Was ist der Grundschuldzins?
Der Grundschuldzins dient bei einer Immobilienfinanzierung dem Darlehensgeber als Zusatzabsicherung im Falle eines Zahlungsausfalls. Er wird im Darlehensvertrag der Baufinanzierung fixiert und liegt durchschnittlich zwischen 12 und 20 Prozent.
Vom eigentlichen Zinssatz für das Baudarlehen, welcher deutlich niedriger ist, hat man den Grundschuldzins getrennt zu betrachten. Denn solange der Darlehensnehmer seine vertraglichen Ratenzahlungen leistet, muss er keine Grundschuldzinsen zahlen. Diese kommen erst zum Tragen, wenn die Bank aufgrund des Zahlungsausfalls ein Verfahren zur Zwangsversteigerung einleitet.
Grundschuldzinsen für den „Fall der Fälle“
Bei jeder Immobilienfinanzierung verlangen Banken Sicherheiten, um ihr Finanzierungsrisiko zu mindern. Üblicherweise wird hierfür als erstes das zu finanzierende Objekt grundpfandrechtlich herangezogen.
Daneben können weitere Zusatzsicherheiten erforderlich sein. Durch den Eintrag der Grundschuld im Grundbuch erhält der Gläubiger das Recht zur Zwangsversteigerung, falls der Schuldner seine monatlichen Raten nicht mehr ordentlich bedient.
Erst wenn dieser Fall eintritt, spielt der hohe Grundschuldzins eine Rolle. Nur dann kann der Darlehensgeber den vertraglichen Grundschuldzins für bis zu zwei Jahre einfordern. Auf diese Weise erhöht er seine Forderungssumme gegen den Darlehensnehmer.
Denn er macht die Grundschuld plus die Grundschuldzinsen geltend, um die Mehrkosten zu decken, welche ihm im Zusammenhang mit dem Zahlungsausfall entstehen. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für das Versteigerungsverfahren und Verzugszinsen.
Zum DTW | Notar- und GrundbuchrechnerHoher Grundschuldzins bei der Immobilienfinanzierung
Der Grundschuldzins wird von den Anbietern einer Baufinanzierung also ganz bewusst hoch angesetzt, um sich zugleich gegen das Finanzierungsrisiko und die Unsicherheiten der künftigen Zinsentwicklung abzusichern.
Der Anspruch der Banken, rückständige Grundschuldzinsen für bis zu zwei Jahren zu fordern, leitet sich aus § 10 Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) ab.
Da der Grundschuldzins im Gegensatz zum Darlehenszins unter normalen Umständen nicht zu zahlen ist, fällt er unter die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 197 Abs. 2 BGB und § 216 BGB. Beginn der Verjährung ist der Schluss des Jahres, in dem er fällig wird. Somit kann der Darlehensgeber die Summe, die er aus der Kombination von Grundschuld und Grundschuldzinsen beim Zahlungsausfall vom Schuldner fordert, nur in einem begrenzten Rahmen erhöhen.