Titelbild Makler Und Bautraegerverordnung
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Makler- und Bauträger­verordnung

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Berechneter Zins

2,89
%
Effektiver Jahreszins
Stand: 01.10.2024
Annahmen Zinssatz
5 Jahre
10 Jahre
15 Jahre
20 Jahre
30 Jahre
10 Jahre
Sollzinsbindung
 
0
Monatliche Rate
2,85%
Gebundener
Sollzinssatz
0
Restdarlehen
(nach 10 Jahren)
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Rechenergebnis im Detail

Objektwert bzw. Kaufpreis der Immobilie
Beleihungswert
Nettodarlehensbetrag
Beleihungsauslauf
Sollzinsbindung
Anzahl der Raten während der Sollzinsbindung
Gebundener Sollzinssatz (fester Zinssatz)
Anfängliche Tilgung
Monatliche Rate (Annuität, zu Beginn)
Effektiver Jahreszins
Restdarlehen am Ende der Sollzinsbindung
Tilgungsleistung bis Ende der Sollzinsbindung
Zinsaufwand bis Ende der Sollzinsbindung
Jährliche Sondertilgung während der Sollzinsbindung
Angenommener Sollzinssatz nach Ende der Sollzinsbindung
Vertragslaufzeit (kalkulatorisch) *
Zu zahlender Gesamtbetrag (kalkulatorisch)

Repräsentatives Beispiel. Es handelt sich um ein Immobiliar-Verbraucher­dar­lehen, das durch ein Grundpfandrecht oder eine Real­last besichert wird. Die Kondition gilt bis zu des Beleihungs­wertes einer selbst genutzten Immobilie und ist freiblei­bend zum Stand 03.10.2024. Die Kredit­ver­gabe ist vorbehaltlich einer positiven Bonitäts- und Objekt­wert­prüfung. Zusätzlich fallen Kosten im Zusam­menhang mit der Bestellung der Grund­schulden an, wie Notarkosten, Kosten der Sicherheiten­bestel­lung (z.B. für das Grund­buch­amt), Gebäude­ver­sich­erung sowie weitere Kosten, die momentan noch nicht bekannt sind. Diese erhöhen eventuell den effektiven Jahreszins. Vermittler: DTW GmbH, Q5, 14-22, 68161 Mannheim

* Nach Ende der Sollzinsbindung können Sie den Darlehensgeber ohne Zahlung einer Vorfälligkeits­entschä­digung wechseln. Nach 10 Jahren Darlehenslaufzeit besteht ein gesetz­liches Sonderkündigungsrecht. Unter der Annahme, dass der Zinssatz nach Ende der Sollzinsbindung bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens unverändert bleibt, ist der Nettodarlehensbetrag nach vollständig getilgt.

