Was ist die Wohnfläche?
Die Wohnfläche ist die Summe der anrechenbaren Grundfläche von Räumen, die zu einer Wohnung gehören.
Die Gesamtwohnfläche bildet die Grundlage für eine Berechnung der Miete bei Mietwohnungen. Beim Immobilienkauf ist die Wohnfläche eine wichtige Rechengröße zur Berechnung des Kaufpreises einer Immobilie.
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Was zählt eigentlich zur Wohnfläche?
Die Grundfläche dieser Räume wird als Wohnfläche betrachtet:
- Wohnzimmer
- Schlafzimmer
- Kinderzimmer
- Esszimmer
- Badezimmer
- Diele/Flur
- Küche
- Toilettenräume
Hausflure fließen nicht in die Wohnflächenberechnung ein – es sei denn, sie werden in einer Art und Weise genutzt, die man normalerweise Wohnräumen zuschreibt. In diesen Fällen gelten sie ebenfalls als Wohnfläche.
Welche Grundflächen gelten nicht als Wohnraum?
Manche zur Wohnung zählenden Räume gehören zur Grundfläche, aber sie werden nicht der Wohnfläche hinzugefügt:
1. Zubehörräume, wie
- Kellerräume
- Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung
- Waschküchen
- Bodenräume
- Trockenräume
- Heizungsräume
- Garagen
2. Räume, die nicht an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen Bauordnungsrechts der Länder genügen
3. Geschäftsräume
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Bauliche Auflagen von zur Wohnfläche zählenden Grundflächen
Gundsätzlich unterliegen Grundflächen, damit sie zur Wohnfläche dazugehörig sind, bestimmten baulichen Auflagen:
1. Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Abschluss zu Grunde zu legen.
2. Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen von
- Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen,
- Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
- fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen,
- freiliegenden Installationen,
- Einbaumöbeln und
- nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.
3. Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von
- Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
- Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze,
- Türnischen und
- Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.
4. Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese
- für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungsfreistellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich ist, für ein solches geeignet sein und
- die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen.
Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.
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Anteilige Berechnung der Grundfläche
Manche Grundflächen werden nur anteilig als Wohnfläche berechnet. Die Berechnungsgrundlage unterliegt folgenden Vorgaben:
Die Grundflächen
1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,
3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte
anzurechnen.
Wichtig, wenn Sie eine Baufinanzierung benötigen: Die Angabe der Wohnfläche in Quadratmeter muss in den Unterlagen vermerkt sein, wenn ein Baudarlehen für eine Immobilienfinanzierung beantragt wird.
Quelle: WoFlV