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Effektiver Jahreszins
Stand: 18.03.2024
Annahmen Zinssatz
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Objektwert bzw. Kaufpreis der Immobilie
Beleihungswert
Nettodarlehensbetrag
Beleihungsauslauf
Sollzinsbindung
Anzahl der Raten während der Sollzinsbindung
Gebundener Sollzinssatz (fester Zinssatz)
Anfängliche Tilgung
Monatliche Rate (Annuität, zu Beginn)
Effektiver Jahreszins
Restdarlehen am Ende der Sollzinsbindung
Tilgungsleistung bis Ende der Sollzinsbindung
Zinsaufwand bis Ende der Sollzinsbindung
Jährliche Sondertilgung während der Sollzinsbindung
Angenommener Sollzinssatz nach Ende der Sollzinsbindung
Vertragslaufzeit (kalkulatorisch) *
Zu zahlender Gesamtbetrag (kalkulatorisch)

Repräsentatives Beispiel. Es handelt sich um ein Immobiliar-Verbraucher­dar­lehen, das durch ein Grundpfandrecht oder eine Real­last besichert wird. Die Kondition gilt bis zu des Beleihungs­wertes einer selbst genutzten Immobilie und ist freiblei­bend zum Stand 19.03.2024. Die Kredit­ver­gabe ist vorbehaltlich einer positiven Bonitäts- und Objekt­wert­prüfung. Zusätzlich fallen Kosten im Zusam­menhang mit der Bestellung der Grund­schulden an, wie Notarkosten, Kosten der Sicherheiten­bestel­lung (z.B. für das Grund­buch­amt), Gebäude­ver­sich­erung sowie weitere Kosten, die momentan noch nicht bekannt sind. Diese erhöhen eventuell den effektiven Jahreszins. Vermittler: DTW GmbH, Q5, 14-22, 68161 Mannheim

* Nach Ende der Sollzinsbindung können Sie den Darlehensgeber ohne Zahlung einer Vorfälligkeits­entschä­digung wechseln. Nach 10 Jahren Darlehenslaufzeit besteht ein gesetz­liches Sonderkündigungsrecht. Unter der Annahme, dass der Zinssatz nach Ende der Sollzinsbindung bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens unverändert bleibt, ist der Nettodarlehensbetrag nach vollständig getilgt.

KfW-Förderung für klimabewusste Bauherren und Käufer

Update - Stand: 20.02.2024

Antragstellung wieder möglich für die KfW-Programme 297 / 298

Ab sofort können in den folgenden Förderprodukten wieder Anträge gestellt werden:

Bereits eingegangene, aber noch nicht entschiedene Anträge werden wie gewohnt bearbeitet und bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen zugesagt

Quelle: www.kfw.de (externer Link)

Update - Stand: 14.12.2023

Sofortiger Antragsstopp für die KfW-Programme 297 / 298

Die KfW hat am 14.12.2023 mitgeteilt, dass die Haushaltsmittel für die KfW-Programme 297 / 298 erschöpft sind. Es ist keine Antragstellung mehr möglich!

Der Förderkredit wird aus Mitteln des Bundes­ministeriums für Wohnen, Stadt­entwicklung und Bau­wesen (BMWSB) gewährt. Aufgrund des enormen Interesses und der hohen Nach­frage sind die der KfW für weitere Neu­zusagen in diesem Förder­produkt zur Verfügung stehenden Haus­halts­mittel erschöpft.

Haben Sie Ihren Antrag schon über Ihren Finanzierungs­partner bei der KfW gestellt? Sofern Sie dabei alle Förder­voraus­setzungen erfüllen und eine Zusage von der KfW erhalten haben, ist Ihr Förder­kredit für Sie reserviert.

Nach derzeitigem Stand ist geplant, dass Anträge ab Anfang des Jahres 2024 wieder möglich sind. Über den Zeitpunkt, ab dem wieder Anträge gestellt werden können, werden wir Sie informieren.

