Update - Stand: 30.05.2023
Förderprogramm Wohneigentum für Familien (WEF) – KfW 300
Ab dem 01.06.2023 steht für den Bau und Kauf eines neuen Wohngebäudes das Förderprogramm Wohneigentum für Familien (WEF) – KfW 300 zur Verfügung. Gefördert werden Neubau und Kauf klimafreundlicher Wohngebäude.
Berechtigt zur Antragsstellung sind Privatpersonen, die alleine, als gemeinsamer Haushalt mit Ehe- oder Lebenspartner oder als eheähnliche Gemeinschaft ein selbstgenutztes, klimafreundliches Wohneigentum bauen oder ersterwerben wollen.
Den Förderkredit Wohneigentum für Familien (WEF) - KfW 300 können Privatpersonen beantragen,
- die Eigentümer bzw. mindestens zu 50 % Miteigentümer des Wohneigentums werden,
- bei denen mindestens ein Kind im Haushalt lebt, welches bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 60.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro je weiterem Kind nicht überschreitet,
- die, bzw. deren Kinder bei Antragstellung über kein Wohneigentum verfügen,
- welche die Wohneinheit für mind. 5 Jahre ab Einzug selbst nutzen.
Quelle: www.kfw.de (externer Link)
Update - Stand: 01.03.2023
Die KfW startet den Klimafreundlichen Neubau (KFN)
Ab 01.03.2023 können Privatpersonen, Unternehmen und andere Investoren die KfW Programme 297 (Eigennutzer) und 298 (Kapitalanleger) beantragen. Gefördert werden Neubau und Kauf klimafreundlicher Wohngebäude.
Gefördert wird:
- Der Neubau sowie der Ersterwerb eines Wohngebäudes innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme.
- Wohneinheiten, die ausschließlich in einer Erweiterung (zum Beispiel Anbau, Dachaufstockung) in bestehenden Gebäuden neu entstehen.
- Wohneinheiten, die ausschließlich in einem Ausbau bislang unbeheizter Räume (zum Beispiel Keller, Dachboden) in bestehenden Gebäuden neu entstehen.
Die wichtigsten Eckdaten des Förderkredits:
- Zinsverbilligtes Darlehen ohne Tilgungszuschuss
- Klimafreundliches Wohngebäude bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit
- Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit.
- Bitte beachten: Antrag muss vor Vorhabensbeginn gestellt werden.
Quelle: www.kfw.de (externer Link)
Update - Stand: 14.02.2023
Antragsstellung von Neubauten bis 28.02.2023 sowie Antragsberechtigung von Grundstückskaufenden bis 31.12.2022
- Anträge für die Neubauförderung in den bestehenden Produkten “BEG Wohngebäude” (261) können nur noch bis einschließlich 28.02.2023 bei der KfW gestellt werden.
- Eine gültige “Bestätigung zum Antrag” (BzA) kann nur noch bis 28.02.2023 zur Antragstellung gebracht werden.
- Für alle Käufer von Immobilien, die vor Auflassungsvormerkung des Grundstückes einen Förderkredit bis zum 31.12.2022 beantragt haben, kann die für die Antragsberechtigung fehlende Grundbucheintragung bis zur Einreichung der Bestätigung nach Durchführung bei der KfW nachgeholt und geheilt werden.
- Diese Regelung wird ebenso für die Zuschusskunden in der BEG angewendet.
Bitte beachten: Der Stichtag 28.02.2023 gilt für die KfW. Für die Einreichung gelten die individuellen Einreichefristen der Darlehensgeber.
Quelle: www.kfw.de (externer Link)
Update - Stand: 13.12.2022
Anpassungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum 01.01.2023
- Serielle Sanierung: Neu – Sie erhalten bis zu 15 % Extra-Tilgungszuschuss.
- Worst Performing Building: Der Tilgungszuschuss steigt von 5 % auf 10 % und wird ausgeweitet auf das Effizienzhaus/-gebäude 70 Erneuerbare-Energien-Klasse.
- Eigenleistungen: Die KfW fördert jetzt auch Materialkosten.
- Stromversorgung: Anlagen wie Photovoltaik oder Windkraft sowie Stromspeicher werden nicht mehr gefördert.
- Erneuerbare-Energien-Klasse: Sie decken mindestens 65 % des Gebäude-Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien.
Quelle: www.kfw.de (externer Link)
Update - Stand: 29.07.2022
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG 262 Einzelmaßnahmen wurde zum 28.07.2022 eingestellt
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Bundesförderung für effiziente Gebäude zum 28.07.2022 angepasst:
- Die Kreditförderung der Einzelmaßnahmen BEG 262 bei der KfW wurde eingestellt. Die Zuschussförderung der Einzelmaßnahmen beim BAFA bleibt bestehen.
- Die Zuschüsse für die Sanierung von Wohngebäuden (461) und Nichtwohngebäuden (463) konnten nur bis zum Ablauf des 27.07.2022 beantragt werden.
