Was sind Auszahlungsvoraussetzungen?
Bei einer Immobilienfinanzierung müssen verschiedene Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sein, bevor die Darlehenssumme entweder komplett oder in Teilbeträgen vom Darlehensgeber ausgezahlt wird.
Diese Auszahlungsvoraussetzungen unterscheiden sich, je nachdem, ob die Baufinanzierung dem Erwerb einer Bestandsimmobilie oder einem Neubauvorhaben dient.
Voraussetzung für die Auszahlung der Immobilienfinanzierung beim Immobilienkauf
Der Prozess des Immobilienerwerbs und die Übertragung der Vermögenswerte ist eines der umfangreichsten Rechtsgeschäfte. Für die notwendige Sicherheit für Verkäufer und Käufer muss hierbei immer ein Notar eingeschaltet werden.
Für die Immobilienfinanzierung ist der gesetzlich geregelte Ablauf entscheidend. Denn der Termin für die Auszahlung der Darlehenssumme richtet sich sowohl nach der Fälligkeit des Kaufpreises als auch nach der Eintragung der Sicherheiten im Grundbuch.
Erst nach der Kaufpreisfälligkeitsmitteilung des Notars und nach erfolgter Eintragung der Grundschuld zahlt der Darlehensgeber einer Immobilienfinanzierung die Darlehenssumme meist komplett auf einmal aus.
Bis diese Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann schon einmal eine gewisse Zeit verstreichen. Wenn allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten beim zuständigen Grundbuchamt zu rechnen ist, kann auch die sogenannte Notarrangbestätigung – das ist eine entsprechende Bestätigung des Notars – den Eintragungsnachweis der Grundschuld vorübergehend ersetzen.
Auszahlungsvoraussetzung bei Bauvorhaben
Bei der Finanzierung eines Neubaus wird hingegen die Darlehenssumme nicht auf einmal, sondern im Regelfall in Teilbeträgen ausgezahlt. Wann und in welcher Höhe richtet sich nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
In ihr hat Gesetzgeber festgelegt, nach welchen erbrachten Leistungen der Bauträger bei der Erstellung eines Neubaus seine Zahlungsforderungen stellen kann.
Gemäß der MaBV kann eine Baufinanzierung bei Neubauten in maximal sieben Teilbeträgen abgerufen werden.
Die einzelnen Auszahlungsvoraussetzungen werden vorab zwischen dem Darlehensnehmer und -geber vereinbart und im Darlehensvertrag festgehalten.
Dabei setzen sich die Teilbeträge des Baudarlehens entsprechend den in der MaBV definierten Prozentsätzen für erbrachte Leistungen zusammen:
- 30 % der Vertragssumme nach Beginn der Erdarbeiten in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll.
- 20 % der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll.
Der restliche Teil der Vertragssumme teilt sich wie folgt auf:
- 40 % nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten
- 8 % für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen
- jeweils 3 % für die Rohinstallation der Heizungsanlagen, der Sanitäranlagen und der Elektroanlagen
- 10 % für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung
- 6 % für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten
- 3 % für den Estrich, 4 % für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich
- 12 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe
- 3 % für die Fassadenarbeiten
- 5 % nach vollständiger Fertigstellung
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Nachweise über den Baufortschritt als Auszahlungsvoraussetzungen
Für die jeweils erzielten Baufortschritte verlangen die Darlehensgeber entsprechende Nachweise. Das sind zumeist Baustandberichte. Die Kreditinstitute können aber auch eigene Sachverständige einsetzen, die den Fortschritt auf der Baustelle begutachten.
Falls sich einzelne Bauabschnitte verzögern, kann das für den Darlehensnehmer teurer werden. Denn dann können Bereitstellungszinsen für die Verzögerung beim Abrufen der Teilauszahlung anfallen. Die meisten Darlehensgeber gewähren bei der Baufinanzierung bereitstellungszinsfreie Fristen. Wenn diese jedoch überschritten sind, muss der Darlehensnehmer diese Mehrkosten aufbringen.
DTW | Lexikon: Makler- und Bauträgerverordnung