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Eigentümer­versammlung

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Ende Sollzinsbindung
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Berechneter Zins

2,98
%
Effektiver Jahreszins
Stand: 28.03.2024
Annahmen Zinssatz
5 Jahre
10 Jahre
15 Jahre
20 Jahre
30 Jahre
10 Jahre
Sollzinsbindung
 
0
Monatliche Rate
2,94%
Gebundener
Sollzinssatz
0
Restdarlehen
(nach 10 Jahren)
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Rechenergebnis im Detail

Objektwert bzw. Kaufpreis der Immobilie
Beleihungswert
Nettodarlehensbetrag
Beleihungsauslauf
Sollzinsbindung
Anzahl der Raten während der Sollzinsbindung
Gebundener Sollzinssatz (fester Zinssatz)
Anfängliche Tilgung
Monatliche Rate (Annuität, zu Beginn)
Effektiver Jahreszins
Restdarlehen am Ende der Sollzinsbindung
Tilgungsleistung bis Ende der Sollzinsbindung
Zinsaufwand bis Ende der Sollzinsbindung
Jährliche Sondertilgung während der Sollzinsbindung
Angenommener Sollzinssatz nach Ende der Sollzinsbindung
Vertragslaufzeit (kalkulatorisch) *
Zu zahlender Gesamtbetrag (kalkulatorisch)

Repräsentatives Beispiel. Es handelt sich um ein Immobiliar-Verbraucher­dar­lehen, das durch ein Grundpfandrecht oder eine Real­last besichert wird. Die Kondition gilt bis zu des Beleihungs­wertes einer selbst genutzten Immobilie und ist freiblei­bend zum Stand 28.03.2024. Die Kredit­ver­gabe ist vorbehaltlich einer positiven Bonitäts- und Objekt­wert­prüfung. Zusätzlich fallen Kosten im Zusam­menhang mit der Bestellung der Grund­schulden an, wie Notarkosten, Kosten der Sicherheiten­bestel­lung (z.B. für das Grund­buch­amt), Gebäude­ver­sich­erung sowie weitere Kosten, die momentan noch nicht bekannt sind. Diese erhöhen eventuell den effektiven Jahreszins. Vermittler: DTW GmbH, Q5, 14-22, 68161 Mannheim

* Nach Ende der Sollzinsbindung können Sie den Darlehensgeber ohne Zahlung einer Vorfälligkeits­entschä­digung wechseln. Nach 10 Jahren Darlehenslaufzeit besteht ein gesetz­liches Sonderkündigungsrecht. Unter der Annahme, dass der Zinssatz nach Ende der Sollzinsbindung bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens unverändert bleibt, ist der Nettodarlehensbetrag nach vollständig getilgt.

