Energieeinsparverordnung (EnEV)
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) trat erstmals am 1. Februar 2002 als ein Baustein der Energie- und Klimaschutzpolitik der Bundesregierung in kraft. Nach mehreren Neufassungen wurde sie im November 2020 zusammen mit dem Energieeinspargesetz und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt. Der Kern der EnEV bleibt im neuen Gesetz bestehen. Es gilt weiterhin für Wohnimmobilien, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude.
Zweck der Energieeinsparverordnung (EnEV)
Die Einführung der Energieeinsparverordnung - EnEV diente dazu, die Verbesserung der Energieeffizienz sowohl in Neubauten als auch Bestandsimmobilien voranzutreiben. Deshalb formulierte der Bund bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergiebedarf eines Gebäudes oder Bauprojektes. Die Vorschriften betreffen auf der einen Seite den baulichen Wärmeschutz der Gebäudehülle. Auf der anderen Seite beinhalten sie Maßgaben über die erforderliche Energieeffizienz der eingesetzten Anlagentechnik (Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung). Unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit sollen die Regelungen einen Beitrag dazu leisten, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden.
Förderprogramme zur Verbesserung der Energieeffizienz
Neben den gesetzlichen Vorgaben über den energiesparenden Wärmeschutz und die energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden in der Energieeinsparverordnung (EnEV) und nunmehr im Gebäudeenergiegesetz (GEG) verfolgt der Bund dieses Ziel mit noch weiteren Instrumenten. Mit seiner Förderpolitik zur energetischen Optimierung von Gebäuden möchte er für Bauherren bzw. Immobilieneigentümer Anreize zum Energieeinsparen setzen. Daher können sie bei Neubauten sowie bei Modernisierungen oder Sanierungen von Bestandsimmobilien verschiedene staatliche Förderprogramme – auch im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung – in Anspruch nehmen.
So vergibt die bundeseigene Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zum Beispiel zinsgünstige KfW-Darlehen in Höhe von bis zu 120.000 Euro. Außerdem bieten die KfW-Förderprogramme für den Darlehensnehmer attraktive Sollzinsbindungsfristen, Tilgungszuschüsse und tilgungsfreie Anlaufjahre bei der Immobilienfinanzierung. Wer beim Energieeinsparen besonders ambitioniert ist, wird dabei auch besonders belohnt. Denn je höher der KfW-Effizienzhaus-Status bei einem Neubauprojekt ist, umso höher fällt auch der Tilgungszuschuss zur Immobilienfinanzierung durch die KfW-Bank aus.