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Grundschuld­bestellung

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Berechneter Zins

2,97
%
Effektiver Jahreszins
Stand: 25.04.2024
Annahmen Zinssatz
5 Jahre
10 Jahre
15 Jahre
20 Jahre
30 Jahre
10 Jahre
Sollzinsbindung
 
0
Monatliche Rate
2,93%
Gebundener
Sollzinssatz
0
Restdarlehen
(nach 10 Jahren)
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Rechenergebnis im Detail

Objektwert bzw. Kaufpreis der Immobilie
Beleihungswert
Nettodarlehensbetrag
Beleihungsauslauf
Sollzinsbindung
Anzahl der Raten während der Sollzinsbindung
Gebundener Sollzinssatz (fester Zinssatz)
Anfängliche Tilgung
Monatliche Rate (Annuität, zu Beginn)
Effektiver Jahreszins
Restdarlehen am Ende der Sollzinsbindung
Tilgungsleistung bis Ende der Sollzinsbindung
Zinsaufwand bis Ende der Sollzinsbindung
Jährliche Sondertilgung während der Sollzinsbindung
Angenommener Sollzinssatz nach Ende der Sollzinsbindung
Vertragslaufzeit (kalkulatorisch) *
Zu zahlender Gesamtbetrag (kalkulatorisch)

Repräsentatives Beispiel. Es handelt sich um ein Immobiliar-Verbraucher­dar­lehen, das durch ein Grundpfandrecht oder eine Real­last besichert wird. Die Kondition gilt bis zu des Beleihungs­wertes einer selbst genutzten Immobilie und ist freiblei­bend zum Stand 26.04.2024. Die Kredit­ver­gabe ist vorbehaltlich einer positiven Bonitäts- und Objekt­wert­prüfung. Zusätzlich fallen Kosten im Zusam­menhang mit der Bestellung der Grund­schulden an, wie Notarkosten, Kosten der Sicherheiten­bestel­lung (z.B. für das Grund­buch­amt), Gebäude­ver­sich­erung sowie weitere Kosten, die momentan noch nicht bekannt sind. Diese erhöhen eventuell den effektiven Jahreszins. Vermittler: DTW GmbH, Q5, 14-22, 68161 Mannheim

* Nach Ende der Sollzinsbindung können Sie den Darlehensgeber ohne Zahlung einer Vorfälligkeits­entschä­digung wechseln. Nach 10 Jahren Darlehenslaufzeit besteht ein gesetz­liches Sonderkündigungsrecht. Unter der Annahme, dass der Zinssatz nach Ende der Sollzinsbindung bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens unverändert bleibt, ist der Nettodarlehensbetrag nach vollständig getilgt.

