Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung schützt den Immobilieneigentümer bei Schäden, die durch Vernachlässigung seiner Verkehrssicherungs- und Instandhaltungspflicht entstanden sind. Sie ist insbesondere für Eigentümergemeinschaften und Vermieter von Wohnimmobilien unbedingt zu empfehlen. Bei selbstgenutzten Eigenheimen deckt zumeist die normale Privathaftpflichtversicherung des Immobilienbesitzers die entsprechenden Schadensansprüche.
Sorgfaltspflicht des Immobilieneigentümers
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verpflichtet Haus- und Grundbesitzer zur Sorgfalt, dass von Haus und Grundstück keine Gefahren für Dritte ausgehen. Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht haftet der Immobilieneigentümer für den Schaden mit seinem gesamten Vermögen. Wörtlich heißt es in § 836, Absatz 1 BGB:
„Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.“
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Leistungsumfang einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung übernimmt bei Fahrlässigkeit die berechtigten Schadensersatzansprüche bis zur vereinbarten Deckungssumme in der Police. Diese sollte der Versicherungsnehmer ausreichend hoch wählen. Denn die Kosten für Schadensersatz und Schmerzensgeld, insbesondere bei schweren Personenschäden, können sehr hoch ausfallen.
Mit der Versicherung ist das Haus- und Grundstücksrisiko abgedeckt. Das bedeutet, dass neben dem Gebäude als Gefahrenquellen auch Bäume, Pflanzen und Gartenteiche mitversichert sind. Eine fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt zum Beispiel vor, wenn im Winter Gehwege nicht von Schnee und Eis befreit werden. Auch wenn der Eigentümer die Baumpflege vernachlässigt hat oder nicht für eine ausreichende Beleuchtung des Hauseingangs oder im Treppenhaus gesorgt hat, um Unfälle zu vermeiden. Im Rahmen der Instandhaltungspflicht liegen Versäumnisse des Hausbesitzers vor, wenn bauliche Mängel Personen- und Sachschäden verursachen können. Dazu zählen beispielsweise lockere Dachziegel, die herabzustürzen drohen.
In der Bauphase schützt die Bauherren-Haftpflichtversicherung
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung gilt grundsätzlich auch für unbebaute Grundstücke. Während der Bauphase eines Neubaus sind Bauherren über die Bauherren-Haftpflichtversicherung abgesichert. Deren Versicherungsschutz endet jedoch mit Abschluss der Bauarbeiten und Einzug in die Immobilie. Während bei Eigennutzung der Immobilie der Hausbesitzer danach in der Regel über die private Haftpflichtversicherung geschützt ist, müssen Vermieter und Mitglieder von Eigentümergemeinschaften, unabhängig davon, ob sie die Wohnungen selbst bewohnen oder vermieten, zur Absicherung bei oben genannten Schäden eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen. Denn hier greift eine Privathaftpflichtversicherung nicht. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die WEG Versicherungsnehmer. Dabei umfasst der Versicherungsschutz sowohl die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft gegenüber Dritten als auch gegebenenfalls gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern untereinander sowie die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters der WEG.
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