Update - Stand: 21.04.2022
Die Fördermittel für energieeffiziente Neubauten sind erschöpft
Wegen der enorm hohen Nachfrage sind die Fördermittel für energieeffiziente Neubauten jetzt komplett ausgeschöpft. Bitte stellen Sie keinen neuen Antrag mehr.
Zugesagte Anträge sind nicht betroffen:
Haben Sie einen Antrag gestellt und hat Ihnen die KfW bereits eine Finanzierungszusage erteilt? Dann ist die Förderung für Sie reserviert.
Ihren Kredit zahlt die KfW aus, sobald Ihr Finanzierungspartner den Kredit bei der KfW abruft.
Hinweis:
Seit dem 21.04.2022 können Sie wieder Anträge für die Neubauförderung stellen. Diese Antragsmöglichkeit wird sich auf die
- Effizienzhaus-Stufe 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse
- Effizienzgebäude-Stufe 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse
beschränken.
Voraussetzung hierfür ist das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude".
Anträge für die
- Effizienzhaus-Stufe 40 mit Erneuerbare-Energien-Klasse,
- Effizienzhaus-Stufe 40 Plus sowie für die
- Effizienzgebäude Stufe 40 mit Erneuerbare-Energien-Klasse
werden nicht mehr möglich sein.
Quelle: www.kfw.de (externer Link)
Update - Stand: 05.04.2022
Förderung für energieeffiziente Neubauten startet wieder
Nachdem die KfW Bundesregierung die Förderung für energieeffiziente Gebäude die Anträge für Neubauten im Januar gestoppt hatte, wird die Förderung nun wieder aufgenommen.
Ab dem 20.04.2022 können Sie wieder Anträge für den Bau oder den Kauf eines neuen Effizienzhauses / Effizienzgebäudes bei der KfW stellen.
Grundsätzlich gilt:
Sie müssen Ihren Antrag stellen, bevor Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag oder einen Kaufvertrag unterschreiben. Selbstverständlich können Sie im Vorfeld bereits Planungs- und Beratungsleistungen in Anspruch nehmen.
Was bedeutet die Wiederaufnahme der Förderung für Neubauten für Ihr Vorhaben?
- Private und gewerbliche Antragsteller können ausschließlich die Kreditvariante beantragen.
- Bei Wohngebäuden fördert die KfW zukünftig diese drei Effizienzhaus-Stufen:
- Effizienzhaus 40 Erneuerbare-Energien-Klasse: 10 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten je Wohneinheit, also bis zu 15.000 Euro.
- Effizienzhaus 40 Nachhaltigkeits-Klasse: 12,5 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten je Wohneinheit, also bis zu 18.750 Euro.
- Effizienzhaus 40 Plus: 12,5 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten je Wohneinheit, also bis zu 18.750 Euro.
- Bei Nichtwohngebäuden fördert die KfW diese beiden Effizienzgebäude-Stufen:
- Effizienzgebäude 40 Erneuerbare-Energien-Klasse: 10 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 30 Mio. Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 3 Mio. Euro
- Effizienzgebäude 40 Nachhaltigkeits-Klasse: 12,5 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 30 Mio. Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 3,75 Mio. Euro
- Für Betroffene des Hochwassers 2021 wurden einige Ausnahmeregelungen beschlossen: www.kfw.de.
Quelle: www.kfw.de (externer Link)
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Update - Stand: 21.02.2022
Förderung zur energieeffizienten Sanierung von Gebäuden startet wieder
Die Bundesregierung hat für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) weitere Fördermittel für das Jahr 2022 zur Verfügung gestellt.
Ab dem 22.02.2022 können Sie wieder Anträge zur energieeffizienten Sanierung zum Effizienzhaus / Effizienzgebäude und für die Sanierung durch Einzelmaßnahmen stellen. Die Förderbedingungen bleiben hierfür unverändert.
Grundsätzlich gilt:
Stellen Sie Ihren Antrag, bevor Sie einen Liefer- und Leistungsvertrag oder einen Kaufvertrag unterschreiben. Planungs- und Beratungsleistungen können Sie aber schon vor Ihrem Antrag in Anspruch nehmen.
