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Risiko­begrenzungs­gesetz

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Gezahlte Raten
Ende Sollzinsbindung
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Berechneter Zins

2,97
%
Effektiver Jahreszins
Stand: 18.04.2024
Annahmen Zinssatz
5 Jahre
10 Jahre
15 Jahre
20 Jahre
30 Jahre
10 Jahre
Sollzinsbindung
 
0
Monatliche Rate
2,93%
Gebundener
Sollzinssatz
0
Restdarlehen
(nach 10 Jahren)
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Rechenergebnis im Detail

Objektwert bzw. Kaufpreis der Immobilie
Beleihungswert
Nettodarlehensbetrag
Beleihungsauslauf
Sollzinsbindung
Anzahl der Raten während der Sollzinsbindung
Gebundener Sollzinssatz (fester Zinssatz)
Anfängliche Tilgung
Monatliche Rate (Annuität, zu Beginn)
Effektiver Jahreszins
Restdarlehen am Ende der Sollzinsbindung
Tilgungsleistung bis Ende der Sollzinsbindung
Zinsaufwand bis Ende der Sollzinsbindung
Jährliche Sondertilgung während der Sollzinsbindung
Angenommener Sollzinssatz nach Ende der Sollzinsbindung
Vertragslaufzeit (kalkulatorisch) *
Zu zahlender Gesamtbetrag (kalkulatorisch)

Repräsentatives Beispiel. Es handelt sich um ein Immobiliar-Verbraucher­dar­lehen, das durch ein Grundpfandrecht oder eine Real­last besichert wird. Die Kondition gilt bis zu des Beleihungs­wertes einer selbst genutzten Immobilie und ist freiblei­bend zum Stand 19.04.2024. Die Kredit­ver­gabe ist vorbehaltlich einer positiven Bonitäts- und Objekt­wert­prüfung. Zusätzlich fallen Kosten im Zusam­menhang mit der Bestellung der Grund­schulden an, wie Notarkosten, Kosten der Sicherheiten­bestel­lung (z.B. für das Grund­buch­amt), Gebäude­ver­sich­erung sowie weitere Kosten, die momentan noch nicht bekannt sind. Diese erhöhen eventuell den effektiven Jahreszins. Vermittler: DTW GmbH, Q5, 14-22, 68161 Mannheim

* Nach Ende der Sollzinsbindung können Sie den Darlehensgeber ohne Zahlung einer Vorfälligkeits­entschä­digung wechseln. Nach 10 Jahren Darlehenslaufzeit besteht ein gesetz­liches Sonderkündigungsrecht. Unter der Annahme, dass der Zinssatz nach Ende der Sollzinsbindung bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens unverändert bleibt, ist der Nettodarlehensbetrag nach vollständig getilgt.

