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Gebäude­energie­gesetz

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Berechneter Zins

2,97
%
Effektiver Jahreszins
Stand: 18.04.2024
Annahmen Zinssatz
5 Jahre
10 Jahre
15 Jahre
20 Jahre
30 Jahre
10 Jahre
Sollzinsbindung
 
0
Monatliche Rate
2,93%
Gebundener
Sollzinssatz
0
Restdarlehen
(nach 10 Jahren)
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Rechenergebnis im Detail

Objektwert bzw. Kaufpreis der Immobilie
Beleihungswert
Nettodarlehensbetrag
Beleihungsauslauf
Sollzinsbindung
Anzahl der Raten während der Sollzinsbindung
Gebundener Sollzinssatz (fester Zinssatz)
Anfängliche Tilgung
Monatliche Rate (Annuität, zu Beginn)
Effektiver Jahreszins
Restdarlehen am Ende der Sollzinsbindung
Tilgungsleistung bis Ende der Sollzinsbindung
Zinsaufwand bis Ende der Sollzinsbindung
Jährliche Sondertilgung während der Sollzinsbindung
Angenommener Sollzinssatz nach Ende der Sollzinsbindung
Vertragslaufzeit (kalkulatorisch) *
Zu zahlender Gesamtbetrag (kalkulatorisch)

Repräsentatives Beispiel. Es handelt sich um ein Immobiliar-Verbraucher­dar­lehen, das durch ein Grundpfandrecht oder eine Real­last besichert wird. Die Kondition gilt bis zu des Beleihungs­wertes einer selbst genutzten Immobilie und ist freiblei­bend zum Stand 20.04.2024. Die Kredit­ver­gabe ist vorbehaltlich einer positiven Bonitäts- und Objekt­wert­prüfung. Zusätzlich fallen Kosten im Zusam­menhang mit der Bestellung der Grund­schulden an, wie Notarkosten, Kosten der Sicherheiten­bestel­lung (z.B. für das Grund­buch­amt), Gebäude­ver­sich­erung sowie weitere Kosten, die momentan noch nicht bekannt sind. Diese erhöhen eventuell den effektiven Jahreszins. Vermittler: DTW GmbH, Q5, 14-22, 68161 Mannheim

* Nach Ende der Sollzinsbindung können Sie den Darlehensgeber ohne Zahlung einer Vorfälligkeits­entschä­digung wechseln. Nach 10 Jahren Darlehenslaufzeit besteht ein gesetz­liches Sonderkündigungsrecht. Unter der Annahme, dass der Zinssatz nach Ende der Sollzinsbindung bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens unverändert bleibt, ist der Nettodarlehensbetrag nach vollständig getilgt.

A
AblösungAbnahmeverpflichtungAbtretung einer GrundschuldAmortisationAmtlicher LageplanAnfängliche TilgungAnnuitätAnnuitätendarlehenArbeitnehmersparzulageAuflassungAuflassungsvormerkungAusbauhausAußenanlagenAuszahlungsvoraussetzungen
B
BauantragBaubeschreibungBaudarlehenBauerwartungslandBaufinanzierungBaufortschrittBaugeldBaugenehmigungBauherren-HaftpflichtversicherungBaukreditBaulandBaulastBaulastenverzeichnisBauleistungsversicherungBaunebenkostenBauspardarlehenBausparvertragBauträgerBauträgermodellBauwertBauzinsenBearbeitungsgebührBebauungsplanBeleihungBeleihungsauslaufBeleihungsgrenzeBeleihungsobjektBeleihungswertBereitstellungszinsenBodenrichtwertBodenwertBonitätBriefgrundschuldBruttodarlehensbetragBuchgrundschuldBürgschaft
C
Cap-Darlehen
D
DarlehensbedingungenDarlehensgeberDarlehensnehmerDarlehensvertragDarlehenszinsenDisagio
E
Effektiver JahreszinsEigenkapitalEigenleistungEigennutzungEigentümergemeinschaftEigentümerversammlungEinkommensnachweiseEndfälliges Darlehen (Festdarlehen)EnergieausweisEnergieeffizienzEnergieeffizienz-ExperteEnergieeinsparverordnung (EnEV)ErbbaurechtErbpachtErschließungskostenErtragswertErtragswertverfahrenESIS Merkblatt
F
FertighausFestdarlehenFeuerrohbauversicherungFinanzierungsplanFlurkarteFlurstückForderungsverkaufForward-AufschlagFremdkapital
H
Haus- und GrundbesitzerhaftpflichtversicherungHauskreditHausratversicherungHerstellungskostenHypothekHypothekenbankHypothekendarlehenHypothekenmaklerHypothekenzinsen
I
ImmobilieImmobilienkreditImmobilienmaklerInstandhaltungskostenInstandhaltungsrücklage
J
Jahres-PrimärenergiebedarfJahresleistung
K
KapitalbeschaffungKatasteramtKaufnebenkostenKaufvertragKfW-HausKfW - Kreditanstalt für WiederaufbauKreditbedarfKreditwürdigkeit
L
LaufzeitLöschungsbewilligung
M
Makler- und BauträgerverordnungMaklerprovisionMonatliche Rate / MonatsrateMuskelhypothek
N
NachrangfinanzierungNegativbescheidNegativbescheinigungNegativerklärungNettodarlehensbetragNichtabnahmeentschädigungNiedrigenergiehausNießbrauchNominalzinsNotarbestätigung
O
ObjektObjektwertÖffentliche Förderung des WohnungsbausOrdentliches Kündigungsrecht nach § 489 BGB
P
Prolongation
R
RangrücktrittRangstelleRenovierungskreditRestdarlehenRestschuldRisikobegrenzungsgesetzRückauflassungsvormerkungRückzahlungsrate
S
SachwertSachwertverfahrenSanierungskreditSchätzgebührenSchätzkostenSchätzungSchufaSchuldnertauschSchuldübernahmeSicherheitenSicherungszweckerklärungSollzinsSollzinsbindungSollzinssatzSondertilgung
T
TeilauszahlungTeilauszahlungszuschlagTeilbaugenehmigungTeilungserklärungTeilvalutierungszuschlagTilgungTilgungsaussetzungTilgungsdarlehenTilgungsfreie JahreTilgungshypothekTilgungsplanTilgungssatzTilgungsverrechnungTransmissionswärmeverlust nach EnEVTreuhandzahlung
U
Umbaute RaumUnbedenklichkeitsbescheinigung
V
VerkaufswertVerkehrswertVertragslaufzeitVollfinanzierungVolltilgerdarlehenVorfälligkeitsentschädigungVorkaufsrechtVorlastVorvertragliche Informationen
W
WegerechtWerbungskostenWertermittlungWertgutachtenWiderrufsbelehrungWiderrufsfristWohnflächeWohngebäudeversicherungWohnimmobilienkreditrichtlinieWohnrechtWohnungsbauprämieWohnungseigentumsgesetzWohnwirtschaftliche Zwecke
Z
ZinsänderungsrisikoZinsanpassungZinsbindungZinsbindungsfristZinsfestschreibungZinssatzZinsstrukturkurveZusatzsicherheitenZuteilungZwangsversteigerungZwangsvollstreckungZweckbestimmungserklärungZweckerklärungZweckgebundenZwischenfinanzierung
Christian Gruber, Author bei DTW
Beitrag von Christian Gruber aktualisiert am 20.09.2021