Über eine künftige Förderung von energieeffizienten Neubauten werden wir Sie auf dieser Seite informieren.
Was bedeutet das für Ihr Vorhaben?
- Haben Sie Liefer- und Leistungsverträge abgeschlossen und zum Beispiel Handwerksbetriebe beauftragt? Dann können Sie Ihren Förderantrag ab dem 22.02.2022 stellen, wenn Sie eine dieser beiden Voraussetzungen einhalten:
- Nur möglich bei Kredit: Sie haben vor dem Abschluss der Liefer- und Leistungsverträge ein Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner geführt, das mit einem KfW-Formular dokumentiert wurde.
- Möglich bei Kredit und Zuschuss: Ihre Liefer- und Leistungsverträge enthalten eine aufschiebende/auflösende Bedingung, die sich auf die Gewährung einer Förderung in der BEG bezieht.
- Haben Sie einen Kaufvertrag für einen Ersterwerb nach Sanierung abgeschlossen? Dann können Sie Ihren Förderantrag ab dem 22.02.2022 stellen, wenn Ihr Kaufvertrag eine aufschiebende/auflösende Bedingung enthält, die sich auf die Gewährung einer Förderung in der BEG bezieht.
- Wohngebäude: Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) für die Sanierung zum Effizienzhaus sowie für Einzelmaßnahmen ist weiterhin möglich. Wurde bereits eine BzA erstellt? Dann können Sie diese für eine Antragstellung nutzen, sofern das Gültigkeitsdatum der BzA noch nicht überschritten ist. Die Erstellung einer BzA für einen Neubau ist weiterhin technisch möglich. Die KfW kann aber weder bestätigen noch steht sie dafür ein, dass diese erstellten BzA im Rahmen einer künftigen Beantragung von BEG-Zuschüssen oder BEG-Krediten tatsächlich anerkannt und genutzt werden können.
- Alle noch nicht abschließend entschiedenen Anträge, die bis einschließlich 23.01.2022 gestellt wurden, werden sukzessive geprüft und bearbeitet. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Quelle: www.kfw.de (externer Link)
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Update - Stand: 03.02.2022
Wiederaufnahme der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Für alle Anträge zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die bis einschließlich 23.01.2022 gestellt wurden, wird die Bearbeitung wieder aufgenommen.
Was bedeutet das für Ihr Vorhaben?
1) Sie haben einen Förderkredit über einem unserer Finanzierungspartner bei der KfW bis einschließlich 23.01.2022 gestellt?
-> Dann wird die Bearbeitung dieses Antrages in Kürze wieder durch die KfW aufgenommen. Dies kann jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.
2) Sie haben einen Förderkredit über einen unserer Finanzierungspartner bei der KfW gestellt und bereits eine Zusage erhalten?
-> Dann ist die Förderung für Sie reserviert.
- Ihren Kredit zahlt die KfW aus, sobald Ihr Finanzierungspartner den Kredit bei der KfW abruft.
- Ihren Investitionszuschuss zahlt die KfW aus, sobald Sie die Einhaltung der Fördervoraussetzungen nachweisen.
- Ihren Tilgungszuschuss (bei Förderkrediten) verrechnet die KfW mit der Darlehensschuld, sobald Sie die Einhaltung der Fördervoraussetzungen nachweisen.
3) Wann wird die Förderung der BEG fortgesetzt?
-> Über einen Neustart bzw. Neuauflage der BEG ist die KfW in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
4) Kann ich zukünftig eine BEG Förderung für EFH 55 erhalten?
-> Zukünftig können Sie keine Anträge mehr zur Förderung der Effizienzhaus-Stufe 55 / Effizienzgebäude Stufe 55 (einschließlich Erneuerbare-Energien-Klasse und Nachhaltigkeits-Klasse) im Neubau stellen.
Die KfW informiert in Kürze, ab wann die gestellten Anträge in BEG wieder bearbeitet werden. Auch der Zeitpunkt, zu dem Sie neue Anträge stellen können, wird entsprechend seitens der KfW bekannt gegeben.
Quelle: www.kfw.de (externer Link)
"Höhere Bundesförderung für klimabewusste Bauherren und Immobilienbesitzer" weiterlesen...