragliche Informationen
W
WegerechtWerbungskostenWertermittlungWertgutachtenWiderrufsbelehrungWiderrufsfristWohnflächeWohngebäudeversicherungWohnimmobilienkreditrichtlinieWohnrechtWohnungsbauprämieWohnungseigentumsgesetzWohnwirtschaftliche Zwecke
Z
ZinsänderungsrisikoZinsanpassungZinsbindungZinsbindungsfristZinsfestschreibungZinssatzZinsstrukturkurveZusatzsicherheitenZuteilungZwangsversteigerungZwangsvollstreckungZweckbestimmungserklärungZweckerklärungZweckgebundenZwischenfinanzierung

Grundpfandrecht in Kürze:

  • Pfandrecht an einem Grundstück, das der Absicherung von Forderungen dient.
  • Kann der Darlehensnehmer das Darlehen nicht zurückzahlen, hat der Darlehensgeber das Recht, eine Zwangsversteigerung des Grundstücks einzuleiten.
  • Es gibt drei Arten des Grundpfandrechten.
  • Jedes Grundpfandrecht wird im Grundbuch eingetragen und ist damit wirksam.
  • Die Bestellung eines Grundpfandrechts ist meist dann nötig, wenn man z. B: bei einem Grundstückskauf genügend Eigenkapital besitzt, um alle Kosten zu begleichen.
Sascha Neumann, Author bei DTW
Beitrag von Sascha Neumann aktualisiert am 11.05.2022

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?

Objektwert

Bitte geben Sie hier den Kaufpreis der Immobilie ohne Kaufnebenkosten (Grunderwerbssteuer, Notar, Grundbuchamt, Makler), die angemessenen Herstellungkosten des Objekts (Grundstück, Baukosten, Baunebenkosten) oder den geschätzten aktuellen Wert Ihrer Immobilie ein.

?

Nettodarlehensbetrag

Bitte geben Sie hier den gewünschten Nettodarlehens­betrag ein. Dies ist der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden und den Sie über die Gesamtlaufzeit des Darlehens tilgen.

%
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Anfängliche Tilgung, Monatsrate oder Volltilgung

Wählen Sie zwischen der Eingabe von Anfängliche Tilgung in %, Monatliche Rate in € oder Volltilgung.

Um die Höhe Ihrer Tilgungsleistung zu berechnen, geben Sie den anfänglichen Tilgungssatz, z.B. 3%, ein oder geben Sie die gewünschte monatliche Rate in Euro an.

Bei der Auswahl von Volltilgung wird die monatliche Rate so berechnet, daß das Darlehen innerhalb der Sollzinsbindung vollständig getilgt wird.

?

Sollzinsbindung

Geben Sie hier den Zeitraum ein, für den Sie die Zinsen fest vereinbaren möchten.

Besteht am Ende der Sollzinsbindung ein Restdarlehens­betrag, müssen Sie zu diesem Zeitpunkt die Zinsen neu vereinbaren oder das Darlehen vollständig tilgen.

Jährliche Sondertilgung:

?

Jährliche Sondertilgung

Möchten Sie neben der monatlich zu zahlenden Rate Sondertilgungen leisten?

Hier können Sie den gewünschten Betrag angeben, den Sie jährlich zusätzlich tilgen möchten.

Sondertilgungen sind bei DTW immer optional, d.h. Sie können diese leisten, müssen es aber nicht. Sondertilgungen in Höhe von 5% der ursprünglichen Darlehenssumme pro Jahr sind bei DTW so gut wie immer kostenfrei möglich.

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Was ist ein Grundpfandrecht?

Ein Grundpfandrecht ist ein Pfandrecht an einem Grundstück, welches der Absicherung von Forderungen dient. Meist ist dies eine Immobilien­finan­zierung.

Sollte der Darlehensnehmer seine Schulden nicht mehr zurückzahlen können, hat der Darlehensgeber das Recht, eine Zwangsversteigerung des Grundstücks einzuleiten.

Deren Erlöse werden dann zur Tilgung der noch bestehenden Schulden eingesetzt. Aufgrund dieser Option zählt das Grundpfandrecht zu den dinglichen Verwertungsrechten.

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Grundpfandrecht zur Absicherung einer Immobilien­finan­zierung

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden drei Arten des Grundpfandrechts unterschieden:

Zweck aller Formen ist üblicherweise die Sicherung von Bankkrediten für die Immobilien­finan­zierung.

Man kann aber beispielsweise mit einer Hypothek auch persönliche Forderungen absichern. Die Hypothek ist im deutschen Recht am ausführlichsten geregelt. Sie hat jedoch gegenüber der Grundschuld an Bedeutung verloren.

Denn aufgrund vieler Regelungen ist eine Hypothek weniger flexibel als eine Grundschuld, weshalb sich diese inzwischen bei Immobilien­finan­zierungen durchgesetzt hat.

Und die Rentenschuld, eine Sonderform der Grundschuld, spielt heutzutage fast gar keine Rolle mehr. Bei dieser Variante der Belastung eines Grundstücks besteht die Verpflichtung, zu bestimmten wiederkehrenden Terminen eine vereinbarte Summe (Rente) zu zahlen.

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Grundpfandrecht im Grundbuch

Jedes Grundpfandrecht wird im Grundbuch eingetragen und damit wirksam.

Auch die Eintragung von mehreren Gläubigern ist möglich. Entsprechend der Reihenfolge spricht man von erstrangigen und nachrangigen Grundpfandrechten.

Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners können die Inhaber des Grundpfandrechts eine Zwangsversteigerung (§ 1147 BGB) oder Zwangsverwaltung einleiten, um ihr geliehenes Geld zurückzuerhalten.

Dabei werden die Forderungen von mehreren Gläubigern entsprechend der Ränge im Grundbuch berücksichtigt. Sollten die Erlöse aus der Zwangsversteigerung zu gering sein, um alle Schulden zu tilgen, gehen die letzten Gläubiger der Reihenfolge leer aus. Daher verlangen die Kreditinstitute für eine nachrangige Immobilien­finan­zierung höhere Zinsen, um sich das erhöhte Risiko bezahlen zu lassen.

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Grundpfandrecht als Bestandteil von Darlehensverträgen bei der Immobilien­finan­zierung

Die Bestellung eines Grundpfandrechts ist meist dann nötig, wenn man bei

  • einem Grundstückskauf,
  • einem Neubauvorhaben oder
  • beim Erwerb einer Bestandsimmobilie

nicht genügend Eigenkapital besitzt, um alle Kosten zu begleichen.

Sobald eine Immobilien­finan­zierung erforderlich ist, um die Finanzierungslücke zu schließen, benötigt man Sicherheiten, die man dem Darlehensgeber anbieten kann.

Das muss nicht zwangsläufig das Grundpfandrecht am zu finanzierenden Objekt sein. Auch Sicherheiten in Form

  • von anderen Immobilien,
  • Wertpapieren,
  • Lebensversicherungen und dergleichen

kann man einsetzen. In der Mehrzahl der Fälle wird aber das im Grundbuch eingetragene Grundpfandrecht zur Absicherung der Immobilien­finan­zierung im Darlehensvertrag vereinbart.

Sobald der Darlehensnehmer seine Schulden vollständig getilgt hat, kann er danach einen Antrag auf Löschung aus dem Grundbuch stellen.

Bei einer Grundschuld hat er aber auch die Option sie dort stehen zu lassen, um sie für etwaige spätere und weitere Baudarlehen wiederzuverwenden.

Der Vorteil hierbei ist, dass sich so bei der neuerlichen Baufinanzierung teure Notar- und Grundbuchkosten einsparen lassen.

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