Was ist die Abnahmeverpflichtung?
Die Abnahmeverpflichtung sichert den Darlehensgeber dahingehend ab, dass der Darlehensnehmer einer Immobilienfinanzierung die vereinbarte Darlehenssumme auch tatsächlich in Anspruch nehmen muss.
Hierzu wird eine Abnahmefrist zwischen den Vertragsparteien der Baufinanzierung vereinbart. Die Abnahmeverpflichtung verhindert, dass der Darlehensgeber auf den eigenen Kosten sitzen bleibt, sollte der Darlehensnehmer der Baufinanzierung vom Darlehensvertrag vorzeitig zurücktreten. Tritt dieser Fall dennoch ein, wird für den Darlehensnehmer eine sogenannte Nichtabnahmeentschädigung fällig.
Weshalb gibt es eine Abnahmeverpflichtung?
Dem Darlehensgeber entstehen durch die Bereitstellung eines Baudarlehens erhebliche Kosten, die entsprechend gedeckt werden müssen. Denn der Darlehensgeber muss den bereitgestellten Darlehensbetrag refinanzieren.
Dies kann zum Beispiel aus Eigenmitteln, durch Ausgabe von Pfandbriefen oder durch Aufnahme von Geldern bei Zentralbanken geschehen. Auch die Verwaltungs- und Personalkosten müssen beim Geldgeber gedeckt sein. Deshalb ist die Abnahmeverpflichtung ein wesentlicher Bestandteil des Darlehensvertrages einer Baufinanzierung.
In der Regel stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Frist, in der das Baudarlehen abgerufen werden muss. Diese Frist nennt man Abnahmefrist.
Wird eine Immobilienfinanzierung vom Darlehensgeber genehmigt, erhält der Darlehensnehmer erst einmal eine sogenannte Kreditzusage bzw. den Kreditvertrag zur Gegenzeichnung. Ist die Unterschrift erfolgt, refinanziert sich der Geldgeber der Baufinanzierung.
In jedem Darlehensvertrag wird mit dem Darlehensnehmer ein Zeitraum vereinbart, innerhalb dessen die Immobilienfinanzierung in Anspruch genommen werden muss. Meist ist dieser Zeitraum auf sechs bis zwölf Monate begrenzt.
Nach Ablauf der Abnahmefrist besteht vom Kunden eine sogenannte Abnahmeverpflichtung.
Was passiert, wenn die Abnahmeverpflichtung nicht eingehalten wird?
Wird diese Frist nicht eingehalten, fallen zunächst Bereitstellungszinsen an. Diese variieren je nach Darlehensgeber. Oftmals betragen die Bereitstellungszinsen im Durchschnitt ca. 0,20 % bis 0,25 % pro Monat. Manche Finanzierungspartner von DTW | Immobilienfinanzierung haben von Zeit zur Zeit Aktionen, in denen keine Bereitstellungszinsen für eine bestimmte Laufzeit anfallen.
Sollte das Baudarlehen nicht abgenommen werden, etwa weil sich der Kauf einer Eigentumswohnung zerschlagen hat, wird der Darlehensgeber eine Nichtabnahmeentschädigung in Rechnung stellen. Die Höhe dieser Nichtabnahmeentschädigung richtet sich nach dem aktuellen Zinsniveau, der Höhe der Darlehenssumme und des im Darlehensvertrag vereinbarten Sollzinses.