Einschränkungen und Einstellungen beim Programm BEG 261 seit dem 28.07.2022
Für die Förderkredite im Rahmen des Neubaus eines Effizienzhauses 40 NH gibt es Änderungen im Programm BEG 261, die ebenfalls seit dem 28.07.2022 in Kraft getreten sind:
- Senkung des maximalen Kreditbetrags von 150.000 Euro auf 120.000 Euro pro Wohneinheit. Hiervon unberührt bleibt die Förderung von Kosten für Fachplanung/Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung.
- Reduzierung des Tilgungszuschusses von 12,5 % auf 5 %.
Für die Förderkredite im Rahmen der Sanierung zum Effizienzhaus gibt es im Programm BEG 261 mit Wirkung zum 28.07.2022 folgende Änderungen:
- Nicht mehr förderfähig sind die Verwendungszwecke EH 100 EE und EH 100.
- Reduzierung der Tilgungszuschüsse für EH 40, 40 EE, 55, 55 EE, 70, 70 EE, 85 und 85 EE um jeweils 25 %. Bei EH Denkmal und Denkmal EE erfolgt eine Reduzierung um jeweils 20 %.
- Abschaffung des iSFP (individuelle Sanierungsfahrplan).
- Gasbetriebene Anlagen und damit einhergehende Umfeldmaßnahmen werden nicht mehr gefördert.
Quelle: www.kfw.de (externer Link) und ING-Diba Partner News vom 27.07.2022
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Update - Stand: 21.04.2022
Die Fördermittel für energieeffiziente Neubauten sind erschöpft
Wegen der enorm hohen Nachfrage sind die Fördermittel für energieeffiziente Neubauten jetzt komplett ausgeschöpft. Bitte stellen Sie keinen neuen Antrag mehr.
Zugesagte Anträge sind nicht betroffen:
Haben Sie einen Antrag gestellt und hat Ihnen die KfW bereits eine Finanzierungszusage erteilt? Dann ist die Förderung für Sie reserviert.
Ihren Kredit zahlt die KfW aus, sobald Ihr Finanzierungspartner den Baukredit bei der KfW abruft.
Hinweis:
Seit dem 21.04.2022 können Sie wieder Anträge für die Neubauförderung stellen. Diese Antragsmöglichkeit wird sich auf die
- Effizienzhaus-Stufe 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse
- Effizienzgebäude-Stufe 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse
beschränken.
Voraussetzung hierfür ist das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude".
Anträge für die
- Effizienzhaus-Stufe 40 mit Erneuerbare-Energien-Klasse,
- Effizienzhaus-Stufe 40 Plus sowie für die
- Effizienzgebäude Stufe 40 mit Erneuerbare-Energien-Klasse
werden nicht mehr möglich sein.
Quelle: www.kfw.de (externer Link)
Update - Stand: 05.04.2022
Förderung für energieeffiziente Neubauten startet wieder
Nachdem die KfW Bundesregierung die Förderung für energieeffiziente Gebäude die Anträge für Neubauten im Januar gestoppt hatte, wird die Förderung nun wieder aufgenommen.
Ab dem 20.04.2022 können Sie wieder Anträge für den Bau oder den Kauf eines neuen Effizienzhauses / Effizienzgebäudes bei der KfW stellen.
Grundsätzlich gilt:
Sie müssen Ihren Antrag stellen, bevor Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag oder einen Kaufvertrag unterschreiben. Selbstverständlich können Sie im Vorfeld bereits Planungs- und Beratungsleistungen in Anspruch nehmen.
Was bedeutet die Wiederaufnahme der Förderung für Neubauten für Ihr Vorhaben?
- Private und gewerbliche Antragsteller können ausschließlich die Kreditvariante beantragen.
- Bei Wohngebäuden fördert die KfW zukünftig diese drei Effizienzhaus-Stufen:
- Effizienzhaus 40 Erneuerbare-Energien-Klasse: 10 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten je Wohneinheit, also bis zu 15.000 Euro.
- Effizienzhaus 40 Nachhaltigkeits-Klasse: 12,5 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten je Wohneinheit, also bis zu 18.750 Euro.
- Effizienzhaus 40 Plus: 12,5 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten je Wohneinheit, also bis zu 18.750 Euro.
- Bei Nichtwohngebäuden fördert die KfW diese beiden Effizienzgebäude-Stufen:
- Effizienzgebäude 40 Erneuerbare-Energien-Klasse: 10 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 30 Mio. Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 3 Mio. Euro
- Effizienzgebäude 40 Nachhaltigkeits-Klasse: 12,5 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 30 Mio. Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 3,75 Mio. Euro
- Für Betroffene des Hochwassers 2021 wurden einige Ausnahmeregelungen beschlossen: www.kfw.de.
