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Gezahlte Raten
Ende Sollzinsbindung
Sollzinsbindung:
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Berechneter Zins

2,98
%
Effektiver Jahreszins
Stand: 18.03.2024
Annahmen Zinssatz
5 Jahre
10 Jahre
15 Jahre
20 Jahre
30 Jahre
10 Jahre
Sollzinsbindung
 
0
Monatliche Rate
2,94%
Gebundener
Sollzinssatz
0
Restdarlehen
(nach 10 Jahren)
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Rechenergebnis im Detail

Objektwert bzw. Kaufpreis der Immobilie
Beleihungswert
Nettodarlehensbetrag
Beleihungsauslauf
Sollzinsbindung
Anzahl der Raten während der Sollzinsbindung
Gebundener Sollzinssatz (fester Zinssatz)
Anfängliche Tilgung
Monatliche Rate (Annuität, zu Beginn)
Effektiver Jahreszins
Restdarlehen am Ende der Sollzinsbindung
Tilgungsleistung bis Ende der Sollzinsbindung
Zinsaufwand bis Ende der Sollzinsbindung
Jährliche Sondertilgung während der Sollzinsbindung
Angenommener Sollzinssatz nach Ende der Sollzinsbindung
Vertragslaufzeit (kalkulatorisch) *
Zu zahlender Gesamtbetrag (kalkulatorisch)

Repräsentatives Beispiel. Es handelt sich um ein Immobiliar-Verbraucher­dar­lehen, das durch ein Grundpfandrecht oder eine Real­last besichert wird. Die Kondition gilt bis zu des Beleihungs­wertes einer selbst genutzten Immobilie und ist freiblei­bend zum Stand 19.03.2024. Die Kredit­ver­gabe ist vorbehaltlich einer positiven Bonitäts- und Objekt­wert­prüfung. Zusätzlich fallen Kosten im Zusam­menhang mit der Bestellung der Grund­schulden an, wie Notarkosten, Kosten der Sicherheiten­bestel­lung (z.B. für das Grund­buch­amt), Gebäude­ver­sich­erung sowie weitere Kosten, die momentan noch nicht bekannt sind. Diese erhöhen eventuell den effektiven Jahreszins. Vermittler: DTW GmbH, Q5, 14-22, 68161 Mannheim

* Nach Ende der Sollzinsbindung können Sie den Darlehensgeber ohne Zahlung einer Vorfälligkeits­entschä­digung wechseln. Nach 10 Jahren Darlehenslaufzeit besteht ein gesetz­liches Sonderkündigungsrecht. Unter der Annahme, dass der Zinssatz nach Ende der Sollzinsbindung bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens unverändert bleibt, ist der Nettodarlehensbetrag nach vollständig getilgt.