Quelle: www.kfw.de (externer Link)

Update - Stand: 30.05.2023

Förderprogramm Wohneigentum für Familien (WEF) – KfW 300

Ab dem 01.06.2023 steht für den Bau und Kauf eines neuen Wohngebäudes das Förderprogramm Wohneigentum für Familien (WEF) – KfW 300 zur Verfügung. Gefördert werden Neubau und Kauf klimafreundlicher Wohngebäude.

Berechtigt zur Antragsstellung sind Privatpersonen, die alleine, als gemeinsamer Haushalt mit Ehe- oder Lebenspartner oder als eheähnliche Gemeinschaft ein selbstgenutztes, klimafreundliches Wohneigentum bauen oder ersterwerben wollen.

Den Förderkredit Wohneigentum für Familien (WEF) - KfW 300 können Privatpersonen beantragen,

  • die Eigentümer bzw. mindestens zu 50 % Miteigentümer des Wohneigentums werden,
  • bei denen mindestens ein Kind im Haushalt lebt, welches bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 60.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro je weiterem Kind nicht überschreitet,
  • die, bzw. deren Kinder bei Antragstellung über kein Wohneigentum verfügen,
  • welche die Wohneinheit für mind. 5 Jahre ab Einzug selbst nutzen.

Quelle: www.kfw.de (externer Link)

Update - Stand: 01.03.2023

Die KfW startet den Klimafreundlichen Neubau (KFN)

Ab 01.03.2023 können Privatpersonen, Unternehmen und andere Investoren die KfW Programme 297 (Eigennutzer) und 298 (Kapitalanleger) beantragen. Gefördert werden Neubau und Kauf klimafreundlicher Wohngebäude.

Gefördert wird:

  • Der Neubau sowie der Ersterwerb eines Wohngebäudes innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme.
  • Wohneinheiten, die ausschließlich in einer Erweiterung (zum Beispiel Anbau, Dachaufstockung) in bestehenden Gebäuden neu entstehen.
  • Wohneinheiten, die ausschließlich in einem Ausbau bislang unbeheizter Räume (zum Beispiel Keller, Dachboden) in bestehenden Gebäuden neu entstehen.

Die wichtigsten Eckdaten des Förderkredits:

  • Zinsverbilligtes Darlehen ohne Tilgungszuschuss
  • Klimafreundliches Wohngebäude bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit
  • Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit.
  • Bitte beachten: Antrag muss vor Vorhabensbeginn gestellt werden. 

Quelle: www.kfw.de (externer Link)

 

Update - Stand: 14.02.2023

Antragsstellung von Neubauten bis 28.02.2023 sowie Antragsberechtigung von Grundstückskaufenden bis 31.12.2022

  • Anträge für die Neubauförderung in den bestehenden Produkten “BEG Wohngebäude” (261) können nur noch bis einschließlich 28.02.2023 bei der KfW gestellt werden.
  • Eine gültige “Bestätigung zum Antrag” (BzA) kann nur noch bis 28.02.2023 zur Antragstellung gebracht werden.
  • Für alle Käufer von Immobilien, die vor Auflassungs­vormerkung des Grundstückes einen Förderkredit bis zum 31.12.2022 beantragt haben, kann die für die Antragsberechtigung fehlende Grundbucheintragung bis zur Einreichung der Bestätigung nach Durchführung bei der KfW nachgeholt und geheilt werden.
  • Diese Regelung wird ebenso für die Zuschusskunden in der BEG angewendet.