A
AblösungAbnahmeverpflichtungAbtretung einer GrundschuldAmortisationAmtlicher LageplanAnfängliche TilgungAnnuitätAnnuitätendarlehenArbeitnehmersparzulageAuflassungAuflassungsvormerkungAusbauhausAußenanlagenAuszahlungsvoraussetzungen
B
BauantragBaubeschreibungBaudarlehenBauerwartungslandBaufinanzierungBaufortschrittBaugeldBaugenehmigungBauherren-HaftpflichtversicherungBaukreditBaulandBaulastBaulastenverzeichnisBauleistungsversicherungBaunebenkostenBauspardarlehenBausparvertragBauträgerBauträgermodellBauwertBauzinsenBearbeitungsgebührBebauungsplanBeleihungBeleihungsauslaufBeleihungsgrenzeBeleihungsobjektBeleihungswertBereitstellungszinsenBodenrichtwertBodenwertBonitätBriefgrundschuldBruttodarlehensbetragBuchgrundschuldBürgschaft
C
Cap-Darlehen
D
DarlehensbedingungenDarlehensgeberDarlehensnehmerDarlehensvertragDarlehenszinsenDisagio
E
Effektiver JahreszinsEigenkapitalEigenleistungEigennutzungEigentümergemeinschaftEigentümerversammlungEinkommensnachweiseEndfälliges Darlehen (Festdarlehen)EnergieausweisEnergieeffizienzEnergieeffizienz-ExperteEnergieeinsparverordnung (EnEV)ErbbaurechtErbpachtErschließungskostenErtragswertErtragswertverfahrenESIS Merkblatt
F
FertighausFestdarlehenFeuerrohbauversicherungFinanzierungsplanFlurkarteFlurstückForderungsverkaufForward-AufschlagFremdkapital
G
GebäudeenergiegesetzGrundbuchGrundbuchauszugGrunderwerbsteuerGrundflächenzahlGrundpfandrechtGrundschuldGrundschuldbestellungGrundschuldbestellungsurkundeGrundschuldzinsGrundstück
H
Haus- und GrundbesitzerhaftpflichtversicherungHauskreditHausratversicherungHerstellungskostenHypothekHypothekenbankHypothekendarlehenHypothekenmaklerHypothekenzinsen
I
ImmobilieImmobilienkreditImmobilienmaklerInstandhaltungskostenInstandhaltungsrücklage
J
Jahres-PrimärenergiebedarfJahresleistung
K
KapitalbeschaffungKatasteramtKaufnebenkostenKaufvertragKfW-HausKfW - Kreditanstalt für WiederaufbauKreditbedarfKreditwürdigkeit
L
LaufzeitLöschungsbewilligung
M
Makler- und BauträgerverordnungMaklerprovisionMonatliche Rate / MonatsrateMuskelhypothek
N
NachrangfinanzierungNegativbescheidNegativbescheinigungNegativerklärungNettodarlehensbetragNichtabnahmeentschädigungNiedrigenergiehausNießbrauchNominalzinsNotarbestätigung
O
ObjektObjektwertÖffentliche Förderung des WohnungsbausOrdentliches Kündigungsrecht nach § 489 BGB
P
Prolongation
S
SachwertSachwertverfahrenSanierungskreditSchätzgebührenSchätzkostenSchätzungSchufaSchuldnertauschSchuldübernahmeSicherheitenSicherungszweckerklärungSollzinsSollzinsbindungSollzinssatzSondertilgung
T
TeilauszahlungTeilauszahlungszuschlagTeilbaugenehmigungTeilungserklärungTeilvalutierungszuschlagTilgungTilgungsaussetzungTilgungsdarlehenTilgungsfreie JahreTilgungshypothekTilgungsplanTilgungssatzTilgungsverrechnungTransmissionswärmeverlust nach EnEVTreuhandzahlung
U
Umbaute RaumUnbedenklichkeitsbescheinigung
V
VerkaufswertVerkehrswertVertragslaufzeitVollfinanzierungVolltilgerdarlehenVorfälligkeitsentschädigungVorkaufsrechtVorlastVorvertragliche Informationen
W
WegerechtWerbungskostenWertermittlungWertgutachtenWiderrufsbelehrungWiderrufsfristWohnflächeWohngebäudeversicherungWohnimmobilienkreditrichtlinieWohnrechtWohnungsbauprämieWohnungseigentumsgesetzWohnwirtschaftliche Zwecke
Z
ZinsänderungsrisikoZinsanpassungZinsbindungZinsbindungsfristZinsfestschreibungZinssatzZinsstrukturkurveZusatzsicherheitenZuteilungZwangsversteigerungZwangsvollstreckungZweckbestimmungserklärungZweckerklärungZweckgebundenZwischenfinanzierung

Risiko­begrenzungs­gesetz in Kürze:

  • Das Risiko­begrenzungs­gesetz soll den Darlehensnehmer bei einem Forderungsverkauf besser schützen.
  • Hinweis auf die Abtretbarkeit der Forderungen wird im Darlehensvertrag der Immobilien­finanzierung festgehalten.
  • Das Risiko­begrenzungs­gesetz beinhaltet einen erweiterten Kündigungsschutz bei einer Baufinanzierung.
  • Der Darlehensgeber oder der neue Gläubiger nach dem Forderungsverkauf muss spätestens drei Monate vor Ablauf der vertraglichen Zinsbindungsfrist mit dem Darlehensnehmer Kontakt aufnehmen.
Sascha Neumann, Author bei DTW
Beitrag von Sascha Neumann aktualisiert am 17.09.2021

Baufinanzierungsrechner

?

Objektwert

Bitte geben Sie hier den Kaufpreis der Immobilie ohne Kaufnebenkosten (Grunderwerbssteuer, Notar, Grundbuchamt, Makler), die angemessenen Herstellungkosten des Objekts (Grundstück, Baukosten, Baunebenkosten) oder den geschätzten aktuellen Wert Ihrer Immobilie ein.

?

Nettodarlehensbetrag

Bitte geben Sie hier den gewünschten Nettodarlehens­betrag ein. Dies ist der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden und den Sie über die Gesamtlaufzeit des Darlehens tilgen.

%
?

Anfängliche Tilgung, Monatsrate oder Volltilgung

Wählen Sie zwischen der Eingabe von Anfängliche Tilgung in %, Monatliche Rate in € oder Volltilgung.

Um die Höhe Ihrer Tilgungsleistung zu berechnen, geben Sie den anfänglichen Tilgungssatz, z.B. 3%, ein oder geben Sie die gewünschte monatliche Rate in Euro an.

Bei der Auswahl von Volltilgung wird die monatliche Rate so berechnet, daß das Darlehen innerhalb der Sollzinsbindung vollständig getilgt wird.

?

Sollzinsbindung

Geben Sie hier den Zeitraum ein, für den Sie die Zinsen fest vereinbaren möchten.

Besteht am Ende der Sollzinsbindung ein Restdarlehens­betrag, müssen Sie zu diesem Zeitpunkt die Zinsen neu vereinbaren oder das Darlehen vollständig tilgen.