A
AblösungAbnahmeverpflichtungAbtretung einer GrundschuldAmortisationAmtlicher LageplanAnfängliche TilgungAnnuitätAnnuitätendarlehenArbeitnehmersparzulageAuflassungAuflassungsvormerkungAusbauhausAußenanlagenAuszahlungsvoraussetzungen
B
BauantragBaubeschreibungBaudarlehenBauerwartungslandBaufinanzierungBaufortschrittBaugeldBaugenehmigungBauherren-HaftpflichtversicherungBaukreditBaulandBaulastBaulastenverzeichnisBauleistungsversicherungBaunebenkostenBauspardarlehenBausparvertragBauträgerBauträgermodellBauwertBauzinsenBearbeitungsgebührBebauungsplanBeleihungBeleihungsauslaufBeleihungsgrenzeBeleihungsobjektBeleihungswertBereitstellungszinsenBodenrichtwertBodenwertBonitätBriefgrundschuldBruttodarlehensbetragBuchgrundschuldBürgschaft
C
Cap-Darlehen
D
DarlehensbedingungenDarlehensgeberDarlehensnehmerDarlehensvertragDarlehenszinsenDisagio
E
Effektiver JahreszinsEigenkapitalEigenleistungEigennutzungEigentümergemeinschaftEigentümerversammlungEinkommensnachweiseEndfälliges Darlehen (Festdarlehen)EnergieausweisEnergieeffizienzEnergieeffizienz-ExperteEnergieeinsparverordnung (EnEV)ErbbaurechtErbpachtErschließungskostenErtragswertErtragswertverfahrenESIS Merkblatt
F
FertighausFestdarlehenFeuerrohbauversicherungFinanzierungsplanFlurkarteFlurstückForderungsverkaufForward-AufschlagFremdkapital
G
GebäudeenergiegesetzGrundbuchGrundbuchauszugGrunderwerbsteuerGrundflächenzahlGrundpfandrechtGrundschuldGrundschuldbestellungGrundschuldbestellungsurkundeGrundschuldzinsGrundstück
H
Haus- und GrundbesitzerhaftpflichtversicherungHauskreditHausratversicherungHerstellungskostenHypothekHypothekenbankHypothekendarlehenHypothekenmaklerHypothekenzinsen
I
ImmobilieImmobilienkreditImmobilienmaklerInstandhaltungskostenInstandhaltungsrücklage
J
Jahres-PrimärenergiebedarfJahresleistung
K
KapitalbeschaffungKatasteramtKaufnebenkostenKaufvertragKfW-HausKfW - Kreditanstalt für WiederaufbauKreditbedarfKreditwürdigkeit
L
LaufzeitLöschungsbewilligung
M
Makler- und BauträgerverordnungMaklerprovisionMonatliche Rate / MonatsrateMuskelhypothek
N
NachrangfinanzierungNegativbescheidNegativbescheinigungNegativerklärungNettodarlehensbetragNichtabnahmeentschädigungNiedrigenergiehausNießbrauchNominalzinsNotarbestätigung
O
ObjektObjektwertÖffentliche Förderung des WohnungsbausOrdentliches Kündigungsrecht nach § 489 BGB
P
Prolongation
R
RangrücktrittRangstelleRenovierungskreditRestdarlehenRestschuldRisikobegrenzungsgesetzRückauflassungsvormerkungRückzahlungsrate
S
SachwertSachwertverfahrenSanierungskreditSchätzgebührenSchätzkostenSchätzungSchufaSchuldnertauschSchuldübernahmeSicherheitenSicherungszweckerklärungSollzinsSollzinsbindungSollzinssatzSondertilgung
T
TeilauszahlungTeilauszahlungszuschlagTeilbaugenehmigungTeilungserklärungTeilvalutierungszuschlagTilgungTilgungsaussetzungTilgungsdarlehenTilgungsfreie JahreTilgungshypothekTilgungsplanTilgungssatzTilgungsverrechnungTransmissionswärmeverlust nach EnEVTreuhandzahlung
U
Umbaute RaumUnbedenklichkeitsbescheinigung
V
VerkaufswertVerkehrswertVertragslaufzeitVollfinanzierungVolltilgerdarlehenVorfälligkeitsentschädigungVorkaufsrechtVorlastVorvertragliche Informationen
Z
ZinsänderungsrisikoZinsanpassungZinsbindungZinsbindungsfristZinsfestschreibungZinssatzZinsstrukturkurveZusatzsicherheitenZuteilungZwangsversteigerungZwangsvollstreckungZweckbestimmungserklärungZweckerklärungZweckgebundenZwischenfinanzierung

Wegerecht in Kürze:

  • Das Wegerecht erlaubt einem Begünstigten, einen Weg oder Zugang über ein fremdes Grundstück zu nutzen.
  • Wenn ein Zugang zu der öffentlichen Straße nur über ein anderes Grundstück möglich ist, besteht in der Regel ein Wegerecht.
  • Wegerecht wird unterschieden in Gehrecht und Fahrtrecht.
  • Ein öffentlich-rechtliches Wegerecht wird als Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen.
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Udo Hirschinger, Author bei DTW
Beitrag von Udo Hirschinger aktualisiert am 04.05.2022

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Objektwert

Bitte geben Sie hier den Kaufpreis der Immobilie ohne Kaufnebenkosten (Grunderwerbssteuer, Notar, Grundbuchamt, Makler), die angemessenen Herstellungkosten des Objekts (Grundstück, Baukosten, Baunebenkosten) oder den geschätzten aktuellen Wert Ihrer Immobilie ein.

?

Nettodarlehensbetrag

Bitte geben Sie hier den gewünschten Nettodarlehens­betrag ein. Dies ist der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden und den Sie über die Gesamtlaufzeit des Darlehens tilgen.

%
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Anfängliche Tilgung, Monatsrate oder Volltilgung

Wählen Sie zwischen der Eingabe von Anfängliche Tilgung in %, Monatliche Rate in € oder Volltilgung.

Um die Höhe Ihrer Tilgungsleistung zu berechnen, geben Sie den anfänglichen Tilgungssatz, z.B. 3%, ein oder geben Sie die gewünschte monatliche Rate in Euro an.

Bei der Auswahl von Volltilgung wird die monatliche Rate so berechnet, daß das Darlehen innerhalb der Sollzinsbindung vollständig getilgt wird.

?

Sollzinsbindung

Geben Sie hier den Zeitraum ein, für den Sie die Zinsen fest vereinbaren möchten.

Besteht am Ende der Sollzinsbindung ein Restdarlehens­betrag, müssen Sie zu diesem Zeitpunkt die Zinsen neu vereinbaren oder das Darlehen vollständig tilgen.

Jährliche Sondertilgung:

?

Jährliche Sondertilgung

Möchten Sie neben der monatlich zu zahlenden Rate Sondertilgungen leisten?

Hier können Sie den gewünschten Betrag angeben, den Sie jährlich zusätzlich tilgen möchten.

Sondertilgungen sind bei DTW immer optional, d.h. Sie können diese leisten, müssen es aber nicht. Sondertilgungen in Höhe von 5% der ursprünglichen Darlehenssumme pro Jahr sind bei DTW so gut wie immer kostenfrei möglich.

