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Wohnwirtschaftliche Zwecke

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Berechneter Zins

2,98
%
Effektiver Jahreszins
Stand: 18.03.2024
Annahmen Zinssatz
5 Jahre
10 Jahre
15 Jahre
20 Jahre
30 Jahre
10 Jahre
Sollzinsbindung
 
0
Monatliche Rate
2,94%
Gebundener
Sollzinssatz
0
Restdarlehen
(nach 10 Jahren)
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Rechenergebnis im Detail

Objektwert bzw. Kaufpreis der Immobilie
Beleihungswert
Nettodarlehensbetrag
Beleihungsauslauf
Sollzinsbindung
Anzahl der Raten während der Sollzinsbindung
Gebundener Sollzinssatz (fester Zinssatz)
Anfängliche Tilgung
Monatliche Rate (Annuität, zu Beginn)
Effektiver Jahreszins
Restdarlehen am Ende der Sollzinsbindung
Tilgungsleistung bis Ende der Sollzinsbindung
Zinsaufwand bis Ende der Sollzinsbindung
Jährliche Sondertilgung während der Sollzinsbindung
Angenommener Sollzinssatz nach Ende der Sollzinsbindung
Vertragslaufzeit (kalkulatorisch) *
Zu zahlender Gesamtbetrag (kalkulatorisch)

Repräsentatives Beispiel. Es handelt sich um ein Immobiliar-Verbraucher­dar­lehen, das durch ein Grundpfandrecht oder eine Real­last besichert wird. Die Kondition gilt bis zu des Beleihungs­wertes einer selbst genutzten Immobilie und ist freiblei­bend zum Stand 19.03.2024. Die Kredit­ver­gabe ist vorbehaltlich einer positiven Bonitäts- und Objekt­wert­prüfung. Zusätzlich fallen Kosten im Zusam­menhang mit der Bestellung der Grund­schulden an, wie Notarkosten, Kosten der Sicherheiten­bestel­lung (z.B. für das Grund­buch­amt), Gebäude­ver­sich­erung sowie weitere Kosten, die momentan noch nicht bekannt sind. Diese erhöhen eventuell den effektiven Jahreszins. Vermittler: DTW GmbH, Q5, 14-22, 68161 Mannheim

* Nach Ende der Sollzinsbindung können Sie den Darlehensgeber ohne Zahlung einer Vorfälligkeits­entschä­digung wechseln. Nach 10 Jahren Darlehenslaufzeit besteht ein gesetz­liches Sonderkündigungsrecht. Unter der Annahme, dass der Zinssatz nach Ende der Sollzinsbindung bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens unverändert bleibt, ist der Nettodarlehensbetrag nach vollständig getilgt.