A
AblösungAbnahmeverpflichtungAbtretung einer GrundschuldAmortisationAmtlicher LageplanAnfängliche TilgungAnnuitätAnnuitätendarlehenArbeitnehmersparzulageAuflassungAuflassungsvormerkungAusbauhausAußenanlagenAuszahlungsvoraussetzungen
B
BauantragBaubeschreibungBaudarlehenBauerwartungslandBaufinanzierungBaufortschrittBaugeldBaugenehmigungBauherren-HaftpflichtversicherungBaukreditBaulandBaulastBaulastenverzeichnisBauleistungsversicherungBaunebenkostenBauspardarlehenBausparvertragBauträgerBauträgermodellBauwertBauzinsenBearbeitungsgebührBebauungsplanBeleihungBeleihungsauslaufBeleihungsgrenzeBeleihungsobjektBeleihungswertBereitstellungszinsenBodenrichtwertBodenwertBonitätBriefgrundschuldBruttodarlehensbetragBuchgrundschuldBürgschaft
C
Cap-Darlehen
D
DarlehensbedingungenDarlehensgeberDarlehensnehmerDarlehensvertragDarlehenszinsenDisagio
E
Effektiver JahreszinsEigenkapitalEigenleistungEigennutzungEigentümergemeinschaftEigentümerversammlungEinkommensnachweiseEndfälliges Darlehen (Festdarlehen)EnergieausweisEnergieeffizienzEnergieeffizienz-ExperteEnergieeinsparverordnung (EnEV)ErbbaurechtErbpachtErschließungskostenErtragswertErtragswertverfahrenESIS Merkblatt
F
FertighausFestdarlehenFeuerrohbauversicherungFinanzierungsplanFlurkarteFlurstückForderungsverkaufForward-AufschlagFremdkapital
G
GebäudeenergiegesetzGrundbuchGrundbuchauszugGrunderwerbsteuerGrundflächenzahlGrundpfandrechtGrundschuldGrundschuldbestellungGrundschuldbestellungsurkundeGrundschuldzinsGrundstück
H
Haus- und GrundbesitzerhaftpflichtversicherungHauskreditHausratversicherungHerstellungskostenHypothekHypothekenbankHypothekendarlehenHypothekenmaklerHypothekenzinsen
I
ImmobilieImmobilienkreditImmobilienmaklerInstandhaltungskostenInstandhaltungsrücklage
J
Jahres-PrimärenergiebedarfJahresleistung
K
KapitalbeschaffungKatasteramtKaufnebenkostenKaufvertragKfW-HausKfW - Kreditanstalt für WiederaufbauKreditbedarfKreditwürdigkeit
L
LaufzeitLöschungsbewilligung
N
NachrangfinanzierungNegativbescheidNegativbescheinigungNegativerklärungNettodarlehensbetragNichtabnahmeentschädigungNiedrigenergiehausNießbrauchNominalzinsNotarbestätigung
O
ObjektObjektwertÖffentliche Förderung des WohnungsbausOrdentliches Kündigungsrecht nach § 489 BGB
P
Prolongation
R
RangrücktrittRangstelleRenovierungskreditRestdarlehenRestschuldRisikobegrenzungsgesetzRückauflassungsvormerkungRückzahlungsrate
S
SachwertSachwertverfahrenSanierungskreditSchätzgebührenSchätzkostenSchätzungSchufaSchuldnertauschSchuldübernahmeSicherheitenSicherungszweckerklärungSollzinsSollzinsbindungSollzinssatzSondertilgung
T
TeilauszahlungTeilauszahlungszuschlagTeilbaugenehmigungTeilungserklärungTeilvalutierungszuschlagTilgungTilgungsaussetzungTilgungsdarlehenTilgungsfreie JahreTilgungshypothekTilgungsplanTilgungssatzTilgungsverrechnungTransmissionswärmeverlust nach EnEVTreuhandzahlung
U
Umbaute RaumUnbedenklichkeitsbescheinigung
V
VerkaufswertVerkehrswertVertragslaufzeitVollfinanzierungVolltilgerdarlehenVorfälligkeitsentschädigungVorkaufsrechtVorlastVorvertragliche Informationen
W
WegerechtWerbungskostenWertermittlungWertgutachtenWiderrufsbelehrungWiderrufsfristWohnflächeWohngebäudeversicherungWohnimmobilienkreditrichtlinieWohnrechtWohnungsbauprämieWohnungseigentumsgesetzWohnwirtschaftliche Zwecke
Z
ZinsänderungsrisikoZinsanpassungZinsbindungZinsbindungsfristZinsfestschreibungZinssatzZinsstrukturkurveZusatzsicherheitenZuteilungZwangsversteigerungZwangsvollstreckungZweckbestimmungserklärungZweckerklärungZweckgebundenZwischenfinanzierung

Makler- und Bauträger­verordnung in Kürze:

  • Die Makler- und Bauträger­verordnung (MaBV) ist eine verbindliche Rechtsverordnung, welche die Ausgestaltung eines Bauträgervertrags regelt.
  • Bei einem Erwerb eines Neubaus dient sie dem Schutz des privaten Bauherrn oder Immobilienkäufers.
  • Gemäß der Verordnung erfolgt die Auszahlung der Immobilien­finan­zierung bei einem Bauvorhaben immer in Teilbeträgen.
Christian Gruber, Author bei DTW
Beitrag von Christian Gruber aktualisiert am 13.05.2022

Baufinanzierungsrechner

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Objektwert

Bitte geben Sie hier den Kaufpreis der Immobilie ohne Kaufnebenkosten (Grunderwerbssteuer, Notar, Grundbuchamt, Makler), die angemessenen Herstellungkosten des Objekts (Grundstück, Baukosten, Baunebenkosten) oder den geschätzten aktuellen Wert Ihrer Immobilie ein.

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Nettodarlehensbetrag

Bitte geben Sie hier den gewünschten Nettodarlehens­betrag ein. Dies ist der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden und den Sie über die Gesamtlaufzeit des Darlehens tilgen.

%
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Anfängliche Tilgung, Monatsrate oder Volltilgung

Wählen Sie zwischen der Eingabe von Anfängliche Tilgung in %, Monatliche Rate in € oder Volltilgung.

Um die Höhe Ihrer Tilgungsleistung zu berechnen, geben Sie den anfänglichen Tilgungssatz, z.B. 3%, ein oder geben Sie die gewünschte monatliche Rate in Euro an.

Bei der Auswahl von Volltilgung wird die monatliche Rate so berechnet, daß das Darlehen innerhalb der Sollzinsbindung vollständig getilgt wird.

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Sollzinsbindung

Geben Sie hier den Zeitraum ein, für den Sie die Zinsen fest vereinbaren möchten.

Besteht am Ende der Sollzinsbindung ein Restdarlehens­betrag, müssen Sie zu diesem Zeitpunkt die Zinsen neu vereinbaren oder das Darlehen vollständig tilgen.

Jährliche Sondertilgung:

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Jährliche Sondertilgung

Möchten Sie neben der monatlich zu zahlenden Rate Sondertilgungen leisten?

Hier können Sie den gewünschten Betrag angeben, den Sie jährlich zusätzlich tilgen möchten.

Sondertilgungen sind bei DTW immer optional, d.h. Sie können diese leisten, müssen es aber nicht. Sondertilgungen in Höhe von 5% der ursprünglichen Darlehenssumme pro Jahr sind bei DTW so gut wie immer kostenfrei möglich.