A
AblösungAbnahmeverpflichtungAbtretung einer GrundschuldAmortisationAmtlicher LageplanAnfängliche TilgungAnnuitätAnnuitätendarlehenArbeitnehmersparzulageAuflassungAuflassungsvormerkungAusbauhausAußenanlagenAuszahlungsvoraussetzungen
B
BauantragBaubeschreibungBaudarlehenBauerwartungslandBaufinanzierungBaufortschrittBaugeldBaugenehmigungBauherren-HaftpflichtversicherungBaukreditBaulandBaulastBaulastenverzeichnisBauleistungsversicherungBaunebenkostenBauspardarlehenBausparvertragBauträgerBauträgermodellBauwertBauzinsenBearbeitungsgebührBebauungsplanBeleihungBeleihungsauslaufBeleihungsgrenzeBeleihungsobjektBeleihungswertBereitstellungszinsenBodenrichtwertBodenwertBonitätBriefgrundschuldBruttodarlehensbetragBuchgrundschuldBürgschaft
C
Cap-Darlehen
D
DarlehensbedingungenDarlehensgeberDarlehensnehmerDarlehensvertragDarlehenszinsenDisagio
E
Effektiver JahreszinsEigenkapitalEigenleistungEigennutzungEigentümergemeinschaftEigentümerversammlungEinkommensnachweiseEndfälliges Darlehen (Festdarlehen)EnergieausweisEnergieeffizienzEnergieeffizienz-ExperteEnergieeinsparverordnung (EnEV)ErbbaurechtErbpachtErschließungskostenErtragswertErtragswertverfahrenESIS Merkblatt
F
FertighausFestdarlehenFeuerrohbauversicherungFinanzierungsplanFlurkarteFlurstückForderungsverkaufForward-AufschlagFremdkapital
H
Haus- und GrundbesitzerhaftpflichtversicherungHauskreditHausratversicherungHerstellungskostenHypothekHypothekenbankHypothekendarlehenHypothekenmaklerHypothekenzinsen
I
ImmobilieImmobilienkreditImmobilienmaklerInstandhaltungskostenInstandhaltungsrücklage
J
Jahres-PrimärenergiebedarfJahresleistung
K
KapitalbeschaffungKatasteramtKaufnebenkostenKaufvertragKfW-HausKfW - Kreditanstalt für WiederaufbauKreditbedarfKreditwürdigkeit
L
LaufzeitLöschungsbewilligung
M
Makler- und BauträgerverordnungMaklerprovisionMonatliche Rate / MonatsrateMuskelhypothek
N
NachrangfinanzierungNegativbescheidNegativbescheinigungNegativerklärungNettodarlehensbetragNichtabnahmeentschädigungNiedrigenergiehausNießbrauchNominalzinsNotarbestätigung
O
ObjektObjektwertÖffentliche Förderung des WohnungsbausOrdentliches Kündigungsrecht nach § 489 BGB
P
Prolongation
R
RangrücktrittRangstelleRenovierungskreditRestdarlehenRestschuldRisikobegrenzungsgesetzRückauflassungsvormerkungRückzahlungsrate
S
SachwertSachwertverfahrenSanierungskreditSchätzgebührenSchätzkostenSchätzungSchufaSchuldnertauschSchuldübernahmeSicherheitenSicherungszweckerklärungSollzinsSollzinsbindungSollzinssatzSondertilgung
T
TeilauszahlungTeilauszahlungszuschlagTeilbaugenehmigungTeilungserklärungTeilvalutierungszuschlagTilgungTilgungsaussetzungTilgungsdarlehenTilgungsfreie JahreTilgungshypothekTilgungsplanTilgungssatzTilgungsverrechnungTransmissionswärmeverlust nach EnEVTreuhandzahlung
U
Umbaute RaumUnbedenklichkeitsbescheinigung
V
VerkaufswertVerkehrswertVertragslaufzeitVollfinanzierungVolltilgerdarlehenVorfälligkeitsentschädigungVorkaufsrechtVorlastVorvertragliche Informationen
W
WegerechtWerbungskostenWertermittlungWertgutachtenWiderrufsbelehrungWiderrufsfristWohnflächeWohngebäudeversicherungWohnimmobilienkreditrichtlinieWohnrechtWohnungsbauprämieWohnungseigentumsgesetzWohnwirtschaftliche Zwecke
Z
ZinsänderungsrisikoZinsanpassungZinsbindungZinsbindungsfristZinsfestschreibungZinssatzZinsstrukturkurveZusatzsicherheitenZuteilungZwangsversteigerungZwangsvollstreckungZweckbestimmungserklärungZweckerklärungZweckgebundenZwischenfinanzierung

Grundschuld­bestellung in Kürze:

  • Eine Grundschuldbestellung ist erforderlich für die Eintragung einer Grundschuld ins Grundbuch.
  • Die Bestellung der Grundschuld wird bei einem Notar vorgenommen und ist im Regelfall beurkundungspflichtig.
  • Häufig erfolgt die Grundschuldbestellung im Rahmen einer Immobilienfinanzierung.
Udo Hirschinger, Author bei DTW
Beitrag von Udo Hirschinger aktualisiert am 14.04.2023

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Objektwert

Bitte geben Sie hier den Kaufpreis der Immobilie ohne Kaufnebenkosten (Grunderwerbssteuer, Notar, Grundbuchamt, Makler), die angemessenen Herstellungkosten des Objekts (Grundstück, Baukosten, Baunebenkosten) oder den geschätzten aktuellen Wert Ihrer Immobilie ein.