A
AblösungAbnahmeverpflichtungAbtretung einer GrundschuldAmortisationAmtlicher LageplanAnfängliche TilgungAnnuitätAnnuitätendarlehenArbeitnehmersparzulageAuflassungAuflassungsvormerkungAusbauhausAußenanlagenAuszahlungsvoraussetzungen
B
BauantragBaubeschreibungBaudarlehenBauerwartungslandBaufinanzierungBaufortschrittBaugeldBaugenehmigungBauherren-HaftpflichtversicherungBaukreditBaulandBaulastBaulastenverzeichnisBauleistungsversicherungBaunebenkostenBauspardarlehenBausparvertragBauträgerBauträgermodellBauwertBauzinsenBearbeitungsgebührBebauungsplanBeleihungBeleihungsauslaufBeleihungsgrenzeBeleihungsobjektBeleihungswertBereitstellungszinsenBodenrichtwertBodenwertBonitätBriefgrundschuldBruttodarlehensbetragBuchgrundschuldBürgschaft
C
Cap-Darlehen
D
DarlehensbedingungenDarlehensgeberDarlehensnehmerDarlehensvertragDarlehenszinsenDisagio
E
Effektiver JahreszinsEigenkapitalEigenleistungEigennutzungEigentümergemeinschaftEigentümerversammlungEinkommensnachweiseEndfälliges Darlehen (Festdarlehen)EnergieausweisEnergieeffizienzEnergieeffizienz-ExperteEnergieeinsparverordnung (EnEV)ErbbaurechtErbpachtErschließungskostenErtragswertErtragswertverfahrenESIS Merkblatt
F
FertighausFestdarlehenFeuerrohbauversicherungFinanzierungsplanFlurkarteFlurstückForderungsverkaufForward-AufschlagFremdkapital
G
GebäudeenergiegesetzGrundbuchGrundbuchauszugGrunderwerbsteuerGrundflächenzahlGrundpfandrechtGrundschuldGrundschuldbestellungGrundschuldbestellungsurkundeGrundschuldzinsGrundstück
H
Haus- und GrundbesitzerhaftpflichtversicherungHauskreditHausratversicherungHerstellungskostenHypothekHypothekenbankHypothekendarlehenHypothekenmaklerHypothekenzinsen
I
ImmobilieImmobilienkreditImmobilienmaklerInstandhaltungskostenInstandhaltungsrücklage
J
Jahres-PrimärenergiebedarfJahresleistung
K
KapitalbeschaffungKatasteramtKaufnebenkostenKaufvertragKfW-HausKfW - Kreditanstalt für WiederaufbauKreditbedarfKreditwürdigkeit
L
LaufzeitLöschungsbewilligung
M
Makler- und BauträgerverordnungMaklerprovisionMonatliche Rate / MonatsrateMuskelhypothek
N
NachrangfinanzierungNegativbescheidNegativbescheinigungNegativerklärungNettodarlehensbetragNichtabnahmeentschädigungNiedrigenergiehausNießbrauchNominalzinsNotarbestätigung
O
ObjektObjektwertÖffentliche Förderung des WohnungsbausOrdentliches Kündigungsrecht nach § 489 BGB
P
Prolongation
R
RangrücktrittRangstelleRenovierungskreditRestdarlehenRestschuldRisikobegrenzungsgesetzRückauflassungsvormerkungRückzahlungsrate
S
SachwertSachwertverfahrenSanierungskreditSchätzgebührenSchätzkostenSchätzungSchufaSchuldnertauschSchuldübernahmeSicherheitenSicherungszweckerklärungSollzinsSollzinsbindungSollzinssatzSondertilgung
T
TeilauszahlungTeilauszahlungszuschlagTeilbaugenehmigungTeilungserklärungTeilvalutierungszuschlagTilgungTilgungsaussetzungTilgungsdarlehenTilgungsfreie JahreTilgungshypothekTilgungsplanTilgungssatzTilgungsverrechnungTransmissionswärmeverlust nach EnEVTreuhandzahlung
U
Umbaute RaumUnbedenklichkeitsbescheinigung
V
VerkaufswertVerkehrswertVertragslaufzeitVollfinanzierungVolltilgerdarlehenVorfälligkeitsentschädigungVorkaufsrechtVorlastVorvertragliche Informationen
Z
ZinsänderungsrisikoZinsanpassungZinsbindungZinsbindungsfristZinsfestschreibungZinssatzZinsstrukturkurveZusatzsicherheitenZuteilungZwangsversteigerungZwangsvollstreckungZweckbestimmungserklärungZweckerklärungZweckgebundenZwischenfinanzierung

Wohnwirtschaftliche Zwecke in Kürze:

  • Der Fachbegriff wohnwirtschaftliche Zwecke stammt aus dem Bausparkassengesetz (BauSparkG).
  • In § 1 Abs. 3 BauSparkG finden sich sieben Punkte, welche die wohnungswirtschaftlichen Zwecke definieren.
  • Es handelt sich überwiegend um Gebäude und Wohnungen, die zu Wohnzwecken bestimmt sind.
  • Grundsätzlich ist jede Immobilienfinanzierung zweckgebunden.
Christoph Müller, Author bei DTW
Beitrag von Christoph Müller aktualisiert am 13.06.2023

Was sind wohnwirtschaftliche Zwecke?

Der Fachbegriff „wohnwirtschaftliche Zwecke“ stammt aus dem Bausparkassengesetz. Laut ihm dürfen Bausparkassen Bauspardarlehen ausschließlich zur Finanzierung von wohnwirtschaftlichen Maßnahmen vergeben.

Auch bei den Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Immobilien­finan­zierung sind wohnwirtschaftliche Zwecke für die Vergabe Voraussetzung.

Man nennt die wohnwirtschaftliche Zwecke auch „wohnungswirtschaftliche Maßnahmen“ oder „wohnwirtschaftliche Verwendung“.

Vielfältige wohnwirtschaftliche Zwecke laut Gesetz

Das Bausparkassengesetz (BauSparkG) verwendet den Terminus „wohnungswirtschaftliche Maßnahmen“. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist aber zumeist „wohnwirtschaftliche Zwecke“ verbreiteter und üblicher.

In § 1 Abs. 3 BauSparkG findet sich ein sieben Punkte umfassender Katalog, welcher die wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen im Sinne des Gesetzes definiert.

