Immobilienmakler
Immobilienmakler sind gemäß § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) Personen, die „gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen“. Kommt durch die Tätigkeit eines Immobilienmaklers ein Kauf- oder Mietvertrag zustande, so erhält er seine sogenannte „Courtage“. Die Höhe dieser Maklerprovision richtet sich beim Immobilienerwerb üblicherweise nach dem Kaufpreis. Wenn der Immobilienkäufer für den Erwerb ein Darlehen benötigt, sollte er unbedingt im Vorfeld der Immobilienfinanzierung die Maklerkosten ebenso wie weitere Kaufnebenkosten einkalkulieren.
Gesetzliche Grundlagen für Immobilienmakler
In Deutschland ist der Beruf des Immobilienmaklers nicht geschützt. Daher existiert auch keine offizielle Berufsausbildung, so dass prinzipiell jeder als Immobilienmakler tätig werden kann. Allerdings ist zwingend eine Erlaubnis bzw. Zulassung gemäß § 34 c GewO erforderlich. Diese kann beispielsweise verweigert werden, wenn der Antragsteller wegen Kapitaldelikten vorbestraft ist oder sich in einer „nicht geordneten finanziellen Situation“ befindet. Daneben muss ein Immobilienmakler wie alle Gewerbetreibende sein Maklergewerbe entsprechend § 14 GewO (Anzeigepflicht) anmelden.
Die Entlohnung des Immobilienmaklers ist in den Paragraphen 652 bis 654 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Da die Formulierung dieser Gesetze noch aus dem Jahr 1896 stammt, ist dort etwas altertümlich und ungewohnt immer noch von „Mäkler“ und von „Mäklerlohn“ die Rede. Der Maklervertrag beinhaltet die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung des Maklerlohns bei Erfolg. Das Erfolgsprinzip bedeutet, dass ein Immobilienmakler bei seiner Tätigkeit zunächst in Vorleistung geht. Erst wenn seine Bemühungen erfolgreich waren, erhält er die vereinbarte Provision.
Neben den genannten Vorschriften der Gewerbeordnung und des BGB muss sich ein Immobilienmakler an die rechtsverbindlichen Regeln zur Ausübung des Berufes halten, die in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) festgehalten sind.
Höhe der Maklerprovision bei einer Immobilienfinanzierung
Prinzipiell ist die Höhe einer Maklerprovision frei verhandelbar. Die sogenannten „ortsübliche Provisionssätze“ kann man durchaus als Richtschnur für das Aushandeln des Maklerhonorars heranziehen. In Stein gemeißelt sind sie aber nicht. Aktuell gibt es auch keine gesetzlichen Vorgaben über die Höhe der Maklercourtage. Allerdings diskutiert die Politik derzeit immer wieder verschiedene Gesetzentwürfe zu einem Preisdeckel für Maklerprovisionen.
Käufer von Immobilien kommen oftmals an einer Maklerprovision nicht vorbei. Gerade wenn der regionale Immobilienmarkt angespannt ist, sind provisionsfreie Immobilienangebote selten oder schwer zu finden. Dann muss man die Kosten für den Makler zumeist in Kauf nehmen, um ein interessantes Objekt oder Grundstück erwerben zu können. Wichtig für den Käufer ist, dass er sowohl beim Kauf als auch bei einer gewünschten Immobilienfinanzierung diesen Kostenfaktor als Posten der Kaufnebenkosten berücksichtigt. Als Faustregel sollte er etwa 15 bis 20 Prozent des Kaufpreises vorab als Kaufnebenkosten veranschlagen und einplanen.