Titelbild Wohnrecht
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Berechneter Zins

2,68
%
Effektiver Jahreszins
Stand: 11.12.2024
Annahmen Zinssatz
5 Jahre
10 Jahre
15 Jahre
20 Jahre
30 Jahre
10 Jahre
Sollzinsbindung
 
0
Monatliche Rate
2,65%
Gebundener
Sollzinssatz
0
Restdarlehen
(nach 10 Jahren)
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Rechenergebnis im Detail

Objektwert bzw. Kaufpreis der Immobilie
Beleihungswert
Nettodarlehensbetrag
Beleihungsauslauf
Sollzinsbindung
Anzahl der Raten während der Sollzinsbindung
Gebundener Sollzinssatz (fester Zinssatz)
Anfängliche Tilgung
Monatliche Rate (Annuität, zu Beginn)
Effektiver Jahreszins
Restdarlehen am Ende der Sollzinsbindung
Tilgungsleistung bis Ende der Sollzinsbindung
Zinsaufwand bis Ende der Sollzinsbindung
Jährliche Sondertilgung während der Sollzinsbindung
Angenommener Sollzinssatz nach Ende der Sollzinsbindung
Vertragslaufzeit (kalkulatorisch) *
Zu zahlender Gesamtbetrag (kalkulatorisch)

Repräsentatives Beispiel. Es handelt sich um ein Immobiliar-Verbraucher­dar­lehen, das durch ein Grundpfandrecht oder eine Real­last besichert wird. Die Kondition gilt bis zu des Beleihungs­wertes einer selbst genutzten Immobilie und ist freiblei­bend zum Stand 11.12.2024. Die Kredit­ver­gabe ist vorbehaltlich einer positiven Bonitäts- und Objekt­wert­prüfung. Zusätzlich fallen Kosten im Zusam­menhang mit der Bestellung der Grund­schulden an, wie Notarkosten, Kosten der Sicherheiten­bestel­lung (z.B. für das Grund­buch­amt), Gebäude­ver­sich­erung sowie weitere Kosten, die momentan noch nicht bekannt sind. Diese erhöhen eventuell den effektiven Jahreszins. Vermittler: DTW GmbH, Q5, 14-22, 68161 Mannheim

* Nach Ende der Sollzinsbindung können Sie den Darlehensgeber ohne Zahlung einer Vorfälligkeits­entschä­digung wechseln. Nach 10 Jahren Darlehenslaufzeit besteht ein gesetz­liches Sonderkündigungsrecht. Unter der Annahme, dass der Zinssatz nach Ende der Sollzinsbindung bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens unverändert bleibt, ist der Nettodarlehensbetrag nach vollständig getilgt.

