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Abnahme­verpflichtung

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Berechneter Zins

2,89
%
Effektiver Jahreszins
Stand: 01.10.2024
Annahmen Zinssatz
5 Jahre
10 Jahre
15 Jahre
20 Jahre
30 Jahre
10 Jahre
Sollzinsbindung
 
0
Monatliche Rate
2,85%
Gebundener
Sollzinssatz
0
Restdarlehen
(nach 10 Jahren)
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Rechenergebnis im Detail

Objektwert bzw. Kaufpreis der Immobilie
Beleihungswert
Nettodarlehensbetrag
Beleihungsauslauf
Sollzinsbindung
Anzahl der Raten während der Sollzinsbindung
Gebundener Sollzinssatz (fester Zinssatz)
Anfängliche Tilgung
Monatliche Rate (Annuität, zu Beginn)
Effektiver Jahreszins
Restdarlehen am Ende der Sollzinsbindung
Tilgungsleistung bis Ende der Sollzinsbindung
Zinsaufwand bis Ende der Sollzinsbindung
Jährliche Sondertilgung während der Sollzinsbindung
Angenommener Sollzinssatz nach Ende der Sollzinsbindung
Vertragslaufzeit (kalkulatorisch) *
Zu zahlender Gesamtbetrag (kalkulatorisch)

Repräsentatives Beispiel. Es handelt sich um ein Immobiliar-Verbraucher­dar­lehen, das durch ein Grundpfandrecht oder eine Real­last besichert wird. Die Kondition gilt bis zu des Beleihungs­wertes einer selbst genutzten Immobilie und ist freiblei­bend zum Stand 03.10.2024. Die Kredit­ver­gabe ist vorbehaltlich einer positiven Bonitäts- und Objekt­wert­prüfung. Zusätzlich fallen Kosten im Zusam­menhang mit der Bestellung der Grund­schulden an, wie Notarkosten, Kosten der Sicherheiten­bestel­lung (z.B. für das Grund­buch­amt), Gebäude­ver­sich­erung sowie weitere Kosten, die momentan noch nicht bekannt sind. Diese erhöhen eventuell den effektiven Jahreszins. Vermittler: DTW GmbH, Q5, 14-22, 68161 Mannheim

* Nach Ende der Sollzinsbindung können Sie den Darlehensgeber ohne Zahlung einer Vorfälligkeits­entschä­digung wechseln. Nach 10 Jahren Darlehenslaufzeit besteht ein gesetz­liches Sonderkündigungsrecht. Unter der Annahme, dass der Zinssatz nach Ende der Sollzinsbindung bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens unverändert bleibt, ist der Nettodarlehensbetrag nach vollständig getilgt.

