Was ist die Notarbestätigung?
In der Notarbestätigung attestiert der Notar dem Darlehensgeber einer Baufinanzierung schriftlich, dass einer Eintragung der Grundschuld an einer gewünschten Rangstelle keine anderen Anträge oder Einträge beim Grundbuch entgegenstehen.
Man spricht auch von Rangbescheinigung, Rangattest oder Ranggarantie. Die Notarbestätigung garantiert dem Darlehensgeber die Rechtmäßigkeit des zu erwartenden Grundbucheintrags.
Bei der Immobilienfinanzierung ermöglicht die Notarbestätigung ferner die Auszahlung eines Darlehens, bevor die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch vorgenommen wurde.
Immobilienfinanzierung: vorzeitige Auszahlung via Notarbestätigung
Der Darlehensgeber der Immobilienfinanzierung akzeptiert die Notarbestätigung als dem Grundbucheintrag gleichwertig. Sobald ihr das Notardokument vorliegt, zahlt sie die Darlehenssummen an den Darlehensnehmer aus.
Für den Darlehensnehmer ist die Notarbestätigung somit ein Vorteil. Denn Immobiliendarlehen werden in der Regel erst dann ausgezahlt, wenn dem Darlehensgeber die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch nachgewiesen wurde. Die Eintragung in das Grundbuch kann jedoch mitunter Wochen und Monate dauern, da die Grundbuchämter dafür eine gewisse Zeit brauchen.
Prüfung durch den Notar
Der Notar muss die Sachlage der fraglichen Immobilie im Grundbuch gründlich prüfen. Er prüft, ob die Voraussetzungen für seine Bestellung der Grundschuld gegeben sind.
Insbesondere erfolgt die Recherche, ob vorherige Grundpfandrechte gelöscht sind, ob neue Anträge vorliegen und ob das von ihm beantragte Grundpfandrecht die vereinbarte Rangstelle im Grundbuch erhält. Mit der Notarbestätigung teilt er dem Darlehensgeber mit, dass er einen Antrag auf Eintragung des Grundpfandrechts beim Grundbuchamt eingereicht hat.
Das geht üblicherweise recht schnell: Sobald der Notar Grundbucheinsicht genommen hat, kann er die Bestätigung sofort verfassen. Wenn noch weitere Rechte eingetragen sind und der Notar einen Rangrücktritt anfordern muss, kann es länger dauern.
Die Notarbestätigung entfaltet keinen Urkundencharakter. Sie bleibt Privaturkunde des Notars und stellt eine rechtsgutachterliche Beratung des Notars dar. Sie ist kostenpflichtig und muss stets schriftlich erfolgen.
Sollte die Grundschuld später die angestrebte Rangstelle im Grundbuch nicht erreichen, so haftet der Notar qua Amtshaftung. Er muss dem Darlehensgeber der Baufinanzierung den Schaden ersetzen, der im Falle einer Zwangsversteigerung durch die falsche Rangstelle der Grundbucheintragung entsteht.