Bitte beachten: Der Stichtag 28.02.2023 gilt für die KfW. Für die Einreichung gelten die individuellen Einreichefristen der Darlehensgeber

Quelle: www.kfw.de (externer Link)

 

 

Update - Stand: 13.12.2022

Anpassungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum 01.01.2023

  • Serielle Sanierung: Neu – Sie erhalten bis zu 15 % Extra-Tilgungszuschuss.
  • Worst Performing Building: Der Tilgungszuschuss steigt von 5 % auf 10 % und wird aus­geweitet auf das Effizienz­haus/-gebäude 70 Erneuerbare-Energien-Klasse.
  • Eigenleistungen: Die KfW fördert jetzt auch Material­kosten.
  • Stromversorgung: Anlagen wie Photo­voltaik oder Wind­kraft sowie Strom­speicher werden nicht mehr gefördert.
  • Erneuerbare-Energien-Klasse: Sie decken mindestens 65 % des Gebäude-Energie­bedarfs aus erneuer­baren Energien.

Quelle: www.kfw.de (externer Link)

 

Update - Stand: 29.07.2022

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG 262 Einzelmaßnahmen wurde zum 28.07.2022 eingestellt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima­schutz (BMWK) hat die Bundes­förderung für effiziente Gebäude zum 28.07.2022 angepasst:

    • Die Kredit­förderung der Einzel­maßnahmen BEG 262 bei der KfW wurde eingestellt. Die Zuschuss­förderung der Einzel­maßnahmen beim BAFA bleibt bestehen.
    • Die Zuschüsse für die Sanierung von Wohngebäuden (461) und Nichtwohngebäuden (463) konnten nur bis zum Ablauf des 27.07.2022 beantragt werden.

Einschränkungen und Einstellungen beim Programm BEG 261 seit dem 28.07.2022

Für die Förderkredite im Rahmen des Neubaus eines Effizienzhauses 40 NH gibt es Änderungen im Programm BEG 261, die ebenfalls seit dem 28.07.2022 in Kraft getreten sind:

    • Senkung des maximalen Kreditbetrags von 150.000 Euro auf 120.000 Euro pro Wohneinheit. Hiervon unberührt bleibt die Förderung von Kosten für Fachplanung/Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung.
    • Reduzierung des Tilgungszuschusses von 12,5 % auf 5 %.

Für die Förderkredite im Rahmen der Sanierung zum Effizienzhaus gibt es im Programm BEG 261 mit Wirkung zum 28.07.2022 folgende Änderungen:

    • Nicht mehr förderfähig sind die Verwendungszwecke EH 100 EE und EH 100.
    • Reduzierung der Tilgungszuschüsse für EH 40, 40 EE, 55, 55 EE, 70, 70 EE, 85 und 85 EE um jeweils 25 %. Bei EH Denkmal und Denkmal EE erfolgt eine Reduzierung um jeweils 20 %.
    • Abschaffung des iSFP (individuelle Sanierungsfahrplan).
    • Gasbetriebene Anlagen und damit einhergehende Umfeldmaßnahmen werden nicht mehr gefördert.

Quelle: www.kfw.de (externer Link) und ING-Diba Partner News vom 27.07.2022

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Update - Stand: 21.04.2022

Die Fördermittel für energie­effiziente Neubauten sind erschöpft

Wegen der enorm hohen Nachfrage sind die Förder­mittel für energie­effiziente Neubauten jetzt komplett ausgeschöpft. Bitte stellen Sie keinen neuen Antrag mehr.

Zugesagte Anträge sind nicht betroffen:

Haben Sie einen Antrag gestellt und hat Ihnen die KfW bereits eine Finanzierungs­zusage erteilt? Dann ist die Förderung für Sie reserviert.

Ihren Kredit zahlt die KfW aus, sobald Ihr Finanzierungs­partner den Baukredit bei der KfW abruft.

Hinweis:

Seit dem 21.04.2022 können Sie wieder Anträge für die Neubau­förderung stellen. Diese Antrags­möglichkeit wird sich auf die

  • Effizienz­haus-Stufe 40 mit Nachhaltig­keits-Klasse
  • Effizienz­gebäude-Stufe 40 mit Nachhaltig­keits-Klasse

beschränken.