?

Nettodarlehensbetrag

Bitte geben Sie hier den gewünschten Nettodarlehens­betrag ein. Dies ist der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden und den Sie über die Gesamtlaufzeit des Darlehens tilgen.

%
?

Anfängliche Tilgung, Monatsrate oder Volltilgung

Wählen Sie zwischen der Eingabe von Anfängliche Tilgung in %, Monatliche Rate in € oder Volltilgung.

Um die Höhe Ihrer Tilgungsleistung zu berechnen, geben Sie den anfänglichen Tilgungssatz, z.B. 3%, ein oder geben Sie die gewünschte monatliche Rate in Euro an.

Bei der Auswahl von Volltilgung wird die monatliche Rate so berechnet, daß das Darlehen innerhalb der Sollzinsbindung vollständig getilgt wird.

?

Sollzinsbindung

Geben Sie hier den Zeitraum ein, für den Sie die Zinsen fest vereinbaren möchten.

Besteht am Ende der Sollzinsbindung ein Restdarlehens­betrag, müssen Sie zu diesem Zeitpunkt die Zinsen neu vereinbaren oder das Darlehen vollständig tilgen.

Jährliche Sondertilgung:

?

Jährliche Sondertilgung

Möchten Sie neben der monatlich zu zahlenden Rate Sondertilgungen leisten?

Hier können Sie den gewünschten Betrag angeben, den Sie jährlich zusätzlich tilgen möchten.

Sondertilgungen sind bei DTW immer optional, d.h. Sie können diese leisten, müssen es aber nicht. Sondertilgungen in Höhe von 5% der ursprünglichen Darlehenssumme pro Jahr sind bei DTW so gut wie immer kostenfrei möglich.

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Was bedeutet Grundschuld­bestellung?

Wann immer eine Grundschuld ins Grundbuch eingetragen werden soll, erfolgt dies durch die sogenannte Grundschuld­bestellung. Bei der Grundschuld­bestellung stimmen die Eigentümer einer Immobilie zu, dass das Grundstück mit einer Grundschuld belastet wird und akzeptieren die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen.

Da die Bestellung der Grundschuld im Regelfall beurkundungspflichtig ist, wird dieser Vorgang von einem Notar vorgenommen. Dieser dokumentiert den gewünschten Grundschuldeintrag und erstellt eine Grundschuld­bestellungsurkunde. Danach leitet er alle Unterlagen an das Grundbuchamt weiter, um die Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch zu veranlassen.

Wann benötige ich eine Grundschuld­bestellung?

Eine Grundschuld­bestellung ist oftmals bei einer Immobilien­finan­zierung notwendig. Denn hier dient zumeist eine Grundschuld als grundpfandrechtliche Sicherheit für den Immobilienkredit.

Mit der Grundschuld erhält der Darlehensgeber das Recht, die Immobilie zwangsversteigern zu lassen, falls der Darlehensnehmer zahlungsunfähig wird und seine Darlehenszinsen und Tilgungsverbindlichkeiten nicht mehr bezahlen kann.

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Die im Rahmen der Grundschuld­bestellung vom Notar ausgestellte Grundschuld­bestellungsurkunde dient der Bank als rechtsverbindlicher Nachweis, dass die baldige Eintragung der Grundschuld im Grundbuch gewährleistet ist.

Was beinhaltet die Grundschuld­bestellung?