A
AblösungAbnahmeverpflichtungAbtretung einer GrundschuldAmortisationAmtlicher LageplanAnfängliche TilgungAnnuitätAnnuitätendarlehenArbeitnehmersparzulageAuflassungAuflassungsvormerkungAusbauhausAußenanlagenAuszahlungsvoraussetzungen
B
BauantragBaubeschreibungBaudarlehenBauerwartungslandBaufinanzierungBaufortschrittBaugeldBaugenehmigungBauherren-HaftpflichtversicherungBaukreditBaulandBaulastBaulastenverzeichnisBauleistungsversicherungBaunebenkostenBauspardarlehenBausparvertragBauträgerBauträgermodellBauwertBauzinsenBearbeitungsgebührBebauungsplanBeleihungBeleihungsauslaufBeleihungsgrenzeBeleihungsobjektBeleihungswertBereitstellungszinsenBodenrichtwertBodenwertBonitätBriefgrundschuldBruttodarlehensbetragBuchgrundschuldBürgschaft
C
Cap-Darlehen
D
DarlehensbedingungenDarlehensgeberDarlehensnehmerDarlehensvertragDarlehenszinsenDisagio
F
FertighausFestdarlehenFeuerrohbauversicherungFinanzierungsplanFlurkarteFlurstückForderungsverkaufForward-AufschlagFremdkapital
G
GebäudeenergiegesetzGrundbuchGrundbuchauszugGrunderwerbsteuerGrundflächenzahlGrundpfandrechtGrundschuldGrundschuldbestellungGrundschuldbestellungsurkundeGrundschuldzinsGrundstück
H
Haus- und GrundbesitzerhaftpflichtversicherungHauskreditHausratversicherungHerstellungskostenHypothekHypothekenbankHypothekendarlehenHypothekenmaklerHypothekenzinsen
I
ImmobilieImmobilienkreditImmobilienmaklerInstandhaltungskostenInstandhaltungsrücklage
J
Jahres-PrimärenergiebedarfJahresleistung
K
KapitalbeschaffungKatasteramtKaufnebenkostenKaufvertragKfW-HausKfW - Kreditanstalt für WiederaufbauKreditbedarfKreditwürdigkeit
L
LaufzeitLöschungsbewilligung
M
Makler- und BauträgerverordnungMaklerprovisionMonatliche Rate / MonatsrateMuskelhypothek
N
NachrangfinanzierungNegativbescheidNegativbescheinigungNegativerklärungNettodarlehensbetragNichtabnahmeentschädigungNiedrigenergiehausNießbrauchNominalzinsNotarbestätigung
O
ObjektObjektwertÖffentliche Förderung des WohnungsbausOrdentliches Kündigungsrecht nach § 489 BGB
P
Prolongation
R
RangrücktrittRangstelleRenovierungskreditRestdarlehenRestschuldRisikobegrenzungsgesetzRückauflassungsvormerkungRückzahlungsrate
S
SachwertSachwertverfahrenSanierungskreditSchätzgebührenSchätzkostenSchätzungSchufaSchuldnertauschSchuldübernahmeSicherheitenSicherungszweckerklärungSollzinsSollzinsbindungSollzinssatzSondertilgung
T
TeilauszahlungTeilauszahlungszuschlagTeilbaugenehmigungTeilungserklärungTeilvalutierungszuschlagTilgungTilgungsaussetzungTilgungsdarlehenTilgungsfreie JahreTilgungshypothekTilgungsplanTilgungssatzTilgungsverrechnungTransmissionswärmeverlust nach EnEVTreuhandzahlung
U
Umbaute RaumUnbedenklichkeitsbescheinigung
V
VerkaufswertVerkehrswertVertragslaufzeitVollfinanzierungVolltilgerdarlehenVorfälligkeitsentschädigungVorkaufsrechtVorlastVorvertragliche Informationen
W
WegerechtWerbungskostenWertermittlungWertgutachtenWiderrufsbelehrungWiderrufsfristWohnflächeWohngebäudeversicherungWohnimmobilienkreditrichtlinieWohnrechtWohnungsbauprämieWohnungseigentumsgesetzWohnwirtschaftliche Zwecke
Z
ZinsänderungsrisikoZinsanpassungZinsbindungZinsbindungsfristZinsfestschreibungZinssatzZinsstrukturkurveZusatzsicherheitenZuteilungZwangsversteigerungZwangsvollstreckungZweckbestimmungserklärungZweckerklärungZweckgebundenZwischenfinanzierung
Christoph Müller, Author bei DTW
Beitrag von Christoph Müller aktualisiert am 21.09.2021

Eigentümer­versammlung

Die Eigentümer­versammlung ist das Organ einer Eigentümer­gemeinschaft bei Wohnanlagen wie Reihenhäusern oder Mehrfamilienhäusern. Die Eigentümer der jeweiligen Wohneinheiten entscheiden über all jene Maßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen. Mindestens einmal im Jahr muss gemäß Wohnungs­eigentums­gesetz (WEG) eine Eigentümer­versammlung einberufen werden.

Arten der Eigentümer­versammlung

Die jährlich standardmäßig stattfindende Zusammenkunft ist die sogenannte "ordentliche Eigentümer­versammlung". Neben der Nebenkostenabrechnung aus dem Vorjahr und dem Wirtschaftsplan für das nächste Jahr stehen auf ihrer Tagesordnung üblicherweise Punkte wie die Wahl und Entlastung des Verwalters, der Rechnungsprüfer und des Beirats sowie anfallende Sanierungen am Gebäude und eingebrachte Vorschläge der Eigentümer.

Falls zwischen den ordentlichen Versammlungen eine dringende und wichtige Entscheidung ansteht, kann der Verwalter zu einer außerordentlichen Eigentümer­versammlung einladen. Dazu ist er zum Beispiel verpflichtet, wenn mindestens 25 Prozent der Eigentümer unter Angabe von Gründen die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümer­versammlung schriftlich verlangen. Prinzipiell ist für eilige Maßnahmen auch eine Abstimmung ohne Versammlung per Umlaufbeschluss möglich. Hierbei müssen allerdings gemäß § 23 Abs. 3 WEG ausnahmslos alle dem Beschluss via Rundschreiben schriftlich die Zustimmung erteilen. Bei bereits einer Gegenstimme oder falls sich ein Eigentümer nicht meldet, gilt dies als Abweisung des Anliegens.

Stimmrecht der Eigentümer­gemeinschaft

Wie sich die Stimmrechte auf die einzelnen Eigentümer aufteilen, ist im Regelfall in der Teilungserklärung festgehalten. Als eine der wichtigsten Beschreibung der Besitzverhältnisse und Richtlinien zwischen den Eigentümern ist diese im Grundbuch eingetragen und damit für alle Miteigentümer rechtskräftig. Neben dem Aufteilungsplan und der Abgeschlossenheitsbescheinigung beinhaltet sie die Gemeinschaftsordnung, in welcher unter anderem das Stimmrecht geregelt ist.