Quelle: www.kfw.de (externer Link)
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Update - Stand: 21.02.2022
Förderung zur energieeffizienten Sanierung von Gebäuden startet wieder
Die Bundesregierung hat für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) weitere Fördermittel für das Jahr 2022 zur Verfügung gestellt.
Ab dem 22.02.2022 können Sie wieder Anträge zur energieeffizienten Sanierung zum Effizienzhaus / Effizienzgebäude und für die Sanierung durch Einzelmaßnahmen stellen. Die Förderbedingungen bleiben hierfür unverändert.
Grundsätzlich gilt:
Stellen Sie Ihren Antrag, bevor Sie einen Liefer- und Leistungsvertrag oder einen Kaufvertrag unterschreiben. Planungs- und Beratungsleistungen können Sie aber schon vor Ihrem Antrag in Anspruch nehmen.
Über eine künftige Förderung von energieeffizienten Neubauten werden wir Sie auf dieser Seite informieren.
Was bedeutet das für Ihr Vorhaben?
- Haben Sie Liefer- und Leistungsverträge abgeschlossen und zum Beispiel Handwerksbetriebe beauftragt? Dann können Sie Ihren Förderantrag ab dem 22.02.2022 stellen, wenn Sie eine dieser beiden Voraussetzungen einhalten:
- Nur möglich bei Kredit: Sie haben vor dem Abschluss der Liefer- und Leistungsverträge ein Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner geführt, das mit einem KfW-Formular dokumentiert wurde.
- Möglich bei Kredit und Zuschuss: Ihre Liefer- und Leistungsverträge enthalten eine aufschiebende/auflösende Bedingung, die sich auf die Gewährung einer Förderung in der BEG bezieht.
- Haben Sie einen Kaufvertrag für einen Ersterwerb nach Sanierung abgeschlossen? Dann können Sie Ihren Förderantrag ab dem 22.02.2022 stellen, wenn Ihr Kaufvertrag eine aufschiebende/auflösende Bedingung enthält, die sich auf die Gewährung einer Förderung in der BEG bezieht.
- Wohngebäude: Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) für die Sanierung zum Effizienzhaus sowie für Einzelmaßnahmen ist weiterhin möglich. Wurde bereits eine BzA erstellt? Dann können Sie diese für eine Antragstellung nutzen, sofern das Gültigkeitsdatum der BzA noch nicht überschritten ist. Die Erstellung einer BzA für einen Neubau ist weiterhin technisch möglich. Die KfW kann aber weder bestätigen noch steht sie dafür ein, dass diese erstellten BzA im Rahmen einer künftigen Beantragung von BEG-Zuschüssen oder BEG-Krediten tatsächlich anerkannt und genutzt werden können.
- Alle noch nicht abschließend entschiedenen Anträge, die bis einschließlich 23.01.2022 gestellt wurden, werden sukzessive geprüft und bearbeitet. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Quelle: www.kfw.de (externer Link)
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Update - Stand: 03.02.2022
Wiederaufnahme der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Für alle Anträge zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die bis einschließlich 23.01.2022 gestellt wurden, wird die Bearbeitung wieder aufgenommen.
Was bedeutet das für Ihr Vorhaben?
1) Sie haben einen Förderkredit über einem unserer Finanzierungspartner bei der KfW bis einschließlich 23.01.2022 gestellt?
-> Dann wird die Bearbeitung dieses Antrages in Kürze wieder durch die KfW aufgenommen. Dies kann jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.
2) Sie haben einen Förderkredit über einen unserer Finanzierungspartner bei der KfW gestellt und bereits eine Zusage erhalten?
-> Dann ist die Förderung für Sie reserviert.
- Ihren Kredit zahlt die KfW aus, sobald Ihr Finanzierungspartner den Kredit bei der KfW abruft.
- Ihren Investitionszuschuss zahlt die KfW aus, sobald Sie die Einhaltung der Fördervoraussetzungen nachweisen.
- Ihren Tilgungszuschuss (bei Förderkrediten) verrechnet die KfW mit der Darlehensschuld, sobald Sie die Einhaltung der Fördervoraussetzungen nachweisen.
3) Wann wird die Förderung der BEG fortgesetzt?
-> Über einen Neustart bzw. Neuauflage der BEG ist die KfW in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
4) Kann ich zukünftig eine BEG Förderung für EFH 55 erhalten?
-> Zukünftig können Sie keine Anträge mehr zur Förderung der Effizienzhaus-Stufe 55 / Effizienzgebäude Stufe 55 (einschließlich Erneuerbare-Energien-Klasse und Nachhaltigkeits-Klasse) im Neubau stellen.
Die KfW informiert in Kürze, ab wann die gestellten Anträge in BEG wieder bearbeitet werden. Auch der Zeitpunkt, zu dem Sie neue Anträge stellen können, wird entsprechend seitens der KfW bekannt gegeben.
Quelle: www.kfw.de (externer Link)
"KfW-Förderung für klimabewusste Bauherren und Käufer" weiterlesen...