Was ist die Widerrufsfrist bei Darlehensverträgen?
Die reguläre Widerrufsfrist bei Darlehensverträgen beträgt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) 14 Tage ab Vertragsschluss. Das gilt auch für Verträge über eine Immobilienfinanzierung. Wenn der Darlehensnehmer innerhalb dieser 14 Tage den Darlehensvertrag fristgerecht und ordnungsgemäß widerruft, gilt der Kreditvertrag als nicht geschlossen.
Wenn Sie bei Inanspruchnahme des Widerrufsrechts die Darlehenssumme komplett oder eine Teilauszahlung bereits erhalten haben, müssen Sie diese selbstverständlich zurückzahlen. Eine zusätzliche Nichtabnahmeentschädigung für ein nicht abgerufenes Darlehen wird in diesem Fall aber nicht fällig. Ebenso wenig dürfen die Kreditinstitute eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, die beim vorzeitigen Ablösen einer Baufinanzierung anfällt.
Was ist die gesetzliche Grundlage der Widerrufsfrist beim Darlehensvertrag?
Das BGB räumt in § 355 ein grundsätzliches Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ein. Zu ihnen zählen auch alle Darlehensverträge für eine Baufinanzierung und zwar als sogenannte „Immobiliar-Verbraucherdarlehen“. Nach Absatz 2 des § 355 BGB beträgt die gesetzliche Widerrufsfrist 14 Tage und „beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist“. Einige Banken gewähren dem Darlehensnehmer auch von sich aus manchmal eine darüber hinausgehende Frist für einen Vertragswiderruf.
Eine verlängerte Widerrufsfrist von einem Monat sieht der Gesetzgeber allerdings prinzipiell dann vor, wenn in einem Darlehensvertrag nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, Angaben oder Unterlagen enthalten sind. Dann greift § 492 BGB, der beschreibt, wie der Darlehensgeber die Angaben nachliefern bzw. „nachholen“ kann, wie es im Rechtsdeutsch heißt. Laut Absatz 6 des § 492 BGB ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer „mit der Nachholung der Angaben (…) darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt“.
Was passiert bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung?
Zu den gesetzlichen Informationspflichten eines Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer gehört die sogenannte „Widerrufsbelehrung“. Falls diese nicht erteilt und ausgehändigt wurde oder fehlerhaft ist, hat das rechtlich zufolge, dass sich die 14-tägige Widerrufsfrist auf unbestimmte Zeit verlängert. Oder anders herum ausgedrückt: Die Frist für einen Widerruf hat eigentlich nie begonnen. Daher kann man solch einen mangelhaften Darlehensvertrag für eine Immobilienfinanzierung zu jedem Zeitpunkt kündigen bzw. widerrufen.
Diese Möglichkeit wird umgangssprachlich auch „Widerrufsjoker“ genannt. Er hat sich aus mehreren Gesetzesänderungen und Gerichtsurteilen in den vergangenen Jahren ergeben. Allerdings ist das „Jokerziehen“ inzwischen auch wieder gesetzlich eingeschränkt worden, damit nicht ein ewiges Widerrufsrecht aus fehlerhaften Widerrufsbelehrungen aus der Vergangenheit resultiert.