B
BauantragBaubeschreibungBaudarlehenBauerwartungslandBaufinanzierungBaufortschrittBaugeldBaugenehmigungBauherren-HaftpflichtversicherungBaukreditBaulandBaulastBaulastenverzeichnisBauleistungsversicherungBaunebenkostenBauspardarlehenBausparvertragBauträgerBauträgermodellBauwertBauzinsenBearbeitungsgebührBebauungsplanBeleihungBeleihungsauslaufBeleihungsgrenzeBeleihungsobjektBeleihungswertBereitstellungszinsenBodenrichtwertBodenwertBonitätBriefgrundschuldBruttodarlehensbetragBuchgrundschuldBürgschaft
C
Cap-Darlehen
D
DarlehensbedingungenDarlehensgeberDarlehensnehmerDarlehensvertragDarlehenszinsenDisagio
E
Effektiver JahreszinsEigenkapitalEigenleistungEigennutzungEigentümergemeinschaftEigentümerversammlungEinkommensnachweiseEndfälliges Darlehen (Festdarlehen)EnergieausweisEnergieeffizienzEnergieeffizienz-ExperteEnergieeinsparverordnung (EnEV)ErbbaurechtErbpachtErschließungskostenErtragswertErtragswertverfahrenESIS Merkblatt
F
FertighausFestdarlehenFeuerrohbauversicherungFinanzierungsplanFlurkarteFlurstückForderungsverkaufForward-AufschlagFremdkapital
G
GebäudeenergiegesetzGrundbuchGrundbuchauszugGrunderwerbsteuerGrundflächenzahlGrundpfandrechtGrundschuldGrundschuldbestellungGrundschuldbestellungsurkundeGrundschuldzinsGrundstück
H
Haus- und GrundbesitzerhaftpflichtversicherungHauskreditHausratversicherungHerstellungskostenHypothekHypothekenbankHypothekendarlehenHypothekenmaklerHypothekenzinsen
I
ImmobilieImmobilienkreditImmobilienmaklerInstandhaltungskostenInstandhaltungsrücklage
J
Jahres-PrimärenergiebedarfJahresleistung
K
KapitalbeschaffungKatasteramtKaufnebenkostenKaufvertragKfW-HausKfW - Kreditanstalt für WiederaufbauKreditbedarfKreditwürdigkeit
L
LaufzeitLöschungsbewilligung
M
Makler- und BauträgerverordnungMaklerprovisionMonatliche Rate / MonatsrateMuskelhypothek
N
NachrangfinanzierungNegativbescheidNegativbescheinigungNegativerklärungNettodarlehensbetragNichtabnahmeentschädigungNiedrigenergiehausNießbrauchNominalzinsNotarbestätigung
O
ObjektObjektwertÖffentliche Förderung des WohnungsbausOrdentliches Kündigungsrecht nach § 489 BGB
P
Prolongation
R
RangrücktrittRangstelleRenovierungskreditRestdarlehenRestschuldRisikobegrenzungsgesetzRückauflassungsvormerkungRückzahlungsrate
S
SachwertSachwertverfahrenSanierungskreditSchätzgebührenSchätzkostenSchätzungSchufaSchuldnertauschSchuldübernahmeSicherheitenSicherungszweckerklärungSollzinsSollzinsbindungSollzinssatzSondertilgung
T
TeilauszahlungTeilauszahlungszuschlagTeilbaugenehmigungTeilungserklärungTeilvalutierungszuschlagTilgungTilgungsaussetzungTilgungsdarlehenTilgungsfreie JahreTilgungshypothekTilgungsplanTilgungssatzTilgungsverrechnungTransmissionswärmeverlust nach EnEVTreuhandzahlung
U
Umbaute RaumUnbedenklichkeitsbescheinigung
V
VerkaufswertVerkehrswertVertragslaufzeitVollfinanzierungVolltilgerdarlehenVorfälligkeitsentschädigungVorkaufsrechtVorlastVorvertragliche Informationen
W
WegerechtWerbungskostenWertermittlungWertgutachtenWiderrufsbelehrungWiderrufsfristWohnflächeWohngebäudeversicherungWohnimmobilienkreditrichtlinieWohnrechtWohnungsbauprämieWohnungseigentumsgesetzWohnwirtschaftliche Zwecke
Z
ZinsänderungsrisikoZinsanpassungZinsbindungZinsbindungsfristZinsfestschreibungZinssatzZinsstrukturkurveZusatzsicherheitenZuteilungZwangsversteigerungZwangsvollstreckungZweckbestimmungserklärungZweckerklärungZweckgebundenZwischenfinanzierung

Abnahme­verpflichtung in Kürze:

  • Die Abnahmeverpflichtung sichert den Darlehensgeber ab, dass der Darlehensnehmer einer Baufinanzierung die vereinbarte Darlehenssumme auch tatsächlich in Anspruch nehmen muss.
  • In der Regel wird bei einer Immobilienfinanzierung eine Abnahmefrist des Darlehens vereinbart.
  • Nimmt der Darlehensnehmer die vereinbarte Darlehenssumme nicht ab, wird eine Nichtabnahmeentschädigung fällig.
Christian Gruber, Author bei DTW
Beitrag von Christian Gruber aktualisiert am 10.07.2024

Was ist die Abnahme­verpflichtung?