So fallen darunter der Kauf, der Neubau und die Modernisierung von Wohnimmobilien. Das sind alle überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäude und Wohnungen, insbesondere Eigenheime und Eigentumswohnungen.

Des Weiteren zählt zu den wohnwirtschaftlichen Zwecken:

  • der Erwerb eines Grundstücks, das als Bauland dienen soll sowie
  • der Erwerb von Erbbaurechten oder von Rechten zur dauerhaften Nutzung von Wohnraum.

Solch ein Nutzungsrecht wäre zum Beispiel der Kauf bzw. die rechtssichere Reservierung eines Platzes in einem Seniorenstift.

Auch für die Umschuldung einer bestehenden Baufinanzierung oder für die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen, können Bauspardarlehen eingesetzt werden.

Auch bei gewerblichen Bauvorhaben können die wohnwirtschaftlichen Zwecke erfüllt sein, wenn diese mit der Schaffung von Wohnraum verbunden sind.

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Zweckgebundenheit von Immobilien­finan­zierungen

Nicht nur die Bauspardarlehen, auch die Unterstützungsangebote vom Staat bei einer KfW-Förderung für die Immobilien­finan­zierung setzen wohnwirtschaftliche Zwecke voraus.

Darüber hinaus gibt es weitere Kriterien, die erfüllt sein müssen. Beim Baukindergeld (ausgelaufen zum 31.03.2021) ist zum Beispiel die Eigennutzung der Wohnimmobilie eine Bedingung für die Bewilligung gewesen.

Grundsätzlich ist jede Immobilien­finan­zierung zweckgebunden.

Ein Baudarlehen mit günstigen Bauzinsen darf im Regelfall nur für die Finanzierung von Vorhaben, die mit einem Grundstück bzw. einer Immobilie in Zusammenhang stehen, eingesetzt werden. Auch der Auszahlungsmodus einer Baufinanzierung etwa für einen Neubau ist zweckgebunden. Denn die Darlehenssumme wird hier gemäß der Makler- und Bauträger­verordnung (MaBV) in mehreren Teilbeträgen nach Erreichen von einzelnen Baufortschritten ausgezahlt.

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Objektwert

Bitte geben Sie hier den Kaufpreis der Immobilie ohne Kaufnebenkosten (Grunderwerbssteuer, Notar, Grundbuchamt, Makler), die angemessenen Herstellungkosten des Objekts (Grundstück, Baukosten, Baunebenkosten) oder den geschätzten aktuellen Wert Ihrer Immobilie ein.

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Nettodarlehensbetrag

Bitte geben Sie hier den gewünschten Nettodarlehens­betrag ein. Dies ist der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden und den Sie über die Gesamtlaufzeit des Darlehens tilgen.

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Anfängliche Tilgung, Monatsrate oder Volltilgung

Wählen Sie zwischen der Eingabe von Anfängliche Tilgung in %, Monatliche Rate in € oder Volltilgung.

Um die Höhe Ihrer Tilgungsleistung zu berechnen, geben Sie den anfänglichen Tilgungssatz, z.B. 3%, ein oder geben Sie die gewünschte monatliche Rate in Euro an.

Bei der Auswahl von Volltilgung wird die monatliche Rate so berechnet, daß das Darlehen innerhalb der Sollzinsbindung vollständig getilgt wird.

?

Sollzinsbindung

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Besteht am Ende der Sollzinsbindung ein Restdarlehens­betrag, müssen Sie zu diesem Zeitpunkt die Zinsen neu vereinbaren oder das Darlehen vollständig tilgen.

Jährliche Sondertilgung:

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Jährliche Sondertilgung

Möchten Sie neben der monatlich zu zahlenden Rate Sondertilgungen leisten?

Hier können Sie den gewünschten Betrag angeben, den Sie jährlich zusätzlich tilgen möchten.

Sondertilgungen sind bei DTW immer optional, d.h. Sie können diese leisten, müssen es aber nicht. Sondertilgungen in Höhe von 5% der ursprünglichen Darlehenssumme pro Jahr sind bei DTW so gut wie immer kostenfrei möglich.

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Expertentipp

Ausnahme von der Zweckgebundenheit

Eine Ausnahme von der Zweckgebundenheit von Immobilienfinanzierungen ist die sogenannte Kapitalbeschaffung.

Diese bieten einige, allerdings nicht alle Banken, im Rahmen eines Immobilienkredits unter bestimmten engen Voraussetzungen zur Finanzierung anderer Zwecke an.

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