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Wohnungs­eigentums­gesetz

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Berechneter Zins

2,68
%
Effektiver Jahreszins
Stand: 11.12.2024
Annahmen Zinssatz
5 Jahre
10 Jahre
15 Jahre
20 Jahre
30 Jahre
10 Jahre
Sollzinsbindung
 
0
Monatliche Rate
2,65%
Gebundener
Sollzinssatz
0
Restdarlehen
(nach 10 Jahren)
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Rechenergebnis im Detail

Objektwert bzw. Kaufpreis der Immobilie
Beleihungswert
Nettodarlehensbetrag
Beleihungsauslauf
Sollzinsbindung
Anzahl der Raten während der Sollzinsbindung
Gebundener Sollzinssatz (fester Zinssatz)
Anfängliche Tilgung
Monatliche Rate (Annuität, zu Beginn)
Effektiver Jahreszins
Restdarlehen am Ende der Sollzinsbindung
Tilgungsleistung bis Ende der Sollzinsbindung
Zinsaufwand bis Ende der Sollzinsbindung
Jährliche Sondertilgung während der Sollzinsbindung
Angenommener Sollzinssatz nach Ende der Sollzinsbindung
Vertragslaufzeit (kalkulatorisch) *
Zu zahlender Gesamtbetrag (kalkulatorisch)

Repräsentatives Beispiel. Es handelt sich um ein Immobiliar-Verbraucher­dar­lehen, das durch ein Grundpfandrecht oder eine Real­last besichert wird. Die Kondition gilt bis zu des Beleihungs­wertes einer selbst genutzten Immobilie und ist freiblei­bend zum Stand 11.12.2024. Die Kredit­ver­gabe ist vorbehaltlich einer positiven Bonitäts- und Objekt­wert­prüfung. Zusätzlich fallen Kosten im Zusam­menhang mit der Bestellung der Grund­schulden an, wie Notarkosten, Kosten der Sicherheiten­bestel­lung (z.B. für das Grund­buch­amt), Gebäude­ver­sich­erung sowie weitere Kosten, die momentan noch nicht bekannt sind. Diese erhöhen eventuell den effektiven Jahreszins. Vermittler: DTW GmbH, Q5, 14-22, 68161 Mannheim

* Nach Ende der Sollzinsbindung können Sie den Darlehensgeber ohne Zahlung einer Vorfälligkeits­entschä­digung wechseln. Nach 10 Jahren Darlehenslaufzeit besteht ein gesetz­liches Sonderkündigungsrecht. Unter der Annahme, dass der Zinssatz nach Ende der Sollzinsbindung bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens unverändert bleibt, ist der Nettodarlehensbetrag nach vollständig getilgt.