Grundsätzlich sind dabei drei Formen der Stimmrechtverteilung möglich. Beim Kopfprinzip hat jeder Eigentümer eine Stimme, selbst wenn er mehrere Wohnungen in der Anlage besitzt. Beim Objektprinzip erhält ein Eigentümer eine Stimme pro Wohneinheit, unabhängig wie groß die jeweilige Wohnung ist. Und beim Wertprinzip werden die Stimmrechte entsprechend der Anteile am Miteigentum vergeben. Objekt- oder Wertprinzip müssen als Abstimmungsrecht in der Teilungserklärung fixiert sein. Ansonsten gilt nach dem WEG das Kopfprinzip. Bei den meisten Maßnahmen reicht für einen Beschluss die einfache Mehrheit der Eigentümer­gemeinschaft aus. Es kann aber auch eine qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit erforderlich sein, wenn das Gesetz oder die Teilerklärung das in bestimmten Fällen vorschreiben.

Leitung der Eigentümer­versammlung durch den Verwalter

Die Eigentümer­versammlung wird nicht nur vom Verwalter einberufen, sondern auch geleitet und protokolliert. Üblicherweise schließt die Eigentümer­gemeinschaft einen Vertrag mit einem externen Hausverwalter. Bei kleinen Wohnanlagen können die wenigen Eigentümer sich auch für eine Selbstverwaltung entscheiden, was aber hinsichtlich der Haftungsfragen gut überlegt sein sollte. Eine externe, professionelle Hausverwaltungsgesellschaft übernimmt die volle Haftung für ihre Aufgaben. Außerdem besitzt sie die Fachkenntnisse, um den Wirtschaftplan sowie die Abrechnungen zu erstellen und die beschlossenen Maßnahmen umzusetzen.

Die Protokolle der Eigentümer­versammlung können übrigens für einen Kaufinteressenten einer Eigentumswohnung oder eines Reihenhauses ein gutes Indiz dafür sein, ob das fragliche Objekt mit den eigenen Vorstellungen zusammenpasst. Aus ihnen erfährt er, wie hoch das monatliche Hausgeld inklusive der Instandhaltungs­rücklage ist sowie welcher Bedarf an Reparaturen oder Modernisierungen in der nahen Zukunft anliegt. Beide Punkte sind auch für eine eventuell benötigte Immobilien­finan­zierung für den Wohnungskauf relevant. Zum einen spielen sie bei der Ermittlung des Beleihungswerts sowie zum anderen bei der Festlegung der monatlichen Rate für Zins und Tilgung eine wichtige Rolle.

Baufinanzierungsrechner

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Objektwert

Bitte geben Sie hier den Kaufpreis der Immobilie ohne Kaufnebenkosten (Grunderwerbssteuer, Notar, Grundbuchamt, Makler), die angemessenen Herstellungkosten des Objekts (Grundstück, Baukosten, Baunebenkosten) oder den geschätzten aktuellen Wert Ihrer Immobilie ein.

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Nettodarlehensbetrag

Bitte geben Sie hier den gewünschten Nettodarlehens­betrag ein. Dies ist der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden und den Sie über die Gesamtlaufzeit des Darlehens tilgen.

%
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Anfängliche Tilgung, Monatsrate oder Volltilgung

Wählen Sie zwischen der Eingabe von Anfängliche Tilgung in %, Monatliche Rate in € oder Volltilgung.

Um die Höhe Ihrer Tilgungsleistung zu berechnen, geben Sie den anfänglichen Tilgungssatz, z.B. 3%, ein oder geben Sie die gewünschte monatliche Rate in Euro an.

Bei der Auswahl von Volltilgung wird die monatliche Rate so berechnet, daß das Darlehen innerhalb der Sollzinsbindung vollständig getilgt wird.

?

Sollzinsbindung

Geben Sie hier den Zeitraum ein, für den Sie die Zinsen fest vereinbaren möchten.

Besteht am Ende der Sollzinsbindung ein Restdarlehens­betrag, müssen Sie zu diesem Zeitpunkt die Zinsen neu vereinbaren oder das Darlehen vollständig tilgen.

Jährliche Sondertilgung:

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Jährliche Sondertilgung

Möchten Sie neben der monatlich zu zahlenden Rate Sondertilgungen leisten?

Hier können Sie den gewünschten Betrag angeben, den Sie jährlich zusätzlich tilgen möchten.

Sondertilgungen sind bei DTW immer optional, d.h. Sie können diese leisten, müssen es aber nicht. Sondertilgungen in Höhe von 5% der ursprünglichen Darlehenssumme pro Jahr sind bei DTW so gut wie immer kostenfrei möglich.

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