Gebäudeenergiegesetz
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt in Deutschland energetische Baustandards für Wohngebäude, Bürogebäude und bestimmte gewerbliche Immobilien vor. Es ist am 20. November 2020 in Kraft getreten und führt die bis dato geltende Energieeinsparverordnung (EnEV), das bisherige Energieeinspargesetz und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zusammen. Die Neufassung soll zum einen der Entbürokratisierung und Vereinfachung dienen. Zum anderen wurden die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt. Dabei hat der Bund „das bereits sehr anspruchsvolle Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung nicht weiter verschärft“, wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitteilt.
Was schreibt das Gebäudeenergiegesetz für Neubauten vor?
Das Gebäudeenergiegesetz gliedert sich in neun Teile. Der umfangreichste Teil II mit den Paragraphen 10 bis 45 beinhaltet die Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude. Die Vorschriften betreffen in erster Linie die Heizungstechnik, Klimaanlagen und Gebäudewärmedämmung. Demnach muss ein Neubau zu Wohnzwecken den Maßgaben eines „Niedrigstenergiegebäudes“ entsprechen. Diese beinhalten einen Höchstwert für den Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung. Des Weiteren sind Bauherren verpflichtet, zur Vermeidung von Energieverlusten beim Heizen und Kühlen bauliche Wärmeschutzmaßnahmen gemäß § 16 oder § 19 GEG zu ergreifen. Und zumindest anteilig muss der Wärme- und Kälteenergiebedarf des Neubaus durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt werden.
Was schreibt das GEG für Bestandsimmobilien vor?
Wer eine Bestandsimmobilie besitzt oder kauft, darf generell die Außenbauteile des Gebäudes nicht so baulich verändern, dass dies zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität der Immobilie beiträgt (§ 46 GEG). Sofern die oberste Geschossdecke nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz genügt, muss der Immobilieneigentümer nachrüsten. Er muss dann entweder die oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach dämmen (§ 47 GEG). Und wenn der Eigentümer einer Bestandsimmobilie den Austausch von Fenstern, Türen oder anderweitige Veränderungen an den Außenbauteilen plant, müssen sie dann immer so ausgeführt werden, dass sie den aktuell geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten erfüllen (§ 48 GEG).
Gebäudeenergieausweis nach GEG
Auch die Regelungen zum Energieausweis für Gebäude sind im neuen Gebäudeenergiegesetz (§ 79 ff. GEG) fixiert. So sieht es zum Beispiel unter anderem vor, dass die Vorlagepflicht beim Verkauf oder bei Vermietung einer Immobilie nicht nur für den Verkäufer bzw. Vermieter besteht, sondern grundsätzlich auch für den Immobilienmakler.