A
AblösungAbnahmeverpflichtungAbtretung einer GrundschuldAmortisationAmtlicher LageplanAnfängliche TilgungAnnuitätAnnuitätendarlehenArbeitnehmersparzulageAuflassungAuflassungsvormerkungAusbauhausAußenanlagenAuszahlungsvoraussetzungen
B
BauantragBaubeschreibungBaudarlehenBauerwartungslandBaufinanzierungBaufortschrittBaugeldBaugenehmigungBauherren-HaftpflichtversicherungBaukreditBaulandBaulastBaulastenverzeichnisBauleistungsversicherungBaunebenkostenBauspardarlehenBausparvertragBauträgerBauträgermodellBauwertBauzinsenBearbeitungsgebührBebauungsplanBeleihungBeleihungsauslaufBeleihungsgrenzeBeleihungsobjektBeleihungswertBereitstellungszinsenBodenrichtwertBodenwertBonitätBriefgrundschuldBruttodarlehensbetragBuchgrundschuldBürgschaft
C
Cap-Darlehen
D
DarlehensbedingungenDarlehensgeberDarlehensnehmerDarlehensvertragDarlehenszinsenDisagio
E
Effektiver JahreszinsEigenkapitalEigenleistungEigennutzungEigentümergemeinschaftEigentümerversammlungEinkommensnachweiseEndfälliges Darlehen (Festdarlehen)EnergieausweisEnergieeffizienzEnergieeffizienz-ExperteEnergieeinsparverordnung (EnEV)ErbbaurechtErbpachtErschließungskostenErtragswertErtragswertverfahrenESIS Merkblatt
F
FertighausFestdarlehenFeuerrohbauversicherungFinanzierungsplanFlurkarteFlurstückForderungsverkaufForward-AufschlagFremdkapital
G
GebäudeenergiegesetzGrundbuchGrundbuchauszugGrunderwerbsteuerGrundflächenzahlGrundpfandrechtGrundschuldGrundschuldbestellungGrundschuldbestellungsurkundeGrundschuldzinsGrundstück
H
Haus- und GrundbesitzerhaftpflichtversicherungHauskreditHausratversicherungHerstellungskostenHypothekHypothekenbankHypothekendarlehenHypothekenmaklerHypothekenzinsen
I
ImmobilieImmobilienkreditImmobilienmaklerInstandhaltungskostenInstandhaltungsrücklage
J
Jahres-PrimärenergiebedarfJahresleistung
K
KapitalbeschaffungKatasteramtKaufnebenkostenKaufvertragKfW-HausKfW - Kreditanstalt für WiederaufbauKreditbedarfKreditwürdigkeit
L
LaufzeitLöschungsbewilligung
M
Makler- und BauträgerverordnungMaklerprovisionMonatliche Rate / MonatsrateMuskelhypothek
N
NachrangfinanzierungNegativbescheidNegativbescheinigungNegativerklärungNettodarlehensbetragNichtabnahmeentschädigungNiedrigenergiehausNießbrauchNominalzinsNotarbestätigung
O
ObjektObjektwertÖffentliche Förderung des WohnungsbausOrdentliches Kündigungsrecht nach § 489 BGB
P
Prolongation
R
RangrücktrittRangstelleRenovierungskreditRestdarlehenRestschuldRisikobegrenzungsgesetzRückauflassungsvormerkungRückzahlungsrate
S
SachwertSachwertverfahrenSanierungskreditSchätzgebührenSchätzkostenSchätzungSchufaSchuldnertauschSchuldübernahmeSicherheitenSicherungszweckerklärungSollzinsSollzinsbindungSollzinssatzSondertilgung
T
TeilauszahlungTeilauszahlungszuschlagTeilbaugenehmigungTeilungserklärungTeilvalutierungszuschlagTilgungTilgungsaussetzungTilgungsdarlehenTilgungsfreie JahreTilgungshypothekTilgungsplanTilgungssatzTilgungsverrechnungTransmissionswärmeverlust nach EnEVTreuhandzahlung
U
Umbaute RaumUnbedenklichkeitsbescheinigung
V
VerkaufswertVerkehrswertVertragslaufzeitVollfinanzierungVolltilgerdarlehenVorfälligkeitsentschädigungVorkaufsrechtVorlastVorvertragliche Informationen
Z
ZinsänderungsrisikoZinsanpassungZinsbindungZinsbindungsfristZinsfestschreibungZinssatzZinsstrukturkurveZusatzsicherheitenZuteilungZwangsversteigerungZwangsvollstreckungZweckbestimmungserklärungZweckerklärungZweckgebundenZwischenfinanzierung

Wohnungs­eigentums­gesetz in Kürze:

  • Das Wohnungs­eigentums­gesetz regelt die Eigentumsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten bei Mehrfamilienhäuser oder Wohnanlagen.
  • Es berechtigt den Grundstücksbesitzer das Grundstück sowie die sich darauf befindliche Immobilie in mehrere Miteigentumsanteile aufzuteilen.
  • Enthalten sind zudem Vorschriften zur Eigentümerversammlung und der Hausverwaltung.
  • Beim Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung spielt das Wohnungs­eigentums­gesetz eine wichtige Rolle.
Christian Gruber, Author bei DTW
Beitrag von Christian Gruber aktualisiert am 05.07.2024

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Objektwert

Bitte geben Sie hier den Kaufpreis der Immobilie ohne Kaufnebenkosten (Grunderwerbssteuer, Notar, Grundbuchamt, Makler), die angemessenen Herstellungkosten des Objekts (Grundstück, Baukosten, Baunebenkosten) oder den geschätzten aktuellen Wert Ihrer Immobilie ein.

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Nettodarlehensbetrag

Bitte geben Sie hier den gewünschten Nettodarlehens­betrag ein. Dies ist der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden und den Sie über die Gesamtlaufzeit des Darlehens tilgen.

%
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Anfängliche Tilgung, Monatsrate oder Volltilgung

Wählen Sie zwischen der Eingabe von Anfängliche Tilgung in %, Monatliche Rate in € oder Volltilgung.

Um die Höhe Ihrer Tilgungsleistung zu berechnen, geben Sie den anfänglichen Tilgungssatz, z.B. 3%, ein oder geben Sie die gewünschte monatliche Rate in Euro an.

Bei der Auswahl von Volltilgung wird die monatliche Rate so berechnet, daß das Darlehen innerhalb der Sollzinsbindung vollständig getilgt wird.

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Sollzinsbindung

Geben Sie hier den Zeitraum ein, für den Sie die Zinsen fest vereinbaren möchten.

Besteht am Ende der Sollzinsbindung ein Restdarlehens­betrag, müssen Sie zu diesem Zeitpunkt die Zinsen neu vereinbaren oder das Darlehen vollständig tilgen.