Voraussetzung hierfür ist das "Qualitäts­siegel Nach­haltiges Gebäude".

Anträge für die

  • Effizienz­haus-Stufe 40 mit Erneuerbare-Energien-Klasse,
  • Effizienz­haus-Stufe 40 Plus sowie für die
  • Effizienz­gebäude Stufe 40 mit Erneuerbare-Energien-Klasse

werden nicht mehr möglich sein.

Quelle: www.kfw.de (externer Link)

Update - Stand: 05.04.2022

Förderung für energieeffiziente Neubauten startet wieder

Nachdem die KfW Bundes­regierung die Förderung für energie­effiziente Gebäude die Anträge für Neubauten im Januar gestoppt hatte, wird die Förderung nun wieder aufgenommen.

Ab dem 20.04.2022 können Sie wieder Anträge für den Bau oder den Kauf eines neuen Effizienz­hauses / Effizienz­gebäudes bei der KfW stellen.

Grundsätzlich gilt:

Sie müssen Ihren Antrag stellen, bevor Sie einen Liefer- oder Leistungs­vertrag oder einen Kauf­vertrag unterschreiben. Selbstverständlich können Sie im Vorfeld bereits Planungs- und Beratungs­leistungen in Anspruch nehmen.

Was bedeutet die Wiederaufnahme der Förderung für Neubauten für Ihr Vorhaben?

  • Private und gewerbliche Antrag­steller können ausschließlich die Kredit­variante beantragen.
  • Bei Wohngebäuden fördert die KfW zukünftig diese drei Effizienz­haus-Stufen:
    1. Effizienzhaus 40 Erneuerbare-Energien-Klasse: 10 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kredit­betrag / förder­fähigen Kosten je Wohneinheit, also bis zu 15.000 Euro.
    2. Effizienzhaus 40 Nachhaltigkeits-Klasse: 12,5 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kredit­betrag / förder­fähigen Kosten je Wohneinheit, also bis zu 18.750 Euro.
    3. Effizienzhaus 40 Plus: 12,5 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kredit­betrag / förder­fähigen Kosten je Wohneinheit, also bis zu 18.750 Euro.
  • Bei Nichtwohngebäuden fördert die KfW diese beiden Effizienz­gebäude-Stufen:
    • Effizienzgebäude 40 Erneuerbare-Energien-Klasse: 10 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 30 Mio. Euro Kredit­betrag / förder­fähigen Kosten, also bis zu 3 Mio. Euro
    • Effizienzgebäude 40 Nachhaltigkeits-Klasse: 12,5 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 30 Mio. Euro Kredit­betrag / förder­fähigen Kosten, also bis zu 3,75 Mio. Euro
  • Für Betroffene des Hochwassers 2021 wurden einige Ausnahmeregelungen beschlossen: www.kfw.de.

Quelle: www.kfw.de (externer Link)

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Update - Stand: 21.02.2022

Förderung zur energieeffizienten Sanierung von Gebäuden startet wieder

Die Bundesregierung hat für die Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG) weitere Förder­mittel für das Jahr 2022 zur Verfügung gestellt.

Ab dem 22.02.2022 können Sie wieder Anträge zur energie­effizienten Sanierung zum Effizienz­haus / Effizienz­gebäude und für die Sanierung durch Einzel­maßnahmen stellen. Die Förder­bedingungen bleiben hierfür unverändert.

Grundsätzlich gilt:

Stellen Sie Ihren Antrag, bevor Sie einen Liefer- und Leistungs­vertrag oder einen Kauf­vertrag unterschreiben. Planungs- und Beratungs­leistungen können Sie aber schon vor Ihrem Antrag in Anspruch nehmen.

Über eine künftige Förderung von energie­effizienten Neubauten werden wir Sie auf dieser Seite informieren.

Was bedeutet das für Ihr Vorhaben?