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Was ist das Wegerecht?

Unter Wegerecht versteht man das Recht, einen Weg über ein fremdes Grundstück zu nutzen, um auf sein eigenes Grundstück zu gelangen.

Dieses wird häufig notwendig, wenn nach einer Grundstücksteilung eines der beiden Teilgrundstücke keinen direkten öffentlichen Zugang zur Straße mehr hat. Sowohl beim Kauf bzw. Verkauf eines Grundstücks als auch bei einer Immobilien­finan­zierung beeinflusst ein Wegerecht die Wertermittlung der Immobilie.

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Verschiedene Formen von Wegerecht

Bei der rechtlichen Abklärung aller Fragen um das Wegerecht werden zunächst die betroffenen Grundstücke unterschieden. Auf der einen Seite hat man das sogenannte „dienende“ Grundstück, welches überquert wird und somit den Zugang gewährt. Dieses räumt also das Wegerecht ein. Demgegenüber nimmt auf der anderen Seite das „herrschende“ Grundstück, auch Hinterliegergrundstück genannt, ein Wegerecht in Anspruch und profitiert von ihm.

Weiterhin zu unterscheiden ist, ob das Wegerecht nur ein Gehrecht oder auch ein Fahrrecht vorsieht. Beim Gehrecht ist die Überquerung des dienenden Grundstücks nur zu Fuß gestattet, während das Fahrrecht auch eine Zufahrt mit dem Auto erlaubt. Allerdings darf man den Wagen nicht auf dem Zuweg parken.

Rechtlicher Umfang Wegerecht

Der rechtliche Umfang und die Rechtssicherheit beim einzelnen Wegerecht hängen entscheidend davon ab, ob es privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich begründet ist.

Öffentlich-rechtliches Wegerecht

Ein öffentlich-rechtliches Wegerecht kann zum Beispiel auf einem Grundstück liegen, wenn eine Feuerwehrzufahrt vorgeschrieben ist oder auch der Zugang zu einem Kinderspielplatz gewährt werden muss. Solche von der jeweiligen Kommune vorgegebene Wegerechte sind als Baulast im Baulasten­verzeichnis eingetragen.

Privatrechtliches Wegerecht

Privatrechtlich kann ein Wegerecht zum einen zwischen zwei Grundstückseigentümer vertraglich vereinbart werden. An solch eine schuldrechtliche Vereinbarung sind allerdings nur die beiden Vertragsunterzeichner gebunden, sodass beim Verkauf eines Grundstücks das Wegerecht erlischt. Damit es auch bei einem Eigentümerwechsel weiterhin Gültigkeit besitzt, gibt es zum anderen die Möglichkeit, eine Grunddienstbarkeit zu bestellen. Diese wird dann im Grundbuch in der Abteilung II „Lasten und Beschränkungen“ eingetragen.

Wegerecht ist ein dingliches Recht

Somit ist das Wegerecht fortan an das Grundstück geknüpft, weshalb man hier von einem „dinglichen“ Recht spricht. Für die Bestellung einer Grunddienstbarkeit muss man einen Notar beauftragen. Er hilft auch bei der Präzisierung der vereinbarten Details des eingetragenen Wegerechts. Zum Beispiel kann es die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zugang oder die Zufahrt beinhalten.

Wie lange ist ein Wegerecht gültig?

Grundsätzlich erlischt das Wegerecht als Grunddienstbarkeit nach §875 und §876 des BGB erst dann, wenn es aufgehoben wird. Die Aufhebung muss vom herrschenden Grundstück in Form einer Aufgabeerklärung erfolgen. Danach ist die Grunddienstbarkeit aus dem Grundbuch zu löschen.

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Notwegerecht bedarf keines Grundbucheintrags

Falls ein Hinterliegergrundstück ausschließlich über ein fremdes Grundstück erreichbar ist, greift das Notwegerecht nach § 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Auch ohne einen entsprechenden Grundbucheintrag ist dann der Eigentümer des vorderen Grundstücks gesetzlich verpflichtet, Zugang bzw. Zufahrt zu ermöglichen, hat aber zugleich gegenüber dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks einen rechtlichen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung.

Einfluss Wegerecht bei Immobilienbewertung

Bei einer Immobilien­finan­zierung hat das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Wegerechts Einfluss auf die Ermittlung des Beleihungswerts der Immobilie. Üblicherweise wirkt es sich bei einem dienenden Grundstück gegenüber einem gänzlich unbelasteten Grundstück eher wertmindernd, bei einem herrschenden eher wertsteigernd aus. In welcher Höhe hängt sehr stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Denn selbsverständlich sind all die unterschiedlichen rechtlichen und vertraglich vereinbarten Details zu berücksichtigen. So kann zum Beispiel der Anspruch oder die Verpflichtung auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das Wegerecht Wertverluste oder Wertsteigerungen wieder teilweise ausgleichen.

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