Was ist das Risikobegrenzungsgesetz?
Das Risikobegrenzungsgesetz wurde 2008 eingeführt, um Darlehensnehmer bei einem Forderungsverkauf besser zu schützen.
Bis dahin konnten Banken zum Beispiel bei einer Immobilienfinanzierung das Baudarlehen an andere Kreditinstitute oder Investoren veräußern, ohne dass der Darlehensnehmer davon Kenntnis hatte.
Diese Praxis geriet vor einigen Jahren stark in die öffentliche Kritik. Damals hatten einige Banken Kredite von Kunden verkauft, die im Zahlungsrückstand waren. Die neuen Gläubiger, nicht selten große Finanzunternehmen, hatten dann in vielen Fällen unvermittelt die Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung der Immobilie eingeleitet, um die offenen Forderungen einzutreiben.
Mit dem Risikobegrenzungsgesetz wurde daraufhin eine Reihe von Reglementierungen durch Modifikationen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzlich verankert.
Mit ihnen sollte sichergestellt werden, dass sich insbesondere beim Verkauf von Forderungen die Rechte der Darlehensnehmer nicht verschlechtern.
Informationspflichten im Risikobegrenzungsgesetz
Auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes „zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken“ (kurz: Risikobegrenzungsgesetz) am 19. August 2008 ist der Forderungsverkauf durch den Darlehensgeber bei einer Baufinanzierung grundsätzlich möglich.
Über diese Möglichkeit müssen laut § 492 Abs. 1a BGB die Kreditinstitute nun aber schon beim Abschluss einer Immobilienfinanzierung ihre Kunden explizit aufklären. Üblicherweise wird der Hinweis auf die Abtretbarkeit der Forderungen im Darlehensvertrag der Immobilienfinanzierung festgehalten.
Darüber hinaus muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer nach dem neu gefassten § 496 Abs. 2 BGB unverzüglich von einem getätigten Forderungsverkauf unterrichten.
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Verbesserter Kündigungsschutz durch das Risikobegrenzungsgesetz
Neben der erhöhten Transparenz beinhaltet das Risikobegrenzungsgesetz einen erweiterten Kündigungsschutz bei einer Immobilienfinanzierung.
In § 498 Abs. 3 BGB wurde zusätzlich aufgenommen, dass der Gläubiger eine Kündigung der Baufinanzierung erst dann aussprechen kann, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Ratenzahlungen rückständig und mit mindestens 2,5 Prozent der Darlehenssumme im Verzug ist.
Durch diese Änderung des Paragrafen wurde das Kündigungsrecht der Kreditinstitute bei einer Immobilienfinanzierung im Vergleich zur Gesetzeslage vor 2008 deutlich eingeschränkt.
Zudem reglementiert nun § 1193 Abs. 1 BGB die Fälligkeit einer Grundschuld. So kann nur nach einer vorherigen Kündigung unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist aus ihr eine Zwangsvollstreckung betrieben werden. Und sollte eine Bank unberechtigterweise bei einer Immobilienfinanzierung eine Zwangsvollstreckung beziehungsweise eine Zwangsversteigerung eingeleitet haben, hat der Darlehensnehmer durch das Risikobegrenzungsgesetz nunmehr einen Anspruch auf Schadensersatz – gemäß § 799a Zivilprozessordnung (ZPO).
Jetzt unverbindliches Finanzierungsangebot anfordernVerpflichtung zu Folgeangebot oder Ankündigung der Nichtverlängerung des Darlehens
Neu eingeführt wurde mit dem Risikobegrenzungsgesetz auch, dass ein Darlehensgeber oder der neue Gläubiger nach einem Forderungsverkauf spätestens drei Monate vor Ablauf der vertraglichen Zinsbindungsfrist mit dem Darlehensnehmer Kontakt aufnehmen muss.
Entweder sie unterbreiten ihm ein Folgeangebot für das Immobiliendarlehen (Prolongation). Oder sie weisen ihn daraufhin, dass sie zu keiner weiteren Verlängerung der Baufinanzierung bereit sind. Durch diese verbindliche Ankündigungsfrist, die im neuen § 492a Abs. 1 BGB fixiert ist, hat der Darlehensnehmer jetzt mehr Zeit, sich mit der anstehenden Anschlussfinanzierung für seine Immobilienfinanzierung zu befassen.