In der Urkunde der Grundschuld­bestellung sind zunächst die Flurstücknummer und eine Beschreibung des Grundstücks, das für die Immobilien­finan­zierung beliehen wird, festgehalten. Danach folgen Angaben zum Grundstückseigentümer.

Sofern es mehrere Eigentümer gibt, müssen alle einzeln aufgeführt sein. Denn der entscheidende rechtliche
Kern der Grundschuld­bestellung ist eine dingliche Vollstreckungs- und Unterwerfungsklausel, der alle Grundstückseigentümer zustimmen müssen.

Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug

Mit ihrer Unterschrift erklären sie sich damit einverstanden, dass die Bank bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers das Grundstück per Zwangsversteigerung verwerten darf.

Wenn die Grundschuld­bestellung wie üblicherweise als vollstreckbare Ausfertigung erstellt ist, gilt sie bereits als "Titel“. Das bedeutet, dass das Verfahren der Zwangsversteigerung unmittelbar, ohne ein weiteres Gerichtsurteil, eingeleitet werden kann.

Unterschied dingliche und persönliche Unterwerfungsklausel

Neben der dingliche Vollstreckungs- und Unterwerfungsklausel, mit der im Verwertungsfall die Immobilie zwangsversteigert werden kann, verlangen viele Kreditinstitute bei der Immobilien­finan­zierung gleichzeitig auch noch eine persönliche Haftungsunterwerfung vom Darlehensnehmer. Mit Unterzeichnung dieser Vertragsklausel stimmt er zu, dass die Bank bei Zahlungsverzug über die Immobilie hinaus auch sein sonstiges freies Vermögen heranziehen darf.

Wer macht eine Grundschuld­bestellung?

Da eine Eintragung einer Grundschuld ins Grundbuch nicht vom Eigentümer selbst vorgenommen werden kann, muss er damit immer einen Notar beauftragen. In den meisten Fällen fertigt der Darlehensgeber der Immobilien­finan­zierung einen Vorvertrag aus. Dieser kann vom Notar für die Grundschuld­bestellung übernommen werden.

Beim Termin vor Ort klärt der Notar den oder die Eigentümer der Immobilie über die Risiken und rechtlichen Folgen der Grundschuld­bestellung auf. Seine zentrale Aufgabe dabei ist es, den freien Willen und die freiwillige Zustimmung des Darlehensnehmers und weiterer Immobilieneigentümer zur Grundschuld­bestellung schriftlich zu dokumentieren und zu beurkunden.

Wer muss unterschreiben für eine Bestellung der Grundschuld ?

Alle Eigentümer der Immobilie, die bei der Immobilien­finan­zierung als Beleihungsobjekt dient, müssen die Urkunde der Grundschuld­bestellung beim Notar unterschreiben.

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Wer muss anwesend sein bei der Grundschuld­bestellung?

Bei einer Grundschuld­bestellung sollten wie bei jeder notariellen Beurkundung alle Immobilieneigentümer persönlich anwesend sein. Da es nicht allein um die Unterzeichnung der Grundschuld­bestellungsurkunde geht, sondern der Notar auch eine Belehrung der Beteiligten vornimmt, liegt die persönliche Anwesenheit in ihrem eigenen Interesse.

Falls das Wahrnehmen des Notar-Termins aus wichtigen Gründen wie zum Beispiel Krankheit nicht möglich ist, kann auch ein bevollmächtigter Vertreter die Unterschrift leisten.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass bei Grundstücksangelegenheiten im Regelfall eine einfache privatschriftlich erteilte Vollmacht nicht ausreichend ist. Stattdessen ist die Vorlage einer notariellen Vollmacht erforderlich. Wenn diese nicht vorhanden ist, können Notare aber durchaus im konkreten Fall eine individuelle rechtssichere Alternativlösung anbieten.

Was kostet eine Grundschuld­bestellung beim Notar?

