Was sind vorvertragliche Informationen bei der Baufinanzierung?
Vorvertragliche Informationen (VVI) müssen bei einer Immobilienfinanzierung sowohl der Darlehensgeber als auch der Baugeldvermittler dem Interessenten rechtzeitig vor einem Vertragsabschluss vorlegen.
Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Auflagen und Vorschriften für allgemeine und individuelle vorvertragliche Informationen bei allen Verbraucherkrediten erlassen. Zu diesen zählen auch Immobilienfinanzierungen und zwar unter der offiziellen Bezeichnung Immobiliar-Verbraucherdarlehen.
Die hier dargestellten Zinsen für Hypothekendarlehen gelten bundesweit ab einer Darlehenssumme von 250.000,- €. Regional sind deutlich günstigere Zinsen für Baugeld möglich. Die Monatsrate versteht sich als unverbindliches Beispiel zum Vergleich der Zinssätze mit einer anfänglichen Tilgung von 1 %. Für die hier vorliegenden Angaben übernimmt die DTW GmbH keine Haftung. Stand: 05.12.2025.
Vorvertragliche Informationsplichten im ESIS Merkblatt
Seit 2016, mit Inkrafttreten der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, müssen in Deutschland die Darlehensgeber und -vermittler mit dem sogenannten „Europäischen Standardisierten Merkblatt“ (kurz: ESIS Merkblatt) ihren Informationspflichten vor Abschluss einer Immobilienfinanzierung nachkommen.
In ihm sind Angaben zum Darlehensgeber bzw. –vermittler und die wesentlichen Informationen zur konkreten Immobilienfinanzierung von der Kredithöhe über Laufzeit bis zum Tilgungsplan sowie alle weiteren relevanten Darlehensbedingungen aufzuführen.
Die gesetzlichen Vorschriften betreffen nicht nur Umfang und Inhalt des ESIS-Merkblatts, sondern auch die Form.
Alle Informationen müssen in einem Dokument zusammengefasst sein.
Zudem muss eine gutlesbare Schriftgröße verwendet und alle wichtigen Informationen optisch hervorgehoben werden.
Baufinanzierungsrechner
Vorvertragliche Informationen beim Baugeldvermittler gemäß § 13 EGBGB
Weitere vorvertragliche Informationsverpflichtungen im Vorfeld haben Baugeldvermittler gemäß § 13 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) zu erfüllen.
Demnach müssen sie unter anderem den Verbraucher „rechtzeitig vor Abschluss des Darlehensvermittlungsvertrags auf einem dauerhaften Datenträger (…) unterrichten über
- die Höhe einer vom Verbraucher verlangten Vergütung,
- die Tatsache, ob er für die Vermittlung von einem Dritten ein Entgelt oder sonstige Anreize erhält sowie gegebenenfalls die Höhe,
- den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere, ob er ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig wird, und
- gegebenenfalls weitere vom Verbraucher verlangte Nebenentgelte sowie deren Höhe, soweit diese zum Zeitpunkt der Unterrichtung bekannt ist, andernfalls einen Höchstbetrag.“
Keine Vermittlungskosten für Verbraucher bei DTW | Immobilienfinanzierung
Die allgemeinen vorvertraglichen Informationen zur Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen von DTW | Immobilienfinanzierung nach Maßgabe von Artikel 247 § 13 EGBGB können Interessenten jederzeit downloaden (siehe untenstehender Link).
Dort ist auch zu ersehen, dass wir als Baugeldvermittler vom Verbraucher keinerlei Gebühren für die Vermittlung eines Darlehensvertrags verlangen.
Ebensowenig erheben wir Nebenentgelte. Stattdessen erhält DTW bei erfolgreichem Vertragsabschluss ein Leistungsentgelt vom Finanzierungspartner für die Vermittlung.
Die jeweilige Höhe richtet sich nach der Höhe der Darlehenssumme. Den tatsächlichen Betrag, den der Finanzierungspartner für den konkret vermittelten Immobilienkredit direkt an DTW zahlt, findet der künftige Baufinanzierer in seinem ESIS-Merkblatt. Dieses wird ihm zu einem späteren Zeitpunkt, im Laufe der kostenfreien Beratung und Vertragsanbahnung, ausgehändigt.
Download: Vorvertragliche Informationen von DTWWeitere wichtige Formulare und Downloads von DTW | Immobilienfinanzierung finden Sie hier: Formulare / Downloads