  • Haben Sie Liefer- und Leistungsverträge abgeschlossen und zum Beispiel Handwerks­betriebe beauftragt? Dann können Sie Ihren Förder­antrag ab dem 22.02.2022 stellen, wenn Sie eine dieser beiden Voraussetzungen einhalten:
    1. Nur möglich bei Kredit: Sie haben vor dem Abschluss der Liefer- und Leistungs­verträge ein Beratungs­gespräch mit einem Finanzierungs­partner geführt, das mit einem KfW-Formular dokumentiert wurde.
    2. Möglich bei Kredit und Zuschuss: Ihre Liefer- und Leistungs­verträge enthalten eine aufschiebende/auflösende Bedingung, die sich auf die Gewährung einer Förderung in der BEG bezieht.
  • Haben Sie einen Kaufvertrag für einen Erst­erwerb nach Sanierung abgeschlossen? Dann können Sie Ihren Förder­antrag ab dem 22.02.2022 stellen, wenn Ihr Kauf­vertrag eine aufschiebende/auflösende Bedingung enthält, die sich auf die Gewährung einer Förderung in der BEG bezieht.
  • Wohngebäude: Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) für die Sanierung zum Effizienz­haus sowie für Einzel­maßnahmen ist weiterhin möglich. Wurde bereits eine BzA erstellt? Dann können Sie diese für eine Antrag­stellung nutzen, sofern das Gültigkeits­datum der BzA noch nicht überschritten ist. Die Erstellung einer BzA für einen Neubau ist weiterhin technisch möglich. Die KfW kann aber weder bestätigen noch steht sie dafür ein, dass diese erstellten BzA im Rahmen einer künftigen Beantragung von BEG-Zuschüssen oder BEG-Krediten tatsächlich anerkannt und genutzt werden können.
  • Alle noch nicht abschließend entschiedenen Anträge, die bis einschließlich 23.01.2022 gestellt wurden, werden sukzessive geprüft und bearbeitet. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

Quelle: www.kfw.de (externer Link)

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Update - Stand: 03.02.2022

Wiederaufnahme der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Für alle Anträge zur Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG), die bis einschließlich 23.01.2022 gestellt wurden, wird die Bearbeitung wieder aufgenommen.

Was bedeutet das für Ihr Vorhaben?

1) Sie haben einen Förder­kredit über einem unserer Finanzierungspartner bei der KfW bis einschließlich 23.01.2022 gestellt?

-> Dann wird die Bearbeitung dieses Antrages in Kürze wieder durch die KfW aufgenommen. Dies kann jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.

2) Sie haben einen Förderkredit über einen unserer Finanzierungspartner bei der KfW gestellt und bereits eine Zusage erhalten?

-> Dann ist die Förderung für Sie reserviert.

  • Ihren Kredit zahlt die KfW aus, sobald Ihr Finanzierungspartner den Kredit bei der KfW abruft.
  • Ihren Investitionszuschuss zahlt die KfW aus, sobald Sie die Einhaltung der Förder­voraussetzungen nachweisen.
  • Ihren Tilgungszuschuss (bei Förder­krediten) verrechnet die KfW mit der Darlehens­schuld, sobald Sie die Einhaltung der Förder­voraussetzungen nachweisen.

3) Wann wird die Förderung der BEG fortgesetzt?

-> Über einen Neustart bzw. Neuauflage der BEG ist die KfW in Abstimmung mit dem Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

4) Kann ich zukünftig eine BEG Förderung für EFH 55 erhalten?

-> Zukünftig können Sie keine Anträge mehr zur Förderung der Effizienz­haus-Stufe 55 / Effizienz­gebäude Stufe 55 (einschließlich Erneuerbare-Energien-Klasse und Nachhaltig­keits-Klasse) im Neubau stellen.

Die KfW informiert in Kürze, ab wann die gestellten Anträge in BEG wieder bearbeitet werden. Auch der Zeitpunkt, zu dem Sie neue Anträge stellen können, wird entsprechend seitens der KfW bekannt gegeben.