Gebäude­energie­gesetz

Das Gebäude­energie­gesetz (GEG) schreibt in Deutschland energetische Baustandards für Wohngebäude, Bürogebäude und bestimmte gewerbliche Immobilien vor. Es ist am 20. November 2020 in Kraft getreten und führt die bis dato geltende Energieeinspar­verordnung (EnEV), das bisherige Energieeinspargesetz und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zusammen. Die Neufassung soll zum einen der Entbürokratisierung und Vereinfachung dienen. Zum anderen wurden die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt. Dabei hat der Bund „das bereits sehr anspruchsvolle Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung nicht weiter verschärft“, wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitteilt.

Was schreibt das Gebäude­energie­gesetz für Neubauten vor?

Das Gebäude­energie­gesetz gliedert sich in neun Teile. Der umfangreichste Teil II mit den Paragraphen 10 bis 45 beinhaltet die Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude. Die Vorschriften betreffen in erster Linie die Heizungstechnik, Klimaanlagen und Gebäudewärmedämmung. Demnach muss ein Neubau zu Wohnzwecken den Maßgaben eines „Niedrigstenergiegebäudes“ entsprechen. Diese beinhalten einen Höchstwert für den Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung. Des Weiteren sind Bauherren verpflichtet, zur Vermeidung von Energieverlusten beim Heizen und Kühlen bauliche Wärmeschutzmaßnahmen gemäß § 16 oder § 19 GEG zu ergreifen. Und zumindest anteilig muss der Wärme- und Kälteenergiebedarf des Neubaus durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt werden.

Was schreibt das GEG für Bestandsimmobilien vor?

Wer eine Bestandsimmobilie besitzt oder kauft, darf generell die Außenbauteile des Gebäudes nicht so baulich verändern, dass dies zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität der Immobilie beiträgt (§ 46 GEG). Sofern die oberste Geschossdecke nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz genügt, muss der Immobilieneigentümer nachrüsten. Er muss dann entweder die oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach dämmen (§ 47 GEG). Und wenn der Eigentümer einer Bestandsimmobilie den Austausch von Fenstern, Türen oder anderweitige Veränderungen an den Außenbauteilen plant, müssen sie dann immer so ausgeführt werden, dass sie den aktuell geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten erfüllen (§ 48 GEG).

Gebäudeenergieausweis nach GEG

Auch die Regelungen zum Energieausweis für Gebäude sind im neuen Gebäude­energie­gesetz (§ 79 ff. GEG) fixiert. So sieht es zum Beispiel unter anderem vor, dass die Vorlagepflicht beim Verkauf oder bei Vermietung einer Immobilie nicht nur für den Verkäufer bzw. Vermieter besteht, sondern grundsätzlich auch für den Immobilienmakler.

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Nettodarlehensbetrag

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Sollzinsbindung

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Besteht am Ende der Sollzinsbindung ein Restdarlehens­betrag, müssen Sie zu diesem Zeitpunkt die Zinsen neu vereinbaren oder das Darlehen vollständig tilgen.

Jährliche Sondertilgung:

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Jährliche Sondertilgung

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Hier können Sie den gewünschten Betrag angeben, den Sie jährlich zusätzlich tilgen möchten.

Sondertilgungen sind bei DTW immer optional, d.h. Sie können diese leisten, müssen es aber nicht. Sondertilgungen in Höhe von 5% der ursprünglichen Darlehenssumme pro Jahr sind bei DTW so gut wie immer kostenfrei möglich.

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