Jährliche Sondertilgung:

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Jährliche Sondertilgung

Möchten Sie neben der monatlich zu zahlenden Rate Sondertilgungen leisten?

Hier können Sie den gewünschten Betrag angeben, den Sie jährlich zusätzlich tilgen möchten.

Sondertilgungen sind bei DTW immer optional, d.h. Sie können diese leisten, müssen es aber nicht. Sondertilgungen in Höhe von 5% der ursprünglichen Darlehenssumme pro Jahr sind bei DTW so gut wie immer kostenfrei möglich.

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Was regelt das Wohnungs­eigentums­gesetz?

Das Wohnungs­eigentums­gesetz (WEG) regelt die Eigentumsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten bei Mehrfamilienhäuser oder Wohnanlagen.

Das Gesetz aus dem Jahr 1951 gibt vor, welche Bestandteile einer Immobilie dem einzelnen Wohnungsbesitzer (Sondereigentum) und welche allen Eigentümern gemeinsam (Gemeinschaftseigentum) gehören.

Diese Aufteilung ist in der Teilungserklärung fixiert.

Sie ermöglicht es, dass man jede Eigentumswohnung in einer Immobilie einzeln kaufen bzw. verkaufen kann. Und somit kann sie auch für eine Immobilien­finan­zierung belasten werden.

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Teilungserklärung bei Eigentumswohnungen

Paragraph 8 des Wohnungs­eigentums­gesetzes berechtigt einen Grundstücksbesitzer dazu, das Grundstück und die auf ihm stehende Immobilie in mehrere Miteigentumsanteile aufzuteilen.

Die Abgrenzung der verschiedenen Formen des Eigentums voneinander erfolgt durch die Teilungserklärung.

Unterschieden wird dabei in erster Linie das Sondereigentum vom Gemeinschafts- bzw. Teileigentum (§§ 3 und 5 WEG).

Ersteres legt die ausschließlich zu Wohnzwecken dienenden Einheiten fest, für deren Instandhaltung der Wohnungseigentümer dann auch alleine verantwortlich ist.

Letzteres umfasst alle übrigen Räumlichkeiten,

  • wie etwa Treppenhaus,
  • Versorgungsräume,
  • einen gemeinschaftlichen Fahrradkeller,
  • den Außenbereich

und so weiter, die alle Eigentümer nutzen dürfen.

Hausverwaltung laut Wohnungs­eigentums­gesetz

Neben der Teilungserklärung, die notariell beglaubigt und an das Grundbuchamt weitergeleitet werden muss, beinhaltet das Wohnungs­eigentums­gesetz auch Vorschriften zur Eigentümer­versammlung und der Hausverwaltung.

In §§ 10 ff. WEG sind die diversen Rechte, Pflichten, die Nutzungsvorgaben und die Kostenaufteilung beschrieben.

Welche Aufgaben der Verwalter oder die Verwaltergesellschaft übernimmt und welche Befugnisse sie dabei haben, definiert § 27 WEG.

Auch zur Frage nach den Stimmanteilen bei den künftigen Wohnungseigentümerversammlungen finden sich im WEG die entsprechenden Regelungen. So darf der Grundstückseigentümer anstelle des in § 25 Absatz 2 WEG vorgesehenen „Kopfstimmrechts“ die Stimmrechte auch entsprechend der Eigentumsanteile bemessen. Dies ist allgemein üblich und wird dann in der „Gemeinschaftsordnung“ (GemO) festgelegt.

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Das Wohnungs­eigentums­gesetz und die Immobilien­finan­zierung

Das WEG spielt aufgrund der in ihm enthaltenen Eigentumsregelungen eine wichtige Rolle beim Kauf und der Finanzierung einer Eigentumswohnung.

So ist beispielsweise die Aufteilung der Eigentumsverhältnisse nach der Teilungserklärung gemäß WEG nicht zu verwechseln mit der sogenannten Realteilung.

Diese ist im Baugesetzbuch (§ 19 BauGB) geregelt und sieht eine Teilung eines Grundstückes in zwei eigenständige, voneinander unabhängige Grundstücke vor, bei denen keinerlei Gemeinschaftseigentum mehr begründet ist.

Für jede Baufinanzierung bildet die exakte Bestimmung des Eigentums oder des Eigentumsanteils die Grundlage für alle weiteren Konditionen des Baudarlehens.

Mit Hilfe derer ermittelt der Darlehensgeber bei der Immobilien­finan­zierung den vollständigen Wert des Objekts. Von ihm ausgehend ergeben sich für den Darlehensnehmer die weiteren Darlehens­bedingungen, angefangen von den erforderlichen Sicherheiten über Zinssatz und Tilgungshöhe bis hin zur Laufzeit der Immobilien­finan­zierung.

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