Quelle: www.kfw.de (externer Link)

 
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Neues Gesetz zu Maklerkosten tritt kurz vor Weihnachten in Kraft

Die kompletten Maklerkosten beim Immobilienkauf zu Lasten des Käufers, selbst wenn der Verkäufer den Makler allein beauftragt hat: Das war in einigen Bundesländern bislang gängige Praxis. Ab dem 23. Dezember 2020 müssen private Immobilienkäufer bundesweit nur noch maximal die Hälfte der Maklerprovision bezahlen.

Gemäß dem neuen „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ gilt die Pflicht zur Teilung allerdings nicht bei der Vermittlung von Grundstücken, Zwei-, Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien. Von der Neuregelung profitieren Immobilienkäufer eines Eigenheim oder einer Eigentumswohnung vor allem in Berlin, Hamburg, Bremen, Brandenburg, Hessen und Teilen Niedersachsens. Denn dort mussten die Käufer die Gebühren für den Immobilienmakler bisher allein stemmen.
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Optionen bei bestehen­der Baufinanzierung in der Corona Krise

Ist eine laufende Baufinanzierung aufgrund von Corona zum Sorgenkind geworden, haben Darlehensnehmer mehrere Möglichkeiten, um ihre finanzielle Lage zu verbessern. So hat die Bundesregierung als erste Sofort-Unterstützung ein neues befristetes Gesetz erlassen. Baufinanzierer, die wegen der Pandemie in finanzielle Not geraten sind, haben seit 1. April bis zum 30. Juni 2020 das Recht, ihre Rückzahlungsraten für drei Monate zu stunden. "Optionen bei bestehender Baufinanzierung in der Corona Krise" weiterlesen...

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Immobilien­finan­zierung in Zeiten von Corona

Die Corona-Pandemie wirkt sich auf alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens aus und wirft überall neue Fragen auf – auch bei denen, die sich mit dem Gedanken tragen, ein Baudarlehen aufzunehmen: Wie sieht es mit meiner geplanten Immobilien­finan­zierung in Zeiten von Corona aus? Was bedeutet die aktuelle Krisensituation kurz- und langfristig? Welche neuen und bestehenden Möglichkeiten gibt es, um die Immobilien­finan­zierung während Corona auf sichere Beine zu stellen? "Immobilienfinanzierung in Zeiten von Corona" weiterlesen...

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Die Haushaltsrechnung bei der Immobilien­finan­zierung

Die Haushaltsrechnung zeigt die Möglichkeiten und Grenzen einer Immobilien­finan­zierung auf – und zwar sowohl dem Darlehensnehmer als auch dem Darlehensgeber. Wer sich mit dem Gedanken trägt ein Haus zu bauen oder zu kaufen und die Kosten nicht aus vorhandenem Eigenkapital aufbringen kann, muss sich im Vorfeld einen guten Überblick über seine finanziellen Mittel verschaffen. "Die Haushaltsrechnung bei der Immobilienfinanzierung" weiterlesen...

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Anschlusskredit - Der Wechsel lohnt sich

Sparen Sie bei Ihrem Anschlusskredit Geld durch Umschuldung

„Die Gunst der Stunde nutzen“ rät die Stiftung Warentest in ihrer „Finanztest“-Ausgabe 05/2019 Immobilienbesitzern, bei denen über kurz oder lang eine Anschluss­finanzierung ansteht. Die Gunst der Stunde liegt in der derzeitigen Niedrigzinsphase. Wer sich für seinen Anschlusskredit jetzt, „auch Jahre im Voraus“, die günstigen Bauzinsen durch eine Umschuldung bei einem neuen Finanzierungspartner sichern kann, spart oftmals Tausende Euro. "Anschlusskredit - Der Wechsel lohnt sich" weiterlesen...

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