Die Abnahme­verpflichtung sichert den Darlehensgeber dahingehend ab, dass der Darlehensnehmer einer Immobilien­finan­zierung die vereinbarte Darlehenssumme auch tatsächlich in Anspruch nehmen muss.

Hierzu wird eine Abnahmefrist zwischen den Vertragsparteien der Baufinanzierung vereinbart. Die Abnahme­verpflichtung verhindert, dass der Darlehensgeber auf den eigenen Kosten sitzen bleibt, sollte der Darlehensnehmer der Baufinanzierung vom Darlehensvertrag vorzeitig zurücktreten. Tritt dieser Fall dennoch ein, wird für den Darlehensnehmer eine sogenannte Nichtabnahme­entschädigung fällig.

Weshalb gibt es eine Abnahme­verpflichtung?

Dem Darlehensgeber entstehen durch die Bereitstellung eines Baudarlehens erhebliche Kosten, die entsprechend gedeckt werden müssen. Denn der Darlehensgeber muss den bereitgestellten Darlehensbetrag refinanzieren.

Dies kann zum Beispiel aus Eigenmitteln, durch Ausgabe von Pfandbriefen oder durch Aufnahme von Geldern bei Zentralbanken geschehen. Auch die Verwaltungs- und Personalkosten müssen beim Geldgeber gedeckt sein.  Deshalb ist die Abnahme­verpflichtung ein wesentlicher Bestandteil des Darlehensvertrages einer Baufinanzierung.

In der Regel stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Frist, in der das Baudarlehen abgerufen werden muss. Diese Frist nennt man Abnahmefrist.

Wird eine Immobilien­finan­zierung vom Darlehensgeber genehmigt, erhält der Darlehensnehmer erst einmal eine sogenannte Kreditzusage bzw. den Kreditvertrag zur Gegenzeichnung. Ist die Unterschrift erfolgt, refinanziert sich der Geldgeber der Baufinanzierung.

In jedem Darlehensvertrag wird mit dem Darlehensnehmer ein Zeitraum vereinbart, innerhalb dessen die Immobilien­finan­zierung in Anspruch genommen werden muss. Meist ist dieser Zeitraum auf sechs bis zwölf Monate begrenzt.

Nach Ablauf der Abnahmefrist besteht vom Kunden eine sogenannte Abnahme­verpflichtung.

Was passiert, wenn die Abnahme­verpflichtung nicht eingehalten wird?

Wird diese Frist nicht eingehalten, fallen zunächst Bereitstellungs­zinsen an. Diese variieren je nach Darlehensgeber. Oftmals betragen die Bereitstellungs­zinsen im Durchschnitt ca. 0,20 % bis 0,25 % pro Monat. Manche Finanzierungspartner von DTW | Immobilien­finan­zierung haben von Zeit zur Zeit Aktionen, in denen keine Bereitstellungs­zinsen für eine bestimmte Laufzeit anfallen.

Sollte das Baudarlehen nicht abgenommen werden, etwa weil sich der Kauf einer Eigentumswohnung zerschlagen hat, wird der Darlehensgeber eine Nichtabnahme­entschädigung in Rechnung stellen. Die Höhe dieser Nichtabnahme­entschädigung  richtet sich nach dem aktuellen Zinsniveau, der Höhe der Darlehenssumme und des im Darlehensvertrag vereinbarten Sollzinses.

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Nettodarlehensbetrag

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Besteht am Ende der Sollzinsbindung ein Restdarlehens­betrag, müssen Sie zu diesem Zeitpunkt die Zinsen neu vereinbaren oder das Darlehen vollständig tilgen.

Jährliche Sondertilgung:

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Jährliche Sondertilgung

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