Die Höhe von Notar-Gebühren ist in Deutschland bundeseinheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich geregelt. Bei einer Grundschuld­bestellung richten sich die Gebühren für den Notar nach dem Nennbetrag der Grundschuld.

Darüber hinaus kann er weitere Kosten in Rechnung stellen wie zum Beispiel Porto- und Telefonkosten, Auslagen für das Erstellen von Briefen, eventuell sonstige Gebühren sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.

Ihre Notar- und Grundbuchkosten bei einer Immobilien­finan­zierung können Sie übrigens ganz einfach mit unserem Notar- und Grundbuchrechner ermitteln.

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Wer zahlt die Grundschuld­bestellung?

In der Regel bezahlt der Darlehensnehmer der Immobilien­finan­zierung als zukünftiger Immobilieneigentümer die Kosten für die notariell beurkundete Grundschuld­bestellung.

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Wie lange dauert eine Bestellung der Grundschuld?

Nach dem Notar-Termin, bei dem die Grundschuld­bestellungsurkunde unterzeichnet wurde, reicht der Notar die Unterlagen beim Grundbuchamt ein. Die Behörde benötigt rund vier bis sechs Wochen für die Eintragung der Grundschuld und das Versenden der entsprechenden Bestätigung. Ohne den Nachweis über den Grundbucheintrag des Grundpfandrechts zahlt das Kreditinstitut den Immobilienkredit nicht aus.

Bei einigen Banken besteht die Möglichkeit, die Auszahlung des Darlehens etwas zu beschleunigen, wenn sie bereit sind, hierfür eine sogenannte „Notarbestätigung“ zu akzeptieren.

Bei ihr nimmt der Notar vor dem eigentlichen Grundschuldeintrag Einsicht beim Grundbuchamt. Und danach bestätigt er der Bank, dass der ranggerechten Eintragung der Grundschuld für die Immobilien­finan­zierung nichts im Wege steht. Für diese Notarbestätigung fallen allerdings zusätzliche Kosten für den Darlehensnehmer an.

Ist die Grundschuld­bestellung eine Finanzierungszusage?

Eine Finanzierungszusage bzw. Finanzierungsbestätigung kann eine Bank ihrem Kunden ausstellen, damit dieser beim Kauf einer Immobilie dem Verkäufer bescheinigen kann, dass er den Kaufbetrag finanzieren kann. Die Kreditzusage ist allerdings nicht rechtsverbindlich. Dennoch dient sie sowohl dem Verkäufer und dem Käufer als gewisse Sicherheit beim Abschluss des Kaufvertrags.

Die Grundschuld­bestellung hingegen ist rechtsverbindlich. Bei ihr ist man im Ablauf einer Immobilien­finan­zierung schon einen Schritt weiter als bei der unverbindlichen Finanzierungsbestätigung.

Verbindlich wird die Bankzusage zur Immobilien­finan­zierung grundsätzlich erst, nachdem der Darlehensnehmer den Kreditvertrag unterschrieben und zusammen mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen inklusive der Grundschuld­bestellungsurkunde beim Kreditinstitut eingereicht hat und er die vom Darlehensgeber gegengezeichneten Darlehensverträge erhalten hat.

PDF-Checkliste "Erforderliche Unterlagen bei der Immobilien­finan­zierung"

Expertentipp

Bei der Bestellung der Grundschuld Geld sparen

Eine Grundschuld erlischt nicht automatisch, nachdem eine Immobilienfinanzierung abbezahlt wurde. Entweder muss man sie über einen Notar löschen lassen oder man lässt die Grundschuld im Grundbuch einfach stehen.

Diese kann man wieder­verwenden, wenn man zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Immobilienfinanzierung benötigt. Bei der Grundschuldbestellung verringern sich dadurch für den Darlehensnehmer die Kosten beim Grundbuchamt. Denn die Gebühren für den Neueintrag einer Grundschuld für die neue Immobilienfinanzierung entfallen.

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