Wohnungsbauprämie
Mit der Wohnungsbauprämie (WoP) bezuschusst der Staat das Bausparen. Eingeführt wurde die Subvention bereits 1952, um die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum und Eigenkapital-Vermögen für einkommensschwächere Bürger zu fördern. Die Wohnungsbauprämie können in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen ab 16 Jahren erhalten, die einen Bausparvertrag abschließen. Hierbei gelten allerdings Einkommensgrenzen. Sobald Bausparer diese überschreiten, können sie keinen Anspruch auf den jährlichen Zuschuss durch den Staat geltend machen.
Höhe der Wohnungsbauprämie
Um in den Genuss der Wohnungsbauprämie zu kommen, muss ein Bausparer regelmäßig einen Sparbetrag in seinen Bausparvertrag einzahlen. Prämienbegünstigt sind diese Aufwendungen bis zu einer Grenze von 700 Euro pro Jahr bei Alleinstehenden bzw. jährlich 1.400 Euro bei Paaren. Da die Wohnungsbauprämie seit dem 1. Januar 2021 von 8,8 Prozent auf 10 Prozent gestiegen ist, können Singles also bis zu 70 Euro pro Jahr vom Staat erhalten. Bei Paaren liegt der jährliche Zuschuss dementsprechend bei maximal 140 Euro. Natürlich kann ein Bausparer jedes Jahr auch höhere Beträge ansparen, aber auf diese gibt es dann eben keine zusätzlichen Prämienzuschüsse.
Einkommensgrenzen für den Zuschuss
Die Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie wurden ebenfalls ab dem 1. Januar 2021 angehoben. Lag sie für Alleinstehende davor bei einem Jahreseinkommen von 25.600 Euro, so beträgt sie aktuell 35.000 Euro. Bei Ehepartnern stieg sie von 51.200 Euro auf 70.000 Euro. Durch diese Anhebung der Jahreseinkommensgrenzen können mehr Menschen als zuvor von der Prämienförderung beim Bausparen profitieren.
Zweckgebundene Förderung
Zu beachten ist, dass die Wohnungsbauprämie auf die Nutzung für die sogenannten „wohnwirtschaftliche Zwecke“ beschränkt ist. Das bedeutet, dass man sie für den Kauf, Bau oder die Sanierung von selbstgenutztem Wohneigentum verwenden darf, etwa als Eigenkapitalanteil bei der benötigten Immobilienfinanzierung in Form eines Bauspardarlehens. Auch eine neue Küche oder eine Wohnungsrenovierung liegen noch innerhalb der Zweckbindung. Falls man aber das angesparte Guthaben beim Bausparen für einen anderen Zweck, der nicht mit der Immobilie in Zusammenhang steht, einsetzen möchte, muss man die erhaltenen Wohnungsbauprämien an den Staat zurückzahlen. Für junge Menschen, die ihren Bausparvertrag vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgeschlossen haben, hat der Staat aber eine Ausnahme gemacht. Diese können nach sieben Jahren einmalig über ihr Bausparvermögen samt der Wohnungsbauprämie aus den letzten sieben Jahren frei verfügen.