Was sind wohnwirtschaftliche Zwecke?
Der Fachbegriff „wohnwirtschaftliche Zwecke“ stammt aus dem Bausparkassengesetz. Laut ihm dürfen Bausparkassen Bauspardarlehen ausschließlich zur Finanzierung von wohnwirtschaftlichen Maßnahmen vergeben.
Auch bei den Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Immobilienfinanzierung sind wohnwirtschaftliche Zwecke für die Vergabe Voraussetzung.
Man nennt die wohnwirtschaftliche Zwecke auch „wohnungswirtschaftliche Maßnahmen“ oder „wohnwirtschaftliche Verwendung“.
Die hier dargestellten Zinsen für Hypothekendarlehen gelten bundesweit ab einer Darlehenssumme von 250.000,- €. Regional sind deutlich günstigere Zinsen für Baugeld möglich. Die Monatsrate versteht sich als unverbindliches Beispiel zum Vergleich der Zinssätze mit einer anfänglichen Tilgung von 1 %. Für die hier vorliegenden Angaben übernimmt die DTW GmbH keine Haftung. Stand: 11.04.2026.
Vielfältige wohnwirtschaftliche Zwecke laut Gesetz
Das Bausparkassengesetz (BauSparkG) verwendet den Terminus „wohnungswirtschaftliche Maßnahmen“. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist aber zumeist „wohnwirtschaftliche Zwecke“ verbreiteter und üblicher.
In § 1 Abs. 3 BauSparkG findet sich ein sieben Punkte umfassender Katalog, welcher die wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen im Sinne des Gesetzes definiert.
So fallen darunter der Kauf, der Neubau und die Modernisierung von Wohnimmobilien. Das sind alle überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäude und Wohnungen, insbesondere Eigenheime und Eigentumswohnungen.
Des Weiteren zählt zu den wohnwirtschaftlichen Zwecken:
- der Erwerb eines Grundstücks, das als Bauland dienen soll sowie
- der Erwerb von Erbbaurechten oder von Rechten zur dauerhaften Nutzung von Wohnraum.
Solch ein Nutzungsrecht wäre zum Beispiel der Kauf bzw. die rechtssichere Reservierung eines Platzes in einem Seniorenstift.
Auch für die Umschuldung einer bestehenden Baufinanzierung oder für die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen, können Bauspardarlehen eingesetzt werden.
Auch bei gewerblichen Bauvorhaben können die wohnwirtschaftlichen Zwecke erfüllt sein, wenn diese mit der Schaffung von Wohnraum verbunden sind.
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Zweckgebundenheit von Immobilienfinanzierungen
Nicht nur die Bauspardarlehen, auch die Unterstützungsangebote vom Staat bei einer KfW-Förderung für die Immobilienfinanzierung setzen wohnwirtschaftliche Zwecke voraus.
Darüber hinaus gibt es weitere Kriterien, die erfüllt sein müssen. Beim Baukindergeld (ausgelaufen zum 31.03.2021) ist zum Beispiel die Eigennutzung der Wohnimmobilie eine Bedingung für die Bewilligung gewesen.
Grundsätzlich ist jede Immobilienfinanzierung zweckgebunden.
Ein Baudarlehen mit günstigen Bauzinsen darf im Regelfall nur für die Finanzierung von Vorhaben, die mit einem Grundstück bzw. einer Immobilie in Zusammenhang stehen, eingesetzt werden. Auch der Auszahlungsmodus einer Baufinanzierung etwa für einen Neubau ist zweckgebunden. Denn die Darlehenssumme wird hier gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) in mehreren Teilbeträgen nach Erreichen von einzelnen Baufortschritten ausgezahlt.