A
AblösungAbnahmeverpflichtungAbtretung einer GrundschuldAmortisationAmtlicher LageplanAnfängliche TilgungAnnuitätAnnuitätendarlehenArbeitnehmersparzulageAuflassungAuflassungsvormerkungAusbauhausAußenanlagenAuszahlungsvoraussetzungen
B
BauantragBaubeschreibungBaudarlehenBauerwartungslandBaufinanzierungBaufortschrittBaugeldBaugenehmigungBauherren-HaftpflichtversicherungBaukreditBaulandBaulastBaulastenverzeichnisBauleistungsversicherungBaunebenkostenBauspardarlehenBausparvertragBauträgerBauträgermodellBauwertBauzinsenBearbeitungsgebührBebauungsplanBeleihungBeleihungsauslaufBeleihungsgrenzeBeleihungsobjektBeleihungswertBereitstellungszinsenBodenrichtwertBodenwertBonitätBriefgrundschuldBruttodarlehensbetragBuchgrundschuldBürgschaft
C
Cap-Darlehen
D
DarlehensbedingungenDarlehensgeberDarlehensnehmerDarlehensvertragDarlehenszinsenDisagio
E
Effektiver JahreszinsEigenkapitalEigenleistungEigennutzungEigentümergemeinschaftEigentümerversammlungEinkommensnachweiseEndfälliges Darlehen (Festdarlehen)EnergieausweisEnergieeffizienzEnergieeffizienz-ExperteEnergieeinsparverordnung (EnEV)ErbbaurechtErbpachtErschließungskostenErtragswertErtragswertverfahrenESIS Merkblatt
F
FertighausFestdarlehenFeuerrohbauversicherungFinanzierungsplanFlurkarteFlurstückForderungsverkaufForward-AufschlagFremdkapital
G
GebäudeenergiegesetzGrundbuchGrundbuchauszugGrunderwerbsteuerGrundflächenzahlGrundpfandrechtGrundschuldGrundschuldbestellungGrundschuldbestellungsurkundeGrundschuldzinsGrundstück
H
Haus- und GrundbesitzerhaftpflichtversicherungHauskreditHausratversicherungHerstellungskostenHypothekHypothekenbankHypothekendarlehenHypothekenmaklerHypothekenzinsen
I
ImmobilieImmobilienkreditImmobilienmaklerInstandhaltungskostenInstandhaltungsrücklage
J
Jahres-PrimärenergiebedarfJahresleistung
K
KapitalbeschaffungKatasteramtKaufnebenkostenKaufvertragKfW-HausKfW - Kreditanstalt für WiederaufbauKreditbedarfKreditwürdigkeit
L
LaufzeitLöschungsbewilligung
M
Makler- und BauträgerverordnungMaklerprovisionMonatliche Rate / MonatsrateMuskelhypothek
N
NachrangfinanzierungNegativbescheidNegativbescheinigungNegativerklärungNettodarlehensbetragNichtabnahmeentschädigungNiedrigenergiehausNießbrauchNominalzinsNotarbestätigung
O
ObjektObjektwertÖffentliche Förderung des WohnungsbausOrdentliches Kündigungsrecht nach § 489 BGB
P
Prolongation
R
RangrücktrittRangstelleRenovierungskreditRestdarlehenRestschuldRisikobegrenzungsgesetzRückauflassungsvormerkungRückzahlungsrate
S
SachwertSachwertverfahrenSanierungskreditSchätzgebührenSchätzkostenSchätzungSchufaSchuldnertauschSchuldübernahmeSicherheitenSicherungszweckerklärungSollzinsSollzinsbindungSollzinssatzSondertilgung
T
TeilauszahlungTeilauszahlungszuschlagTeilbaugenehmigungTeilungserklärungTeilvalutierungszuschlagTilgungTilgungsaussetzungTilgungsdarlehenTilgungsfreie JahreTilgungshypothekTilgungsplanTilgungssatzTilgungsverrechnungTransmissionswärmeverlust nach EnEVTreuhandzahlung
U
Umbaute RaumUnbedenklichkeitsbescheinigung
V
VerkaufswertVerkehrswertVertragslaufzeitVollfinanzierungVolltilgerdarlehenVorfälligkeitsentschädigungVorkaufsrechtVorlastVorvertragliche Informationen
Z
ZinsänderungsrisikoZinsanpassungZinsbindungZinsbindungsfristZinsfestschreibungZinssatzZinsstrukturkurveZusatzsicherheitenZuteilungZwangsversteigerungZwangsvollstreckungZweckbestimmungserklärungZweckerklärungZweckgebundenZwischenfinanzierung

Wohnrecht in Kürze:

  • Das Wohnrecht ist ein rechtliches Konstrukt, das es einer Person ermöglicht, eine Immobilie zu bewohnen oder zu nutzen, obwohl sie nicht Eigentümer ist.
  • Es handelt sich dabei um ein Nutzungsrecht an einer Wohnung oder einem Haus, das in der Regel auf Dauer oder zeitlich begrenzt vereinbart wird.
  • Haben Sie ein Wohnrecht in einer Immobilie, zahlen Sie in der Regel dafür keine Miete.
  • Das Wohnrecht stellt also einen Geldwert dar, auf welche der Fiskus Steuern erheben kann.
Udo Hirschinger, Author bei DTW
Beitrag von Udo Hirschinger aktualisiert am 19.07.2023

Was ist das Wohnrecht?

Das Wohnrecht, auch Wohnungsrecht, ist eine Form des Gebrauchsrechts. Dabei erhält der Wohnberechtigte die Befugnis, eine Immobilie oder Teile des Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers zu Wohnzwecken zu nutzen.

Die Kosten für den Unterhalt der Immobilie wie zum Beispiel die Grundsteuer, öffentliche Lasten, Gebäudemodernisierungen trägt hierbei weiterhin der Immobilieneigentümer.

Wohnrechte können auf verschiedene Weise entstehen, zum Beispiel durch Testament oder Schenkung. Sie werden oft zwischen Verwandten oder nahen Angehörigen vereinbart, um eine langfristige Wohnmöglichkeit zu ermöglichen.

Wichtig im Zusammenhang mit Immobilienkauf oder Immobilien­finan­zierung ist Frage, ob es sich um ein „dingliches“ Wohnrecht handelt. Denn dieses wird als Belastung im Grundbuch eingetragen. Und damit erlischt es bei einem Eigentümerwechsel nicht. Bei der Ermittlung des Beleihungswerts für eine Baufinanzierung durch den Darlehensgeber fließt deshalb ein solch grundbuchlich gesichertes Wohnrecht in die Bewertung der Immobilie ein.