Jährliche Sondertilgung:

?

Jährliche Sondertilgung

Möchten Sie neben der monatlich zu zahlenden Rate Sondertilgungen leisten?

Hier können Sie den gewünschten Betrag angeben, den Sie jährlich zusätzlich tilgen möchten.

Sondertilgungen sind bei DTW immer optional, d.h. Sie können diese leisten, müssen es aber nicht. Sondertilgungen in Höhe von 5% der ursprünglichen Darlehenssumme pro Jahr sind bei DTW so gut wie immer kostenfrei möglich.

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Was ist das Risiko­begrenzungs­gesetz?

Das Risiko­begrenzungs­gesetz wurde 2008 eingeführt, um Darlehensnehmer bei einem Forderungsverkauf besser zu schützen.

Bis dahin konnten Banken zum Beispiel bei einer Immobilien­finan­zierung das Baudarlehen an andere Kreditinstitute oder Investoren veräußern, ohne dass der Darlehensnehmer davon Kenntnis hatte.

Diese Praxis geriet vor einigen Jahren stark in die öffentliche Kritik. Damals hatten einige Banken Kredite von Kunden verkauft, die im Zahlungsrückstand waren. Die neuen Gläubiger, nicht selten große Finanzunternehmen, hatten dann in vielen Fällen unvermittelt die Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung der Immobilie eingeleitet, um die offenen Forderungen einzutreiben.

Mit dem Risiko­begrenzungs­gesetz wurde daraufhin eine Reihe von Reglementierungen durch Modifikationen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzlich verankert.

Mit ihnen sollte sichergestellt werden, dass sich insbesondere beim Verkauf von Forderungen die Rechte der Darlehensnehmer nicht verschlechtern.

Informationspflichten im Risiko­begrenzungs­gesetz

Auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes „zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken“ (kurz: Risiko­begrenzungs­gesetz) am 19. August 2008 ist der Forderungsverkauf durch den Darlehensgeber bei einer Baufinanzierung grundsätzlich möglich.

Über diese Möglichkeit müssen laut § 492 Abs. 1a BGB die Kreditinstitute nun aber schon beim Abschluss einer Immobilien­finan­zierung ihre Kunden explizit aufklären. Üblicherweise wird der Hinweis auf die Abtretbarkeit der Forderungen im Darlehensvertrag der Immobilien­finan­zierung festgehalten.

Darüber hinaus muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer nach dem neu gefassten § 496 Abs. 2 BGB unverzüglich von einem getätigten Forderungsverkauf unterrichten.

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Verbesserter Kündigungsschutz durch das Risiko­begrenzungs­gesetz

Neben der erhöhten Transparenz beinhaltet das Risiko­begrenzungs­gesetz einen erweiterten Kündigungsschutz bei einer Immobilien­finan­zierung.

In § 498 Abs. 3 BGB wurde zusätzlich aufgenommen, dass der Gläubiger eine Kündigung der Baufinanzierung erst dann aussprechen kann, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Ratenzahlungen rückständig und mit mindestens 2,5 Prozent der Darlehenssumme im Verzug ist.

Durch diese Änderung des Paragrafen wurde das Kündigungsrecht der Kreditinstitute bei einer Immobilien­finan­zierung im Vergleich zur Gesetzeslage vor 2008 deutlich eingeschränkt.

Zudem reglementiert nun § 1193 Abs. 1 BGB die Fälligkeit einer Grundschuld. So kann nur nach einer vorherigen Kündigung unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist aus ihr eine Zwangsvollstreckung betrieben werden. Und sollte eine Bank unberechtigterweise bei einer Immobilien­finan­zierung eine Zwangsvollstreckung beziehungsweise eine Zwangsversteigerung eingeleitet haben, hat der Darlehensnehmer durch das Risiko­begrenzungs­gesetz nunmehr einen Anspruch auf Schadensersatz – gemäß § 799a Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verpflichtung zu Folgeangebot oder Ankündigung der Nichtverlängerung des Darlehens

Neu eingeführt wurde mit dem Risiko­begrenzungs­gesetz auch, dass ein Darlehensgeber oder der neue Gläubiger nach einem Forderungsverkauf spätestens drei Monate vor Ablauf der vertraglichen Zinsbindungsfrist mit dem Darlehensnehmer Kontakt aufnehmen muss.

Entweder sie unterbreiten ihm ein Folgeangebot für das Immobiliendarlehen (Prolongation). Oder sie weisen ihn daraufhin, dass sie zu keiner weiteren Verlängerung der Baufinanzierung bereit sind. Durch diese verbindliche Ankündigungsfrist, die im neuen § 492a Abs. 1 BGB fixiert ist, hat der Darlehensnehmer jetzt mehr Zeit, sich mit der anstehenden Anschluss­finanzierung für seine Immobilien­finan­zierung zu befassen.

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