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Was ist die Makler- und Bauträger­verordnung (MaBV) ?

Die Makler- und Bauträger­verordnung (MaBV) ist eine verbindliche Rechtsverordnung, welche die Ausgestaltung eines Bauträgervertrags regelt.

Sie dient vor allem dem Schutz des privaten Bauherrn oder Immobilienkäufers beim Erwerb eines – meist schlüsselfertigen – Neubaus.

Bei der Auszahlung einer Immobilien­finan­zierung ist die MaBV zu beachten.

Ihr zentrales Ziel ist es, die

  • Gelder des Käufers abzusichern und
  • die Leistungserfüllung durch das Bauunternehmen zu gewährleisten.

Daher ist in der Makler- und Bauträger­verordnung exakt festgelegt,

  • zu welchen Zeitpunkten der Bauträger Zahlungen vom Käufer entgegennehmen darf,
  • zu welchem Zweck er sie verwendet und
  • wie er mit den Geldern verfahren muss.

Auch bei der entsprechenden Immobilien­finan­zierung ist der so an den jeweiligen Baufortschritt gekoppelte Zahlungsplan von entscheidender Bedeutung.

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Die Makler- und Bauträger­verordnung bei der Baufinanzierung

Denn nach der Makler- und Bauträger­verordnung erfolgt die Auszahlung der Immobilien­finan­zierung bei einem Bauvorhaben immer in Teilbeträgen.

Voraussetzung hierfür ist jeweils der erfolgte Baufortschritt, wobei sich deren Höhe nach definierten Prozentsätzen für eine bestimmte erbrachte Leistung richtet.

In maximal sieben Teilbeträgen kann die Darlehenssumme bei der Baufinanzierung abgerufen werden.

Der Bauträger darf laut Makler- und Bauträger­verordnung folgende Zahlungsaufforderungen in Verbindung mit den entsprechenden abgeschlossenen Etappen des Bauprojekts vornehmen.

30 Prozent der Darlehenssumme kann er nach Beginn der Erdarbeiten verlangen, sofern auch das Eigentum an dem Grundstück übertragen werden soll. Sollte es sich um ein Grundstück mit Erbbaurecht (auch Erbpacht genannt) handeln, sind es nur 20 Prozent.

Danach wird Stand September 2018 die restliche Darlehenssumme nach folgenden Prozentsätzen in Abschlagszahlungen gesplittet:

  • 40 % nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten
  •   8 % für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen
  •   3 % jeweils für die Rohinstallation der Heizungsanlagen, der Sanitäranlagen
    und der Elektroanlagen
  • 10 % für den Fenster-Einbau, einschließlich der Verglasung
  •   6 % für den Innenputz, ausgenommen Beiputz-Arbeiten
  •   3 % für den Estrich
  •   4 % für die Fliesen-Arbeiten im Sanitärbereich
  • 12 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe
  •   3 % für die Fassaden-Arbeiten
  •   5 % nach vollständiger Fertigstellung

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Voraussetzungen vor der ersten Teilauszahlung der Immobilien­finan­zierung

Die erste Zahlung an den Bauträger darf laut Makler- und Bauträger­verordnung erst erfolgen, wenn ein rechtswirksamer Vertrag geschlossen wurde.

Darüber hinaus müssen alle Bau- und sonstige Genehmigungen vorliegen und die Auflassungs­vormerkung im Grundbuch eingetragen sein. All diese Voraussetzungen bedürfen daher einer notariellen Bestätigung.

Für die weiteren Teilauszahlungen der Baufinanzierung müssen Bauherren fortlaufend die einzelnen Baufortschritte vom Bauunternehmen oder Architekten nachweisen.

Erst danach erfolgt die Auszahlung der Teilbeträge der Immobilien­finan­zierung.

Abhängig von den vereinbarten Darlehens­bedingungen der Baufinanzierung kann der Darlehensgeber auf nicht abgerufene Nettodarlehensbeträge Bereitstellungs­zinsen berechnen.

Es ist ratsam, die erforderlichen Belege und Nachweise möglichst schnell nach  Eingang bei dem finanzierenden Darlehensgeber einzureichen.

Tipps für eine günstige Baufinanzierung

Die Absicherung der Gelder nach der Makler- und Bauträger­verordnung

Alle vom Darlehensnehmer über den Finanzierungspartner erhaltenen Gelder, die der Bauträger ausschließlich für den betreffenden Zweck verwenden darf, muss er zudem gemäß der Makler- und Bauträger­verordnung absichern.

So verpflichtet § 6 MaBV ihn zum Beispiel zur getrennten Vermögensverwaltung, durch welche er sein privates Vermögen und die vom Kunden empfangenen Zahlungen strikt zu trennen hat.

Nach § 7 MaBV besteht auch die Möglichkeit, dass der Bauträger dem Vertragspartner eine Bürgschaft stellt, damit dessen Zahlungen abgesichert und die Leistungserfüllung gewährleistet sind.

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