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Verschiedene Formen des Wohnungsrechts

Häufig wird ein Wohnrecht vereinbart, wenn Eltern zu Lebzeiten ihren Kindern ihre Immobilie übertragen und zugleich bis zum Lebensende weiter bewohnen möchten. Grundsätzlich kann ein solches Recht aber jedem Dritten eingeräumt werden. Dabei spielt allerdings die gewählte juristische Form eine wichtige Rolle. Zu unterscheiden sind:

  1. Das „dingliche“ Wohnrecht, welches mit einem Eintrag im Grundbuch verbunden ist. Dieser Grundbucheintrag stellt sicher, dass das Wohnrecht auch gegen eventuelle Käufer der Immobilie in der Zukunft wirkt.
  2. Ein Wohnrecht in Form eines „Mietvertrags auf Lebenszeit“, also fixiert in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien. Allerdings ist das unbefristete Nutzungsrecht hierbei nicht kostenlos, da der Wohnberechtigte sich zur Mietzahlung verpflichtet.
  3. Ein kostenfreies Wohnrecht in Form eines schuldrechtlichen, unbefristeten „Leihvertrags“. Im Gegensatz zum Mietvertrag auf Lebenszeit einigen sich hier die Vertragspartner auf die kostenfreie Überlassung der Immobilie auf Lebenszeit.

Die größte Rechtssicherheit als Wohnberechtigter erhält man mit dem dinglichen Wohnungsrecht, weil es durch den Grundbucheintrag mit der Immobilie verknüpft ist. Bei einer vertraglichen Überlassung besteht die Vereinbarung nur zwischen den beiden Vertragspartnern. Deshalb geht hierbei das Wohnrecht im Fall eines Eigentümerwechsels verloren.

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Unterschied von Wohnrecht und Nießbrauchrecht

Geregelt ist die Bestellung eines Wohnungsrechts für ein Gebäude oder den Teil eines Gebäudes im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Bei einer Beschränkung auf Gebäudeteile ist gemäß Abs. 3 § 1093 BGB stets die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmt sind, wie zum Beispiel eine Waschküche, inbegriffen. Nach Abs. 2 § 1093 BGB beinhaltet das Wohnungsrecht zudem, dass der Wohnberechtigte „seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung“ aufnehmen darf.

Darüber hinaus sind laut Abs. 2 § 1093 BGB die zusätzlichen Vorschriften, die für das Nießbrauchrechts gelten, auch auf das Wohnrecht anzuwenden. Obschon im allgemeinen Sprachgebrauch häufig die Begriffe „Wohnungsrecht“ und „Nießbrauch“ synonym verwendet werden, sind sie juristisch voneinander zu unterscheiden. Denn das Nießbrauchrecht, das nicht allein auf Immobilien beschränkt ist, sondern zum Beispiel auch für ein Fahrzeug vereinbart werden kann, geht weiter.

Das Wort „Nießbrauch“ leitet sich vom lateinischen Begriff „usus fructus“ ab, wörtlich übersetzt: „Fruchtgenuss“. Beim gewährten Nießbrauch einer Immobilie hat der Berechtigte nicht nur das Recht, die Wohnung oder das Haus zu Wohnzwecken zu nutzen. Er darf aus ihr auch „Früchte ziehen“. Das bedeutet, dass ein Nießbraucher befugt ist, die Immobilie an einen Dritten zu vermieten, um so in den Genuss von Mieteinnahmen zu kommen. Ein reines Wohnungsrecht berechtigt dazu nicht.

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Objektwert

Bitte geben Sie hier den Kaufpreis der Immobilie ohne Kaufnebenkosten (Grunderwerbssteuer, Notar, Grundbuchamt, Makler), die angemessenen Herstellungkosten des Objekts (Grundstück, Baukosten, Baunebenkosten) oder den geschätzten aktuellen Wert Ihrer Immobilie ein.

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Nettodarlehensbetrag

Bitte geben Sie hier den gewünschten Nettodarlehens­betrag ein. Dies ist der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden und den Sie über die Gesamtlaufzeit des Darlehens tilgen.

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Anfängliche Tilgung, Monatsrate oder Volltilgung

Wählen Sie zwischen der Eingabe von Anfängliche Tilgung in %, Monatliche Rate in € oder Volltilgung.

Um die Höhe Ihrer Tilgungsleistung zu berechnen, geben Sie den anfänglichen Tilgungssatz, z.B. 3%, ein oder geben Sie die gewünschte monatliche Rate in Euro an.

Bei der Auswahl von Volltilgung wird die monatliche Rate so berechnet, daß das Darlehen innerhalb der Sollzinsbindung vollständig getilgt wird.

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Sollzinsbindung

Geben Sie hier den Zeitraum ein, für den Sie die Zinsen fest vereinbaren möchten.

Besteht am Ende der Sollzinsbindung ein Restdarlehens­betrag, müssen Sie zu diesem Zeitpunkt die Zinsen neu vereinbaren oder das Darlehen vollständig tilgen.

Jährliche Sondertilgung:

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Jährliche Sondertilgung

Möchten Sie neben der monatlich zu zahlenden Rate Sondertilgungen leisten?

Hier können Sie den gewünschten Betrag angeben, den Sie jährlich zusätzlich tilgen möchten.

Sondertilgungen sind bei DTW immer optional, d.h. Sie können diese leisten, müssen es aber nicht. Sondertilgungen in Höhe von 5% der ursprünglichen Darlehenssumme pro Jahr sind bei DTW so gut wie immer kostenfrei möglich.

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