Ertragswertverfahren
Das Ertragswertverfahren wird für die Bewertung von Gewerbe- oder Mietimmobilien bei einer Immobilienfinanzierung angewendet. Der ermittelte Ertragswert gibt die zu erwartende Rendite wieder, die das Objekt dauerhaft abwirft. Konkret beziffert er den Barwert der künftigen Überschüsse, der sich aus der Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Erträge und den Ausgaben für Betriebskosten, Sanierungsmaßnahmen und dergleichen ergibt.
Im Rahmen einer Immobilienfinanzierung bildet der Ertragswert die Grundlage für den Beleihungswert, sofern das Renditeobjekt als Kreditsicherheit dient. Bei Immobilien zur Eigennutzung hingegen ziehen die Darlehensgeber den Sachwert des Eigenheims oder der Eigentumswohnung für die Beleihungswertermittlung heran.
Ertragswertverfahren gemäß gesetzlichen Vorgaben
In Deutschland hat der Gesetzgeber allgemeine Beurteilungsgrundsätze in der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) erlassen. Diese unterscheidet drei wesentliche Verfahren, die für die Wertermittlung im Immobiliensektor in Betracht kommen:
- Das Vergleichswertverfahren (§§ 15 und 16 ImmoWertV) für den Bodenwert
- Das Ertragsverfahren (§§ 17 bis 20 ImmoWertV) bei Objekten zur Vermietung
- Das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 23 ImmoWertV) für selbstgenutzte Immobilien
Die Normen sehen vor, dass die Beurteilung von Grundstück und Bebauung gesondert erfolgt, weil sich ein Gebäude mit der Zeit abnutzt. Daher spielt beim Ertragswertverfahren besonders die angenommene Restnutzungsdauer der Immobilie eine große Rolle. Der Gutachter schätzt hierfür ein, wie lange das Objekt wirtschaftlich nutzbar ist. Vorgenommene Sanierungen verlängern zwar die Restnutzungsdauer. Dennoch sind die Nutzbarkeit des Gebäudes und somit die möglichen Erträge als endlich zu begreifen, weil irgendwann der Zeitpunkt gekommen ist, an dem die Immobilie nicht mehr rentabel ist.
Ertragswert im Wertgutachten für die Immobilienfinanzierung
Neben der Endlichkeit muss auch die Dauerhaftigkeit der Erträge in die Ermittlung des Ertragswerts einfließen. Das bedeutet, dass nicht die aktuellen tatsächlichen Mieteinnahmen entscheidend sind, sondern die Erwartung der künftig dauerhaft zu erzielenden Einnahmen. Diese werden von der Größe der Mietflächen, der Ausstattung und der Marktgängigkeit abgeleitet.
Auf der Ausgabenseite für das Objekt stehen alle Bewirtschaftungskosten, die nicht auf die Mieter umlegbar sind. Dazu zählen die Betriebs-, Verwaltungs- und Instandhaltungskosten. Darüber hinaus können weitere wertmindernde Umstände zu Abzügen führen wie beispielsweise Mietbindungen, uneinbringliche Mietrückstände, Lehrstände bei den Wohnungen oder ein vorhandener Sanierungsstau am Gebäude.
Am Ende der aufwändigen Berechnung weist das Wertgutachten den Ertragswert auf, anhand dessen die Darlehensgeber einer Immobilienfinanzierung den Beleihungswert für den Immobilienkredit festlegen. Dieser bemisst auch das Finanzierungsrisiko der Bank und ist maßgebend für die Höhe des Zinssatzes und weiterer Darlehensbedingungen.