Was bedeutet die Abtretung einer Grundschuld?
Unter einer Abtretung bzw. einer Forderungsabtretung (Zession) versteht man im Allgemeinen die Übertragung eines Rechts oder einer Forderung vom ursprünglichen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen (Zessionar).
Die Abtretung einer Grundschuld kann bei einer Immobilienfinanzierung eine kostengünstige Alternative zur Neueintragung eines neuen Gläubigers ins Grundbuch sein.
Durch sie verliert der Zedent jegliche Rechte an der einstigen Forderung. So können zum Beispiel auch Baudarlehen durch eine Forderungsabtretung wie Sachwerte übertragen werden.
Abtretungserklärung bei der Immobilienfinanzierung
Im Fall der Abtretung einer Grundschuld bei einem Gläubigerwechsel, beispielsweise bei einer Anschlussfinanzierung, hat der Darlehensnehmer abzuklären, ob der neue Darlehensgeber mit einer Abtretung der Grundschuld einverstanden ist.
Stimmt dieser zu, dann benötigt der Darlehensnehmer eine schriftliche Abtretungserklärung bzw. Abtretungsurkunde des bisherigen Darlehensgebers.
Die Abtretungserklärung bzw. Abtretungsurkunde muss folgende Punkte beinhalten:
- Namen und Anschrift aller Beteiligten
- Benennung der genauen Forderung
- der Hinweis, ob die Abtretungserklärung gemäß § 362 BGB oder 398 BGB erfolgt
Zusätzlich können auch bereits getilgte Darlehensbeträge als gelöscht in die Abtretungsurkunde eingetragen werden. Üblicherweise regeln bei einer Umschuldung (bzw. einer Anschlussfinanzierung) beide Kreditinstitute die entsprechenden Formalitäten, die im Zuge der Abtretung anfallen, untereinander. Es kommt dann zu einem Gläubigerwechsel.
Immobilienfinanzierung: kostenlos & unverbindlich anfragen
Kostenersparnis für den Darlehensnehmer bei der Abtretung einer Grundschuld
Für den Darlehensnehmer bietet die Abtretung einer Grundschuld den entscheidenden Vorteil, dass er nur die Kosten für die notarielle Unterschrift der Bankbevollmächtigten zahlen muss.
Somit spart er zugleich die Kosten, die ansonsten für eine Änderung des Grundbucheintrags fällig würden.
Zu beachten ist, dass eine Abtretung keine Schuldübernahme darstellt, da sich lediglich der Gläubiger, nicht aber der Schuldner oder der Inhalt der Forderung ändern.
Außerdem wird im Finanzwesen bei einer Abtretung unterschieden zwischen der sogenannten „stillen“ und der „offenen“ Zession. Bei der stillen Zession erhält der Schuldner keine Information über die erfolgte Abtretung. Der Zedent ist dann verpflichtet, die Zahlung an den neuen Gläubiger weiterzuleiten. Bei der offenen Abtretung hingegen zahlt der informierte Schuldner direkt an den Zessionar.
Zum DTW | Notar- und Grundbuchrechner