Schätzkosten
Einige Darlehensgeber berechnen bei der Baufinanzierung dem Darlehensnehmer die Schätzkosten für ein Wertgutachten der zu finanzierenden Immobilie. Mit der Ermittlung des Beleihungswerts vergewissern sich die Kreditinstitute, ob die Immobilie als ausreichende Sicherheit für die Immobilienfinanzierung dienen kann. Da die Wertermittlung im Interesse des Darlehensgebers erfolgt, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf 2009 in einem Urteil (Az.: I-6 U 17/09) entschieden, dass Klauseln im Darlehensvertrag, die grundsätzlich vorsehen, dass der Darlehensnehmer die Schätzkosten zu tragen hat, unwirksam sind.
Urteile zu Schätzkosten bei der Immobilienfinanzierung
Eine generelle Inrechnungstellung der Schätzkosten für ein Wertgutachten (oder beispielsweise auch sogenannter „Wertermittlungsgebühren“) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Darlehensvertrags ist somit nach der Entscheidung der Richter unrechtmäßig. Falls aufgrund solcher Klauseln Schätzkosten gezahlt wurden, hat ein Darlehensnehmer innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist das Recht auf Rückerstattung der Kosten. Denn nach Auffassung des Gerichts benachteiligt ein Abwälzen der Schätzkosten auf den Darlehensnehmer diesen einseitig, wenn das Wertgutachten nur im Eigeninteresse der Bank beauftragt wird. Zu den Schätzkosten bei einer Immobilienfinanzierung gibt es in Deutschland zwar schon mehrere gleichlautende Gerichtsurteile. Allerdings steht noch eine höchstrichterliche Entscheidung der letzten Instanz durch den Bundesgerichtshof (BGH) aus.
Zulässige Übernahme der Schätzkosten bei der Baufinanzierung
Die Darlehensgeber dürfen bei einer Immobilienfinanzierung die Schätzkosten also nicht als allgemeinen Vertragsbestandteil in den AGB dem Kunden auferlegen. Zulässig ist allerdings eine individuelle Verhandlung der Kostenübernahme für das Wertgutachten. Das Ergebnis muss dann im Darlehensvertrag der Baufinanzierung gesondert und explizit festgehalten sein. Außerdem dürfen Banken als Voraussetzung für die Darlehensvergabe die Vorlage eines vom Kunden in Auftrag gegebenen Wertgutachtens verlangen. Dass in diesem Fall im Vorfeld einer Immobilienfinanzierung die Kosten hierfür vom Darlehensnehmer zu tragen sind, ist ebenfalls rechtmäßig. Daher ist es ratsam, schon im Beratungsgespräch und vor Unterzeichnung des Darlehensvertrags abzuklären, wer die Kosten für das nötige Wertgutachten zahlt.
Höhe der Kosten für ein Wertgutachten
Die Höhe der Schätzkosten kann sich nach dem Immobilienwert oder auch nach der Darlehenssumme richten. Dann betragen sie im Regelfall zwischen 0,2 Prozent und einem Prozent der Darlehenssumme. Die Ausgaben hierfür sind ebenso wie zum Beispiel die Notar- und Grundbuchkosten unter den sogenannten Nebenkosten einer Immobilienfinanzierung zu verbuchen und einzukalkulieren.